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| December 8, 2017

Beschäftigung von Ausländern - Schritt für Schritt

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In der heutigen Zeit wächst der Bedarf, nicht nur Personal aus den Reihen der Bürger der Tschechischen Republik, sondern auch Personal aus der Europäischen Union oder aus dritten Ländern zu beschäftigen. Das Engagieren dieser Mitarbeiter bringt jedoch erhöhte Ansprüche an die Verwaltung und weitere notwendige Vorgänge mit sich. Wir versuchen, die grundsätzlichen Pflichten und Bedingungen bei der Einstellung von Bürgern anderer Staaten so zusammenzufassen, damit Sie nach dem Lesen dieses Artikels eine gute Vorstellung davon haben, was die Beschäftigung von Bürgern anderer Staaten mit sich bringt.

Eine nicht geringe Aufgabe des Arbeitgebers ist ferner die Erfassung der beschäftigten Ausländer, die verschiedene Identifikationsdaten einschließlich Angaben über die Beschäftigung beinhalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie der Unterlagen, die die Berechtigung des Aufenthaltes des Ausländers auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nachweisen, für eine Dauer von drei (3) Jahren ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

Falls Sie die Beschäftigung von Ausländern vorhaben, helfen wir Ihnen gern bei der Bewältigung Ihrer konkreten Situation.

Die Beschäftigungspolitik regeln in der Tschechischen Republik allgemein zwei Hauptgesetze, und zwar das Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Slg.) und das Beschäftigungsgesetz (Gesetz Nr. 435/2004 Slg.). Leitendes Organ in Sachen Beschäftigungspolitik und damit auch der Beschäftigung von Ausländern ist das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten (weiter nur die tschechische Abkürzung „MPSV“).

Aus der Sicht der Pflichten, die von der Gesetzgebung bei Beschäftigung von Bürgern anderer Staaten auferlegt werden, können wir die Arbeitnehmer in zwei Hauptgruppen aufteilen: 

  • Bürger der EU und des EWR, der Schweiz und deren Familienangehörige – diese Bürger werden laut Beschäftigungsgesetz nicht als Ausländer betrachtet und haben dieselbe Rechtsposition wie Bürger der Tschechischen Republik.

 

  • Ausländer – Bürger anderer Staaten, außer der Bürgern der EU, des EWR und der Schweiz sowie deren Familienangehörige, gegebenenfalls Personen ohne Staatsangehörigkeit. Eine Sonderkategorie sind Flüchtlinge, die aus dritten Ländern kommen und einen unterschiedlichen Status haben.

BÜRGER DER EU, DES EWR, DER SCHWEIZ UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE

Arbeitnehmer, die in diese erste Kategorie allen, haben laut Beschäftigungsgesetz dieselbe Rechtsposition wie Bürger der Tschechischen Republik. Für Beschäftigungszwecke benötigt somit ein solcher Bürger weder eine Arbeits-, noch eine Aufenthaltsgenehmigung.

Eine Ausnahme stellen nur die Familienangehörigen dar, die selbst nicht EU, EWR- oder Schweizer Bürger sind. Solche Familienangehörige müssen um Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt in Form einer Aufenthaltskarte des Familienangehörigen der Europäischen Union ersuchen.

AUSLÄNDER

Im Gegensatz zur vorherigen Arbeitnehmergruppe brauchen Ausländer, um hier beschäftigt zu werden, eine Genehmigung. Diese Genehmigung kann folgende Formen haben:

  • eine gültige Arbeitsgenehmigung von der zuständigen Bezirkszweigstelle des Arbeitsamtes und eine gültige Aufenthaltsgenehmigung;
  • eine Arbeitnehmerkarte;
  • eine blaue Karte; oder
  • eine Karte des betriebsintern überführten Arbeitnehmers.

Die Arbeitnehmerkarte ist die Genehmigung zum langfristigen Aufenthalt zwecks Ausübung der Beschäftigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, sie verbindet also beide Genehmigungen miteinander (die Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung). Um ihre Erteilung ersucht der Ausländer eine Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland (Botschaft, Konsulat). Für ihre Aushändigung ist eine vereinbarte arbeitsrechtliche Beziehung notwendig (auf Grund eines Arbeitsvertrages, eines Vertrages über eine Arbeitstätigkeit oder auch eines Vorvertrages). Die vereinbarte Vergütung des Arbeitnehmers darf nicht niedriger sein als der Grundtarif des Mindestlohnes, und die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht kürzer sein als 15 Stunden. Weiter sind z.B. ein gültiger Reisepass, zwei aktuelle Fotografien, Unterlagen zum Nachweis der für den gewählten Arbeitsplatz geforderten Qualifikation, ein Beleg über die Sicherstellung der Unterkunft während des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Tschechischen Republik u.a. vorzulegen.

Die Arbeitnehmerkarte wird für die im Arbeitsvertrag festgelegte Zeit erteilt, längstens jedoch für zwei (2) Jahre.

Eine blaue Karte  ist auch eine Genehmigung zum langfristigen Aufenthalt zwecks Ausübung einer Beschäftigung auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, jedoch für die Ausübung einer Beschäftigung, die höhere Qualifikation erfordert. Für die blaue Karte wird eine abgeschlossene Hochschulbildung oder höhere Fachbildung gefordert, sofern das Studium mindestens drei (3) Jahre andauerte. Eine blaue Karte wird insbesondere für konkrete freie Arbeitsplätze erteilt, für die in der Tschechischen Republik große Nachfrage besteht. Die Tschechische Republik bemüht sich, die Erteilung der blauen Karte zu vereinfachen. Dennoch sind dieselben Dokumente wie im Fall der Arbeitnehmerkarte erforderlich.

Für die Arbeitgeber gilt, dass ein Angestellter, der auf Grund der blauen Karte arbeitet, keinen geringeren Lohn als das 1,5-fache des durchschnittlichen Bruttolohnes in der Tschechischen Republik haben darf.

Den aktuellen Artikel zu Blue-Card-Anträgen, sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Deutschland, finden Sie hier.

Eine Karte eines betriebsintern überführten Arbeitnehmers ist ein neu eingeführtes Institut mit Wirkung ab 15.8.2017. Es handelt sich um eine duale Genehmigung ebenso wie im Fall der Arbeitnehmer- und der blauen Karte, d.h. es handelt sich gleichzeitig um die Aufenthaltsgenehmigung in der Tschechischen Republik und um die Arbeitsgenehmigung, und zwar in der Position eines Managers, Spezialisten oder eines beschäftigten Studienstipendiaten. Alle diese Positionen werden im Gesetz Nr. 326/1999 Slg., über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik definiert. Die betriebsinterne Überführung definiert direkt das Innenministerium, das gleichzeitig Ausgeber dieser Karten ist, folgendermaßen:

„Vereinfacht ist die betriebsinterne Überführung eine zeitweilige Überführung des Arbeitnehmers im Rahmen einer übernationalen Gesellschaft, und zwar aus dem funktionierenden Teil der übernationalen Gesellschaft in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in ihren funktionierenden, sich in der Tschechischen Republik befindenden Teil.“

Ein Sonderfall ist die Situation, wo der Ausländer ursprünglich betriebsintern aus einem dritten Land in ein anderes EU-Mitgliedsland überführt wurde, wo er die Aufenthaltsgenehmigung eines betriebsintern überführten Arbeitnehmers erhielt, und anschließend dann betriebsintern in die Tschechische Republik überführt wurde. Ein solcher Arbeitnehmer muss die Karte des betriebsintern überführten Arbeitnehmers eines anderen EU-Mitgliedstaates haben.

Alle erwähnten Karten haben die Form einer Plastikkarte mit biometrischen Elementen.

 

UND WAS IST MIT DEM ARBEITGEBER?

Für den Arbeitgeber ist bestimmt die Beschäftigung von Bürgern anderer Länder gewissermaßen mehr Arbeit und administrativer Aufwand. Im Fall der Beschäftigung von Bürgern der EU / des EWR und der Schweiz geht es dabei um keinen bedeutenden Posten. Der Arbeitgeber muss nur spätestens am Antrittstag dem zuständigen Arbeitsamt den Antritt eines solchen Arbeitnehmers auf einem dazu bestimmten Formular anzeigen, das im integrierten Portal des MPSV (Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten) – Beschäftigungswesen zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat ferner die Pflicht, Veränderungen und die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses binnen zehn (10) Tagen zu melden.

Die Situation ist in dem Fall der Beschäftigung von Ausländern komplizierter (siehe Definition des Begriffes zu Beginn des Artikels). Der Arbeitgeber muss zuerst den freien Arbeitsplatz der zuständigen Bezirkszweigstelle des Arbeitsamtes anzeigen. Der freie Arbeitsplatz ist danach in der zentralen Erfassung freier Arbeitsplätze zu veröffentlichen, und zwar während mindestens 30 Tagen. Eine Ausnahme betrifft den Antrag auf Erteilung der Karte des betriebsintern überführten Arbeitnehmers. In diesem Fall muss der freie Arbeitsplatz nicht angezeigt werden.

Der Arbeitgeber kann den Ausländer nur in dem Fall beschäftigen, wenn dieser eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung oder eine Arbeitnehmer- bzw. eine blaue Karte oder die Karte eines betriebsintern überführten Arbeitnehmers hat. Gleichzeitig muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit allen Erfordernissen abschlossen werden. Die Arbeits- und Lohnbedingungen müssen vergleichbar sein mit den übrigen Arbeitnehmern in derselben, für einen Bürger Tschechiens üblichen Arbeitseinstufung. Ferner gibt es hier Anforderungen an die Mindestlänge der Arbeitszeit und die Mindestbewertung im Fall der Inhaber der einzelnen Karten.

Die Anzeigepflicht des Arbeitgebers ist vergleichbar mit den Anforderungen bei der Beschäftigung von EU-Bürgern. Der Arbeitgeber muss auch das Arbeitsamt über den Antritt, Veränderungen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informieren. Der Arbeitgeber muss jedoch auch die Tatsache melden, wenn ein Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsstelle nicht antritt.

In dem Artikel skizzierten wir die Schritte bei der Beschäftigung von Bürgern anderer Länder, insbesondere aus der Sicht der verwaltungsmäßigen Handlungen und Pflichten des Arbeitgebers. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer entstehen aber weitere Fragen, vor allem bezüglich der Besteuerung und der möglichen Geltendmachung von Steuernachlässen und -vergünstigungen. Eine nicht zu unterschätzende Frage ist ebenfalls die Zugehörigkeit zum System der Sozial- und Krankenversicherung. Mit dieser Problematik werden wir uns in einem unserer weiteren Artikel befassen.