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Marie Mandíková | February 13, 2024

Berufliche Weiterentwicklung oder nicht jede Schulung gilt als Ausbildung

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Mit Inkrafttreten des Konsolidierungspakets kam es zu weitreichenden Änderungen in vielen Bereichen der geltenden Gesetzgebung, insbesondere in den steuerrechtlichen Regelungen/ Vorschriften sowie im Bereich der Kranken- und Sozialversicherung. Die neue rechtliche Regelung wirkt sich auch auf die Besteuerung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer aus. Über Sonderleistungen wie Zuschüsse zu Verpflegung, Kultur- und Sportveranstaltungen, Lebens- und Rentenversicherung und andere ist bereits viel geschrieben worden – bei dieser Gelegenheit ist es jedoch auch eine Art von Leistungen zu erwähnen, die nicht so häufig diskutiert wird: die berufliche Weiterentwicklung von Mitarbeitern.

Ist überhaupt berufliche Weiterentwicklung ein Vorteil/ eine Sonderleistung oder ist es eine Pflicht des Arbeitnehmers, bzw. des Arbeitgebers? Muss der Arbeitgeber die berufliche Weiterentwicklung seiner Mitarbeiter sicherstellen? Was gehört alles zur beruflichen Weiterentwicklung und wo verläuft die Grenze zwischen einem gesetzlichen Gebot und einer unverbindlichen Sonderleistung? Wann hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm für die von ihm besuchte Schulung oder Konferenz entstanden sind? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer hierfür Freistellung zu gewähren? In welchen Fällen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem Kurs, einer Schulung oder vielleicht einer Konferenz anordnen? Wann gilt die Teilnahme an dieser Vorbereitung als Arbeitsleistung und wann handelt es sich um eine private Aktivität des Arbeitnehmers?

Obwohl das Arbeitsgesetzbuch keine genaue Definition des Begriffs „berufliche Weiterentwicklung“ festlegt, enthält es eine anschauliche Aufzählung dessen, was unter diesen Begriff fällt: Einschulung und Anlernen, Berufspraxis von Schulabsolventen, Vertiefung und Erhöhung von Qualifikationen (Fortbildung).

Einschulung, Anlernen und Berufspraxis/-erfahrung

Die Begriffe Einschulung, Anlernen und Berufspraxis sind den meisten von uns gut bekannt – vor allem, weil wir ihnen wahrscheinlich selbst beim Berufseinstieg begegnet sind. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zur Ausführung der vereinbarten Arbeit zu vermitteln. Zu diesem Zweck kann er den Arbeitnehmer zu einer Schulung, Einweisung, einem Vortrag oder einer anderen Form der Vorbereitung entsenden, die den Arbeitnehmer im Rahmen von Einschulung, Anlernen und Berufspraxis auf die Ausübung der vereinbarten Arbeit vorbereitet. Da dies eine Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben kann, obliegt es dem Arbeitgeber, alle mit dieser Vorbereitung verbundenen Kosten zu tragen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohn oder Gehalt für die Zeit, die sie für eine Schulung, einen Kurs oder eine andere Vorbereitung aufwenden, als ob sie eine Arbeit verrichten würden. Stellt der Arbeitgeber also beispielsweise einen neuen Mitarbeiter für die Position eines Kassierers ein, ist er verpflichtet, den neuen Mitarbeiter für die Arbeit mit dem Kassensystem, der Bestellabwicklung usw. vorzubereiten, wobei die Zeit, die er für diese Einschulung aufwendet, als Arbeitsleistung betrachtet wird.

Erhöhung und Vertiefung der Qualifikation

Auch wenn es auf den ersten Blick nicht ganz offensichtlich sein kann, handelt es sich bei der Erhöhung und der Vertiefung von Qualifikationen um zwei völlig unterschiedliche Institute, mit denen arbeitsrechtliche Regelungen unterschiedliche Konsequenzen verbinden. Der Unterschied zwischen diesen Begriffen liegt vor allem darin, ob der Arbeitnehmer nach Abschluss der entsprechenden Vorbereitung lediglich seine bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verbessert (in diesem Fall handelt es sich um eine Vertiefung der Qualifikation), oder sich die Qualifikation des Arbeitnehmers ändert und er dadurch für die Ausübung einer anderen Tätigkeit qualifiziert wird (dann handelt es sich um eine Qualifikationserhöhung).[1] Die Vertiefung der Qualifikation bedeutet deren ständige Ergänzung, Aufrechterhaltung und Erneuerung, während die Erhöhung der Qualifikation deren Erweiterung, Erwerb oder Veränderung des Qualifikationswertes bedeutet.

Der Arbeitnehmer ist für die Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet, seine Qualifikation zu vertiefen, und der Arbeitgeber kann ihm zu diesem Zweck die Teilnahme an verschiedenen Vorbereitungen anordnen. Da der Arbeitnehmer keine Wahl hat, ob er an dieser Vorbereitung teilnimmt oder nicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die damit verbundenen Kosten zu erstatten. Darüber hinaus gelten diese Tätigkeiten als Arbeitsleistung und der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf einen Lohn oder ein Gehalt dafür. Aufmerksamkeit! Die Vorbereitung zur Vertiefung der Qualifikation findet nicht unbedingt während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers statt (dann handelt es sich im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs um Überstunden).

Bei der Erhöhung der Qualifikation hingegen handelt es sich um eine fakultative Aktivität, die der Arbeitnehmer aus eigener Initiative und zur Verbesserung seiner Position auf dem Arbeitsmarkt entfaltet. Es kann sowohl Fälle geben, in denen der Arbeitnehmer lediglich seine bestehende Qualifikation erweitert, als auch Fälle, in denen er eine neue Qualifikation erwirbt.[2] Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer, im Gegensatz zu einer Vertiefung, nicht einseitig eine Erhöhung der Qualifikation anordnen, und der Arbeitnehmer kann andererseits nicht verlangen, dass ihm eine Erhöhung der Qualifikation gestattet wird. Es obliegt daher stets dem Arbeitgeber, individuell zu beurteilen, ob die Qualifizierungserhöhung des Arbeitnehmers im Einzelfall seinen Interessen entspricht und ob er bereit ist, die Aktivität des Arbeitnehmers zu unterstützen oder nicht. Hält der Arbeitgeber eine eventuelle Qualifizierungssteigerung seines Arbeitnehmers nicht für erforderlich, sinnvoll und wirtschaftlich geeignet, muss er dem Arbeitnehmer weder Freistellung noch einen finanziellen Zuschuss oder sonstige Erleichterungen gewähren.

Obwohl die Trennlinie zwischen diesen Begriffen theoretisch recht scharf ist, kann ihre Unterscheidung in der Praxis sehr schwierig sein. Wenn drei verschiedene Arbeitnehmer in drei unterschiedlichen Arbeitspositionen mit der Bitte um Erstattung des Deutschkurses an den Arbeitgeber herantreten, wird das Ergebnis nicht immer das gleiche sein.

Handelt es sich um einen Mitarbeiter in der Position eines Mitarbeiters in einem Callcenter mit Spezialisierung auf deutschsprachige Kunden, fällt ein solcher Kurs unter Institut Vertiefung der Qualifikation, da der Mitarbeiter durch seinen Abschluss in die Lage versetzt wird, die aktuelle Art der Arbeit besser und einfacher auszuführen. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Sprachkurs und die Teilnahme des Arbeitnehmers an diesem Kurs gilt als Arbeitsleistung, für die ihm ein Lohn zusteht.

Handelt es sich um eine Mitarbeiterin in der Position der Buchhalterin in einem Unternehmen, in dem der Leiter der Buchhaltungsabteilung über Deutschkenntnisse verfügen muss, handelt es sich um eine Erhöhung der Qualifikation (Deutsch ist in diesem Fall für die Ausübung der vereinbarten Arbeit nicht erforderlich, aber es kann einen Vorteil für die Buchhalterin im Auswahlprozess für eine neue Leiterin bedeuten). Unter diesen Umständen obliegt es dem Arbeitgeber zu beurteilen, ob die Qualifikationserhöhung der Arbeitnehmerin seinen Interessen entspricht (z.B. ob er erwägt, die vakante Stelle der Buchhaltungsleiterin mit dieser bestimmten Arbeitnehmerin zu besetzen).
Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Qualifikationssteigerung tatsächlich seinen Bedürfnissen entspricht, kann er beschließen, der Arbeitnehmerin entgegenzukommen und sie bei der Absolvierung des Sprachkurses zu unterstützen (Freistellung gewähren, ggf. den Kurs ganz oder teilweise bezahlen usw.).

Und falls sich ein Arbeitnehmer, der als Bäckergehilfe in Rozinky nad Jizerou arbeitet, für den Deutschkurs interessiert, führt dessen Absolvierung weder zu einer Erhöhung noch zu einer Vertiefung der Qualifikation, sondern lediglich zu einer privaten Tätigkeit des Bäckers, die der Arbeitgeber (mit)finanzieren kann, aber nur als begleitenden Vorteil. In diesem Fall führt der Kurs nicht dazu, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Art der Arbeit besser oder leichter ausführen kann, auch nicht in der Zukunft, wenn der Arbeitnehmer auf eine andere Stelle aufgestuft wird.
Ja, auch ein Lagerverwalter kann Vergil im Original lesen, aber sein Arbeitgeber muss ihm das Lateinlernen nicht erstatten, und er ist auch nicht verpflichtet, ihm dafür Freizeit zu gewähren.

Daher ist es sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber von großer Bedeutung,
jeweils richtig einzuschätzen, welchem Weiterbildungstitel die betreffende Tätigkeit unter den gegebenen Umständen zuzuordnen ist, da davon die Beurteilung der Ansprüche des Arbeitnehmers abhängt (insbesondere der Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt für die Zeit, die für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterentwicklung aufgewendet wurde, für Arbeitsurlaub und für die Erstattung von Kosten für die berufliche Weiterentwicklung).

Abschließend ist es notwendig, die gute Nachricht zu verkünden: Sachleistungen, die der Arbeitgeber für die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitgebers ausgibt, sind für Arbeitnehmer auch nach Inkrafttreten des Konsolidierungspakets von der Besteuerung befreit, für den Arbeitgeber handelt es sich um einen Steueraufwand.

[1] KONEČNÁ, Petra. § 231 [Zvýšení kvalifikace]. In: VALENTOVÁ, Klára, PROCHÁZKA, Jan, JANŠOVÁ, Marie, ODROBINOVÁ, Veronika, BRŮHA, Dominik a kol. cz-AGB., 2. Auflage, Praha: C. H. Beck, 2022, s. 759–760

[2] KONEČNÁ, Petra. § 231 [Zvýšení kvalifikace]. In: VALENTOVÁ, Klára, PROCHÁZKA, Jan, JANŠOVÁ, Marie, ODROBINOVÁ, Veronika, BRŮHA, Dominik a kol., Arbeitsgesetzbuch. 2. Auflage. Praha: C. H. Beck, 2022, s. 758