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| November 19, 2024

Bei mehreren Zwangsvollstreckungen können die Lohnabzüge nun verdoppelt werden

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Die ab 1. Oktober 2024 gültige Änderung der Zivilprozessordnung ermöglicht eine Erhöhung der Lohnabzüge für Arbeitnehmer, gegen die mindestens 4 Vollstreckungen gleichzeitig durchgeführt werden. Von dem nach Abzug des Nichteinbehaltungsbetrags verbleibenden Nettogehalt des Arbeitnehmers können neu bis zu zwei Drittel abgezogen werden, auch wenn es sich um eine nicht vorrangige Forderung handelt. Bisher erlaubte das Gesetz lediglich die Einbehaltung eines Drittels des Gehalts zur Einziehung nicht vorrangiger Forderungen – zwei Drittel wurden nur für vorrangige Forderungen, also z.B. für Unterhalt, Steuern und ähnliche Geldzahlungen, einbehalten.

Um die vorgenommenen Abzüge zu verdoppeln, muss dem Lohnzahler ein Beschluss zugestellt werden, der die Vollstreckung des Beschlusses anordnet. Von der Neuregelung gibt es jedoch eine Ausnahme, nämlich für den Fall, dass der verpflichtete Arbeitnehmer Bezüger einer Alters-, Waisen- oder Invalidenrente der zweiten oder dritten Stufe ist und gleichzeitig das verbleibende Drittel seines Gehalts den Betrag von 1.089 CZK nicht erreicht (d.h. den Betrag, der der Summe der monatlichen Barauslagen und der monatlichen Vergütung des Insolvenzverwalters betr. Entschuldung für den Zeitraum der Erfüllung des Rückzahlungsplans zuzüglich der Mehrwertsteuer entspricht). Erfüllt ein verpflichteter Mitarbeiter beide Voraussetzungen gleichzeitig, ändert sich die Höhe seines Abzugs nicht.