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Martina Šumavská | Marie Mandíková | February 24, 2025

Bedingungen für den besonderen langfristigen Aufenthalt für Bürger der Ukraine

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Am Dienstag, den 18. Februar 2025, wurde das Stellungnahmeverfahren zu dem im Gesetz „Lex Ukraine VII“ verankerten Entwurf der Regierungsverordnung über die Einzelheiten der Registrierung für einen besonderen langfristigen Aufenthalt für die Bürger der Ukraine abgeschlossen. Über die Neuerungen, die dieses Gesetz mit sich bringt – darunter auch das neue Institut des besonderen langfristigen Aufenthalts – haben wir bereits hier berichtet.

In der Regierungsverordnung sind genauere Bedingungen für die Anmeldung eines besonderen langfristigen Aufenthalts festgelegt, etwa die Frist für die Interessenbekundung an diesem Aufenthalt, die Frist für die Aufenthaltsanmeldung, das maßgebliche Datum bzw. die Frist für die Erfüllung einzelner Anmeldebedingungen und das für die Registrierung erforderliche Einkommen.

Die Kernpunkte des Verordnungsentwurfes sind insbesondere die folgenden:

  • Der Registrierungsprozess wird in zwei Phasen unterteilt:
    • Eine Interessenbekundung zur Registrierung ist zwischen dem 1. und 30. April 2025 möglich.
    • Die Anmeldung selbst für den Aufenthalt erfolgt vom 1. September bis 31. Dezember 2025
  • Die individuellen Registrierungsbedingungen werden zu folgenden entscheidenden Terminen/ betr. folgende Zeiträume geprüft:
    • Ununterbrochener Aufenthalt in der Tschechischen Republik auf der Grundlage
      eines vorübergehenden Schutzes über mindestens 2 Jahre, zum 31. März 2025.
    • Mindestens 2 Jahre ununterbrochene Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich der Abwesenheit von Beitragsrückständen, zum 31. März 2025.
    • Ein Ausländer darf im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. März 2025 kein Empfänger
      humanitärer Leistungen sein.
    • Das jährliche Mindestgesamteinkommen ist auf 440 000 CZK festgelegt, mit einer Erhöhung
      für jede weitere gemeinsam angemeldete Person um 110 000 CZK, für den Steuerzeitraum 2024.
    • Der Ausländer ist Steuerzahler der Einkommensteuer natürlicher Personen im Steuerzeitraum 2024 und hat eine Steuererklärung spätestens zum 1. Mai 2025 eingereicht.
    • Handelt es sich um ein Kind im schulpflichtigen Alter ist, muss es zum 31. März 2025
      die Schulpflicht (den Schulbesuch) erfüllen.

Der Verordnungsentwurf sollte ab 31. März 2025 in Kraft treten.

Da nun auf die Kommentare eingegangen wird – die teilweise darauf hinweisen, dass unter derart strengen Registrierungsbedingungen (vor allem in Bezug auf das Mindesteinkommen) nur einer engen erwerbstätigen Gruppe von Inhabern vorübergehenden Schutzes eine besondere langfristige Aufenthaltserlaubnis gewährt werden kann – und der Entwurf anschließend noch von der Regierung diskutiert wird – bleibt abzuwarten, wie die endgültige Formulierung der Verordnung aussehen wird.