Petr Němec | 17.12.2024
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Ivan Fučík | September 29, 2015
Im April 2013 billigten die Finanzminister der G20 einen neuen globalen Standard im Kampf gegen die Steuerhinterziehung – den automatischen Informationsaustausch (AEOI). Im Juni 2014 wurde dieses Dokument zu einem gewöhnlichen Standard erklärt und im Rahmen der OECD veröffentlicht. Im Dezember 2014 wurde die überarbeitete Richtlinie 2014/107/EU, die den automatischen Informationsaustausch betrifft, übernommen. Der automatische Informationsaustausch basiert auf einer multilateralen Konvention und auf einem multilateralen Abkommen im Bereich der steuerlichen Angelegenheiten, dem sich unter dem wirtschaftlichen Druck der Weltmächte, einschließlich der USA, allmählich sogar auch Staaten anschließen, die in der Vergangenheit unter den Begriff "Steueroasen" fielen. Die Grundlage für den AEOI ist das US-amerikanische Modell FATCA, das bereits in den letzten Jahren weltweit umgesetzt wurde.
Der AEOI gilt für folgende Arten des Einkommens und der Vermögenswerte, die die verpflichteten Institutionen an die Steuerverwaltungen im Ort des Sitzes des Steuerzahlers melden werden:
Die automatische Information werden ausgewählte Institutionen wie z.B. Banken, Fonds, Sparkassen, Versicherungen, ggf. andere Institutionen, die sich mich dem Investment und der Verwaltung des Vermögens befassen, bereitstellen. Diese Institutionen werden verpflichtet sein, sowohl aktive, als auch passive Einnahmen zu melden. Aus diesem Titel werden die eigentlichen Eigentümer („beneficial owner“), die bedachten Personen bei den Treuhandverträgen, ggf. die Treuhandgründer in den Meldungen erfasst.
Die ersten Berichte werden im Jahre 2017 erstellt und zwar rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2016. Die Berichte werden für jedes Jahr im Zeitraum bis zu 9 Monaten nach dem Ende jedes Kalenderjahres erstellt. Einige Länder, wie z. B. die Schweiz, forderten die Verschiebung der Berichterstattung um ein Jahr.
Die derzeit gültige Richtlinie Mutual Assistance Directive 2011/16/EU befasste sich mit dem automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Länder, in dem Fall, wenn sie spezifische Informationen zur Verfügung hatten. Dieser Austausch zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten funktionierte nicht allzu ausführlich. In bestimmten Fällen aus unserer Praxis haben wir nur bei einigen Fällen von deutschen Finanzbehörden, die Einnahmen tschechischer Unternehmer gemeldet haben, gesehen, wenn sie diese auf dem Niveau der Kosten von deutschen Steuerzahlern trafen. Dieser Informationsaustausch war sehr begrenzt und war weder systematisch, noch automatisch. Die neue Richtlinie geht davon aus, dass der automatische Informationsaustausch durch Finanzinstitutionen und nicht durch den Staat durchgeführt wird, dass er durch das Gesetz verwaltet und koordiniert wird und dass er in einem gemeinsamen Standard und auf der Grundlage der europäischen Richtlinie 2014/107/EU durchgeführt und in das nationale Recht im Laufe des Jahres 2015 umgesetzt wird. In der Tschechischen Republik läuft diese Umsetzung bereits, und die Gesetzesänderungen befinden sich im Genehmigungsprozess.
Was passiert also am 30. September 2017? Bis zum Ende dieses Zeitraums senden die Finanzinstitutionen aller beteiligten Staaten automatisch (derzeit unterzeichneten 61 Länder, einschließlich aller EU-Länder und der Schweiz, die Vereinbarung) ihren Finanzverwaltungen die Übersichten der Vermögenswerte aller Gebietsansässigen der Staaten, die diese Vereinbarungen unterzeichnet haben. Die Generalfinanzverwaltung bekommt so Informationen über das Vermögen und über die Einnahmen der tschechischen gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Ausland. Diese Informationen vergleicht sie mit den Einnahmen, die in der Steuererklärung der bezüglichen Institutionen erfasst werden, und es kann angenommen werden, dass sie bei jeder Unklarheit eine Erklärung verlangen wird.
Neben dem AEOI wird noch eine weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes vorbereitet, die die Abkürzung "Zusätzliche Besteuerung der verheimlichten Einkommen" trägt. Die Mitarbeiter des Finanzministeriums und der Generalfinanzverwaltung arbeiten an dem Gesetz über den Ursprungsnachweis des Vermögens, aufgrund dessen sie das Vermögen zusätzlich besteuern werden, dessen Wert die in der Vergangenheit erreichten und nachweislich besteuerten oder befreiten Einnahmen übersteigt. Im Gesetzesentwurf wird die dreijährige Verjährungsfrist durchbrochen, auf die man sich dann nicht verlassen könnte. Schon heute gilt die dreijährige Verjährungsfrist bei steuerlichen Straftaten nicht.
Entsprechend der besonderen Lage bringt der automatische Informationsaustausch nicht nur die zusätzlichen Steuerzahlungen, die mit Geldstrafen und Verzugszinsen verbunden sind, sondern auch mögliche Beweise zur Einleitung der Strafverfahren aus dem Grund der Steuerhinterziehung und der Hinterziehung sonstiger Abgaben.
Angesichts dessen, dass die ersten Meldungen schon für das Jahr 2016 getätigt werden, ist gerade das zweite Halbjahr des Jahres 2015 zur Überprüfung der eigenen Auslandsinvestitionen geeignet, ob sie dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, d.h. ob alle Vermögenswerte ordnungsgemäß in den Steuererklärungen erfasst wurden und ob sie ordnungsgemäß, sowohl in Bezug auf die Vergangenheit, als auch in Bezug auf die Zukunft besteuert wurden. Wir empfehlen, eine eventuelle Verteidigung und Erklärungen zu den Fragen der Finanzverwaltung in Fällen, in denen sich die Einnahmen und das Vermögen in dem anderen Staat rechtmäßig befinden, vorzubereiten. Darüber hinaus wird es empfohlen, die zukünftige Vermögensverteilung und seine Platzierung in Ländern mit verschiedenen Rechtsordnungen auch im Hinblick auf die Höhe seiner Besteuerung in den einzelnen Ländern zu erwägen.
Wir werden uns mit der Frage des automatischen Informationsaustausches im zweiten Halbjahr 2015 intensiv befassen, verfolgen sie deshalb unsere Webseite oder registrieren Sie sich zur kostenlosen Abnahme unseres „FP Info“ Newsletters.