Jana Shumakova | 12.11.2024
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| May 31, 2022
Ab 1. 1. 2023 erfolgt eine Erweiterung der Meldepflicht aufgrund der Verordnung Nr. 109/2022 Slg., wodurch die Verordnung Nr. 74/2014 Slg., über die Bestimmung von Einkunft- und Vermögensarten für Zwecke des automatischen Informationsaustauschs im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung, geändert wird.
Bisher wurden Informationen über Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, aus Miete oder Verpachtung von Immobilien oder Wohnungen, aus Veräußerung von Immobilien, aus Lebens-¨und Rentenversicherung
und sonstigen Renten oder aus gesetzlichen bzw. aufgrund eines Vertrages entstehenden Renten ausgetauscht.
Neu werden auch Einnahmen aus Lizenzgebühren bekannt gegeben.
Gemäß dem Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern („EStG“) und dem Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen) verstehen sich als Lizenzgebühren Zahlungen jeglicher Art, die als Vergütung für die Nutzung oder für das Recht zur Nutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich Kinofilmen und Computerprogrammen, erhalten werden, betreffend jedes Patent, Warenzeichen/Schutzmarke, Design oder Modell, Plan, geheime Formel oder Herstellungsverfahren oder für Informationen über Erfahrungen, die auf industriellem, kaufmännischem oder wissenschaftlichem Gebiet gesammelt wurden. Das Doppelbesteuerungsabkommen definiert Lizenzgebühren unter anderem auch als eine Kompensation/Entschädigung, die eine Person für illegales Kopieren oder die Verletzung eines solchen Rechts zahlen müsste.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, Informationen über Lizenzgebühren an die Steuerverwaltung durch die Meldung von ins Ausland fließenden Einkünften gemäß § 38da EStG zu übermitteln. Der Steuerzahler hat alle an Steuerausländer gezahlten Einkünfte, die normalerweise der tschechischen Quellensteuer unterliegen, zu melden, auch wenn diese Einkünfte steuerfrei sind oder gemäß einem internationalen Abkommen in der Tschechischen Republik nicht steuerpflichtig sind. Kommt der Steuerpflichtige der Meldepflicht nicht nach, obwohl er dies hätte tun müssen, so handelt es sich um einen nicht geldmäßigen/sachlichen Verstoß gem. § 247a der Abgabenordnung.
Der automatische Informationsaustausch nach Art der Einkünfte und des Vermögens im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit findet zwischen den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums des Mitgliedstaats statt, in dem die Informationen erhoben wurden. Ab dem 1. Januar 2023 sollte die tschechische Steuerverwaltung mit dem automatischen Informationsaustausch über nach Ausland gezahlte bzw. aus dem Ausland erhaltene Lizenzgebühren beginnen.
Wenn Sie sich für das Thema interessieren oder von der Meldung von Lizenzgebühren-Einnahmen betroffen sind, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit.