Petr Němec | 17.12.2024
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| | July 25, 2023
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“-Gericht genannt) erließ im Kassationsbeschwerdeverfahren vom 12. Juni 2023 ein Urteil mit dem Aktenzeichen 2 Afs 94/2022-48, gegen das Urteil des Kreisgerichts Brünn (im Folgenden „Kreisgericht“) vom 28. 2. 2022, mit dem AZ. 30 Af 40/2020-91, im Zusammenhang mit dem Streit zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die „Klägerin“) und der Berufungsfinanzdirektion (die „Beklagte“).
Der Kern des Streits zwischen den Parteien bestand in der Beurteilung der Art des Einkommens und seiner anschließenden Besteuerung. Im Rahmen einer Steuerprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin im April und August 2014 Geldmittel in Höhe von insgesamt 7 900 000 CZK vom Bankkonto der Gesellschaft auf das Privatkonto des Alleingeschäftsführers und Gesellschafters der Klägerin überwiesen hat. Der Geschäftsführer verwendete die Mittel umgehend zum Erwerb eines Anteils an einem anderen Unternehmen und zum Ankauf einer Forderung. Unmittelbar nach der Geldüberweisung wurde ein Kasseneingang in der Kasse der Klägerin erfasst.
Die Klägerin klassifizierte den Geldtransfer als ein Darlehen an den Geschäftsführer. Nach der vorgelegten Buchhaltung wurden jedoch keine Forderungen gegen den Geschäftsführer gebucht und es wurden auch keine entsprechenden Darlehensverträge vorgelegt. Während der Vernehmung bestand die Buchhalterin der Klägerin darauf, dass die Buchführung fehlerhaft sei. Sie legte jedoch nicht die Unterlagen vor, auf deren Grundlage die Buchhaltung hätte erfolgen sollen, und behauptete, sie sei nur den mündlichen Anweisungen des Geschäftsführers gefolgt. Die Klägerin vereitelte es, die Kasse zu überprüfen, weshalb das Finanzamt die Einzahlungen als fiktiv einstufte und den Geldtransfer als Einkünfte aus einer unselbstständigen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzes wertete.
Die Klägerin bestand darauf, dass die Steuerverwaltung nicht die Beweislast dafür trage, dass das Einkommen der Lohnsteuer (Einkommensteuer physischer Personen aus abhängiger Tätigkeit) unterliege. Aus dem mit dem Geschäftsführer ausgehandelten Vertrag ergibt sich keine Möglichkeit, solche Einkünfte zu erzielen, da die im Vertrag mit dem Geschäftsführer vereinbarte Vergütung lediglich 10 000 CZK beträgt. Die Klägerin behauptet, dass die Verwaltungsbehörden die Situation gemäß § 23 Absatz 7 des Einkommensteuergesetzes hätten klären oder nur einen Marktzins nachbemessen sollten. Sie argumentierte weiter, dass, wenn kein erwiesener Tatbestand vorliegt, der eine ordnungsgemäße rechtliche Beurteilung der Transaktion ermöglichen würde, aber gleichzeitig klar ist, dass es sich um ein steuerpflichtiges Einkommen handelt, dieses als Einkommen gemäß § 10 des Einkommensteuer-gesetzes beurteilt werden sollte.
Das NSS-Gericht stimmte der Entscheidung nur teilweise zu. Es räumte ein, dass nicht hinreichend bewiesen sei, dass es sich bei den Einkünften um ein bloßes Darlehen handele, hob jedoch die Entscheidung der Berufungsinstanz auf, da sie keine Begründung darlegte, warum sie die Einkünfte gerade als Einkünfte aus einer unselbstständigen Tätigkeit lt. § 6 des Einkommensteuergesetzes einschätzte. NSS erklärte, dass die Tatsache, dass die natürliche Person ein Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Handelsgesellschaft sei, nicht automatisch bedeute, dass jede von dieser Person erhaltene Leistung/Zahlung ein Einkommen lt. § 6 Abs. 1 Buchst. b) EStG, also Einkünfte aus der Tätigkeit eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei.
Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Art der Einkünfte zu untersuchen, und die Handelsgesellschaft hat die Pflicht, den rechtlichen Grund für die Zahlung der Beträge nachzuweisen.
Auf dieser Grundlage erkannte das NSS-Gericht die Kassationsbeschwerde als begründet an, hob das Urteil als nicht überprüfbar auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an die Beklagte zurück.
Autor: Vladimír Toráč, Anna Beránková