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Petr Němec | | September 12, 2023

Ausgleichssteuer, tschechische Umsetzung der EU-Richtlinie

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Anknüpfend an unseren letzten Artikel vom Mai 2023 möchten wir Sie über die weiteren Entwicklungen im Bereich „Pillar Two“, d.h. der Umsetzung der Richtlinie des (EU) Rates 2022/2523 vom 14. Dezember 2022 zur Sicherung eines globalen Mindestbesteuerungsniveaus für große multinationale Unternehmensgruppen und große innerstaatliche Gruppen in der Union informieren.

Gesetz über Ausgleichssteuern

Im Mai 2023 wurde ein Entwurf zur tschechischen Umsetzung der oben genannten Richtlinie dem externen Stellungnahmeverfahren vorgelegt, nämlich der „Gesetzentwurf über Ausgleichssteuern zur Sicherung des Mindestbesteuerungsniveaus großer multinationaler und großer nationaler Konzerne“ (im Folgenden „ZDD-Gesetz“ genannt). Derzeit wurde der Gesetzentwurf bereits am 29. August 2023 im Rahmen der 1. Lesung im Abgeordnetenhaus verlesen. Die Abgeordnetenkammer stimmte dem beschleunigten Genehmigungsverfahren für das Gesetz in erster Lesung nicht zu und es ist derzeit zur Besprechung in Regierungsausschüssen angeordnet.

Leider (wie wir vermutet haben) hat der tschechische Gesetzgeber die Umsetzung der gegebenen Richtlinie in das ZDD-Gesetz ohne nennenswerte Eingriffe übernommen, so dass das ZDD-Gesetz ebenso wie die Richtlinie selbst relativ „unlesbar“ ist.

Im Folgenden fassen wir zumindest die groben Eckdaten der kommenden Gesetzregelung zusammen.

Im Rahmen der Ausgleichssteuern handelt es sich um Folgendes:

  • zugeordnete Ausgleichssteuer (sei es auf der Ebene eines Staates oder
    auf der Ebene eines tschechischen Unternehmens) und
  • innerstaatliche/nationale Ausgleichssteuer (d.h. Besteuerung von Unternehmensgruppen-Mitgliedern mit Sitz in einem Land, in diesem Fall in der Tschechischen Republik).


Während die zugeordnete Ausgleichssteuer grundsätzlich verpflichtend ist, könnten einzelne Staaten eine nationale Ausgleichssteuer (nicht) beschließen. Die Tschechische Republik hat beschlossen,
die innerstaatliche/nationale Ausgleichssteuer anzuwenden.

Der Mechanismus zur Berechnung der Ausgleichssteuern ist ziemlich kompliziert und wird mit Sicherheit einen hohen Verwaltungsaufwand für die von diesen Steuern betroffenen Steuerzahler mit sich bringen.

Vereinfacht lässt sich sagen: Wenn eine nationale Ausgleichssteuer angewendet wird und diese
als qualifiziert angesehen wird (d.h. die Anforderungen der EU sowie der OECD erfüllt), besteht keine Notwendigkeit, die entsprechende zugeordnete Ausgleichssteuer zu berechnen und anzuwenden.

Es wird daher immer zu prüfen sein, wie die EU-Richtlinie, bzw. die OECD-Musterregeln in den jeweiligen Ländern umgesetzt wurden und ob diese Länder die „qualifizierte“ nationale Ausgleichssteuer anwenden, die faktisch Vorrang hat.

Nach Angaben des tschechischen ZDD-Gesetzes stellen Ausgleichssteuern Folgendes dar:

  • sie gelten nicht als Einkommensteuern, d.h. Doppelbesteuerungsabkommen
    können für sie nicht generell gelten;
  • für Zwecke der Einkommensteuer stellen sie einen steuerlich nicht absetzbaren Aufwand dar;
  • qualifizierte nationale Ausgleichssteuer (nach dem Recht eines Drittstaats oder eines
    EU-Mitgliedstaats) kann jedoch die tschechische, aufgrund der Besteuerung eines kontrollierten ausländischen Unternehmens ermittelte Körperschaftsteuer teilweise reduzieren.

 

Ausnahmen von der Anwendung der Ausgleichssteuern

Angesichts des administrativen Arbeitsaufwands bzgl. der Einführung einer vollständigen Umsetzung der Ausgleichssteuern empfehlen wir dringend zu prüfen, ob Ausnahmen von der Pflicht zur Anwendung von Ausgleichssteuern (sog. safe harbours) möglich sind. Dabei handelt es sich sowohl um dauerhafte Ausnahmen als auch um vorübergehende Ausnahmen.

Während wir bei den dauerhaften Ausnahmen wahrscheinlich noch eine ausführlichere Erläuterung
im Rahmen anderer OECD-Kommentare bzw. Weisungen sehen werden, hat die OECD bereits ein Dokument zu vorübergehenden Ausnahmen - „Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion Rules (Pillar Two)“ - herausgegeben.

Vorübergehende Ausnahmen kopieren im Wesentlichen dauerhafte Ausnahmen, haben jedoch ihre eigenen Besonderheiten und zu deren Erfüllung können vereinfachte Verfahren, vereinfachte Daten usw. verwendet werden, beispielsweise auf der Grundlage des Länderberichts, des sogenannten Country by Country Reportings (CbCR).

Die Übergangsausnahmen sind:

  • de minimis test (Test von kleinem Umfang) – laut CbCR sind die Erträge im jeweiligen Land niedriger als 10 Mio. EUR und der Gewinn vor Steuern ist lt. CbCR niedriger als 1 Mio. EUR,
  • simplified ETR test (Test betr. vereinfachten effektiven Steuersatz) – die in einem bestimmten Staat einbezogenen Steuern betr. den für einen bestimmten Staat im CbCR-Bericht ausgewiesenen Vorsteuergewinn betragen mindestens 15 % (für die Jahre 2023 und 2024),
    16 % (für  das Jahr 2025), 17 % (für  das Jahr 2026) oder
  • routine profits test (Test betr. gewöhnliche Gewinne) – Ausschluss des Gewinns aufgrund der wirtschaftlichen Substanz (deckt im Wesentlichen den vereinfachten Gewinn im gegebenen Staat gemäß CbCR ab).

Das Vorbezeichnete ist nur eine grundlegende und vereinfachte Ansicht der möglichen Ausnahmen. Darüber hinaus enthält das ZDD-Gesetz weitere Ausnahmen, z.B. für die Anfangsphase der Tätigkeit einer Unternehmensgruppe.

Das ZDD enthält auch spezifische Bedingungen für einige ausgewählte Unternehmen, z.B. transparente Ober-Mutterunternehmen, Investmentunternehmen, Ober-Mutterunternehmen im System der abzugs-fähigen Dividenden, Gruppen mit mehreren Mutterunternehmen usw.

Sanktionen bei Nichterfüllung von Verpflichtungen

Das ZDD-Gesetz enthält Sanktionen für ev. Verstoß, wobei gemäß § 110 des ZDD-Gesetzes eine Geldbuße von bis zu 1 500 000 CZK wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung nicht-monetärer Art wegen einer Pflichtverletzung bei der Verwaltung der Ausgleichssteuer verhängt werden kann. Gleichzeitig sollten für die tschechische Ausgleichssteuer die Bestimmungen der Abgabenordnung über Steuerzubehör (z.B. Bußgeld für die Steuerveranlagung/-bemessung, Verzugszinsen) gelten.

 

Wirksamkeit von ZDD-Gesetz

Der ZDD-Entwurf sieht grundsätzlich eine Wirksamkeit ab 31. Dezember 2023 vor, was im Einklang
mit der EU-Richtlinie steht; der erste Steuerzeitraum, für den die Ausgleichssteuern gelten werden,
ist daher der frühestens am 31. Dezember 2023 beginnende Steuerzeitraum, d.h. also bei den
dem Kalenderjahr entsprechenden Steuerperioden das Jahr 2024.

Wenn diese Problematik Sie betrifft, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne besprechen wir
mit Ihnen die Details und mögliche Auswirkungen auf Ihre Unternehmensgruppe. Wir empfehlen insbesondere, die Möglichkeit der Anwendung von Ausnahmen (safe harbours) zu prüfen.

 

Autoren: Martin Hahn, Petr Němec

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