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Jan Nešpor | January 14, 2025

Bauverfahren - wenn nicht digital, so doch schneller?

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Zu Beginn dieses Jahres haben wir auf Bedenken hinsichtlich der bevorstehenden Digitalisierung von Bauabläufen aufmerksam gemacht. Leider haben sich unsere Befürchtungen bewahrheitet. Das Inkrafttreten des neuen Baugesetzes zeigte, wie unvorbereitet digitale Bausysteme waren, was zu einer Regierungsrochade und zur Anforderung nach einer dringenden Lösung des Problems führte.

Als Sofortlösung wurde vom Ministerium für Regionalentwicklung eine Änderung des Baugesetzes vorbereitet, die am 20. Dezember in der Gesetzessammlung unter der Nummer 437/2024 Slg. bekannt gegeben wurde. Der Inhalt dieser Gesetzesänderung, für die die Bezeichnung „gesetzgeberischer und technischer Bypass“ übernommen wurde, ist die Festlegung eines Übergangszeitraums bis 2027, in dem Bauverfahren parallel, sowohl in schriftlicher Form (wie bisher vor dem neuen Baugesetz) als auch teilweise auch in digitaler Form stattfinden können.

Lässt man jedoch die Turbulenzen im Bereich der Digitalisierung außer Acht, die eine tragende Säule der avisierten Beschleunigung des Bauverfahrens war, so enthält das Baugesetz noch eine Reihe weiterer Regelungen, die auf die Beschleunigung des Bauverfahrens abzielen. Schauen wir sie uns genauer an.

Die wohl sichtbarste Veränderung ist die Konzentration verschiedener Verfahrensarten (hauptsächlich Territorial- und Bauverfahrens) in ein sogenanntes Genehmigungsverfahren betr. Bauvorhaben (z.B. Bau, Grundstücks-zusammenlegung, Landschaftsänderungen usw.). Bei gewöhnlichen Bauten muss der Antragsteller für eine Baugenehmigung nur ein Verfahren zur Standortbestimmung des Baus/Gebäudes einleiten. Gleichzeitig wird die Baubehörde auf 30 Tage (in Ausnahmefällen 60 Tage) beschränkt, innerhalb derer sie eine Genehmigung erteilen oder den Antrag ablehnen muss. In Ausnahmefällen kann diese Frist um maximal 30/60 Tage verlängert werden.

Durch das Baugesetz wird auch der Prozess der Erteilung verbindlicher Stellungnahmen, d.h. Stellungnahmen von Verwaltungsbehörden für Vorhaben/Projekte mit Auswirkungen auf verschiedene Schutzbereiche wie die Umwelt, die Verkehrssicherheit und den reibungslosen Straßenverkehr oder den Denkmalschutz, weiter vereinfacht. Für den Fall, dass mehrere solche Stellungnahmen erforderlich sind und die zuständigen Behörden ihren Sitz sogenannt „unter einem Dach“ einer kommunalen oder regionalen Behörde haben, ist es die Pflicht dieser Behörden, eine koordinierte verbindliche Stellungnahme abzugeben. Ausnahmen bilden Situationen, in denen zusätzlich die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, d.h. die EIA-Beurteilung, erforderlich ist. Diese muss gesondert ausgestellt werden.

Wir begrüßen diese Vereinfachung durchaus, sie trägt aus unserer Sicht zum übergeordneten Grundsatz „ein Amt – ein Stempel“ bei, wird diesem aber leider nicht zu 100 % gerecht. Die ursprüngliche Absicht des Gesetzes sah vor, dass nur die Baubehörde für die Abgabe von Stellungnahmen zuständig sein sollte. Dies ist jedoch nicht geschehen, und daher vermeiden Bauherren in manchen Fällen nicht, vor der Erteilung einer Genehmigung auch andere Behörden aufsuchen zu müssen.

Obwohl es diesbezüglich Mängel gibt, gehen wir davon aus, dass die oben genannten Änderungen zu einer Beschleunigung des Bauprozesses/-verfahrens in der 1. Phase führen werden. Allerdings sieht das Gesetz auch eine Anpassung des Rechtsbehelfsverfahrens und der gerichtlichen Überprüfung vor, von der es ebenfalls eine deutliche Beschleunigung verspricht.

Im Berufungsverfahren beispielsweise werden die Berufungsbehörden verpflichtet sein, bei begründeter Berufung, die betreffende Entscheidung unverzüglich abzuändern, nicht jedoch aufzuheben und an die Behörde der 1. Instanz zurückzusenden. Dies bedeutet, dass sog. „offizielles Ping-Pong“, bei dem eine vorgesetzte und eine untergebene Behörde umstrittene Entscheidungen wie eine heiße Kartoffel untereinander ausspielen. Das oben Genannte wird in der Regel für Baugenehmigungsverfahren gelten. Vielmehr gilt es nicht für Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, beispielsweise für Verfahren zur Anordnung der Entfernung eines Gebäudes.

Schließlich sind Verwaltungsgerichte im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung befugt, in offensichtlichen Fällen die angefochtene Entscheidung eines Verwaltungsorgans abzuändern. Dies ist eine seltene Ausnahme, wenn Verwaltungsgerichte befugt sind, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden durch eigene Entscheidungen zu ersetzen.

Die oben genannten Änderungen sind nur eine Zusammenfassung wesentlicher Änderungen, von denen sich der Gesetzgeber eine deutliche Beschleunigung der Genehmigungs- und Standortbestimmung von Bauten/Gebäuden verspricht. Ob sich die Erwartungen erfüllen, wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen. Es wird sicherlich interessant sein zu beobachten, wie sowohl die Entscheidungspraxis der Baubehörden als auch der Verwaltungsgerichte auf die Veränderungen reagieren wird.