Petr Němec | 22.11.2024
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USt. beim Mietzins bei Immobilien ab 1. Januar 2021
Die bisherigen Bestimmungen des § 56a Abs. 3 des tschechischen Umsatzsteuergesetzes (im Folgenden „UStG-cz“) haben es dem USt.-Pflichtigen (dem Vermieter) ermöglicht, die Miete bei der Vermietung von Immobilien an einen anderen USt.-Pflichtigen (den Mieter), der die Immobilie für seine Geschäftstätigkeit nutzten, zusammen mit der Umsatzsteuer zu berechnen. Der Vorteil dieses freiwilligen Abzugs der Umsatzsteuer lag insbesondere darin, dass der Zahler zum Abzug der Vorsteuer berechtigt war (z.B. die USt., die beim Einkauf, bei den Reparaturen oder bei den Nebenkosten gezahlt wurde).
Ab 1. Januar 2021 tritt die Gesetzesänderung in Kraft, nach der diese Möglichkeit bei der Vermietung von Immobilien für langfristiges Wohnen beschränkt wird. Bei der Vermietung der jetzt ausdrücklich unter § 56a Abs. 3 UStG-cz genannten Immobilien (dies betrifft insbesondere Bauten, Teile von Bauten, Einheiten, Bau- und Grundstücksrechte, deren Bestandteil Räume für dauerhaftes Wohnen sind) muss der Vermieter stets den Mietzins ohne USt. berechnen. Daraus folgt für den Vermieter, dass er nicht mehr berechtigt sein wird, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Wenn der Vermieter in der Vergangenheit den Vorsteuerabzug beim Einkauf einer Immobilie oder bei deren sog. „technischen Aufwertung (Erhöhung des Erwerbswertes)“ geltend gemacht hat und wenn die zehnjährige Frist für die Anpassung des Abzugs der Steuer gemäß § 78 UStG-cz noch nicht abgelaufen war, ist es notwendig, ab 2021 mit dieser Anpassung beginnen. Zur Ergänzung führen wir an, dass die genannte Änderung lediglich die Vermietung von Immobilien zum Wohnen und nicht die Immobilien, die für andere Zwecke vermietet werden, betreffen wird. Das heißt, wenn z.B. der USt.-Pflichtige eine Wohnung für die kurzfristige Vermietung (AirBnB) erworben hat, die als versteuerbare Erbringung einer Dienstleistung betrachtet wird, werden seine Vorsteuerabzüge weiterhin möglich sein.
Änderungen der USt., die erst ab 1. Juli 2021 in Kraft treten (Änderung von E-Commerce)
Am 1. Juli 2021 treten im Rahmen der EU neue Regeln für E-Commerce in Kraft, d.h. für die Geschäftstätigkeit, die im Internet oder mit Hilfe elektronischer Mittel betrieben wird. Die Änderungen werden insbesondere die Händler betreffen, die ihre Waren an Endverbraucher verkaufen, die in anderen Mitgliedsstaaten ansässig sind, d.h. sie betreffen den sog. Fernverkauf.
Die Sonderregelung „einer Verwaltungsstelle“ für die Erhebung der USt. wird auf den Fernverkauf von Waren und auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher (Nichtunternehmer) aus der EU erweitert. Die Vereinfachung für die Online-Händler besteht darin, dass sie sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Waren verkaufen, zur USt. registrieren und die Verpflichtungen erfüllen müssen, sondern sie können mittels einer einheimischen Webseite für die Leistungen in allen Mitgliedstaaten der EU ihre Umsatzsteuererklärungen einreichen und die USt. zahlen. Bisher hat sich diese Möglichkeit lediglich auf die Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen oder auf die elektronisch erbrachten Dienstleistungen bezogen.
Jetzt wird eine Ausnahme für kleine Unternehmen, die lediglich in einem der Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, die die Grenze von EUR 10 000 beim Fernverkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der ganzen EU nicht überschreiten, eingeführt. Bis zu dieser Grenze kann der Lieferant/Erbringer diese Leistungen im Land seines Sitzes versteuern und die Rechnung mit der jeweiligen lokalen USt. ausstellen, d.h. tschechische Händler werden bei der Nutzung dieser Möglichkeit alle Leistungen mit der tschechischen USt. in Rechnung stellen.
Durch die Novelle wird die Befreiung von der USt. bei kleinen Sendungen bis 22 Euro aus Drittländern abgeschafft. Dies bedeutet, dass sich auf alle Sendungen die Zollanmeldung beziehen wird und dass die eingeführten Waren für den Endverbraucher um die berechnete USt. teurer werden. Bei Sendungen im Wert von bis zu 150 Euro werden zwei vereinfachte Möglichkeiten eingeführt, und zwar die neue Einfuhrregelung im Rahmen der Sonderregelung der einzigen Verwaltungsstelle, und eine ganz neue Sonderregelung für die Einfuhr von Waren mit einem niedrigen Wert. Der Einführer kann sich im Zollverfahren vertreten lassen (z.B. durch die Tschechische Post).
Wenn Sie sich für das genannte Thema interessieren oder sich mit ihm gerade befassen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Sie gerne beraten.