Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Obwohl es auf den ersten Blick erscheinen mag, dass sich die Buchung des Warenverkaufs mittels eines E-Shops von der Buchung des Warenverkaufs im Einzelhandel nicht unterscheidet, ist das Gegenteil der Fall. Die Erfassung der Erträge im E-Shop hat ihre eigenen Besonderheiten, die nicht jeder E-Shop berücksichtigt.
Für den Verkauf und die Lieferung von Waren bieten die E-Shops drei Hauptmöglichkeiten der Zustellung an - Selbstabholung in der Filiale, Nachnahme (mittels der tschechischen Post oder eines anderen Transportunternehmens) oder eine Zusendung nach der Vorabzahlung. Und gerade die Kombination der Zahlung und der Zustellungsweise ist für die Erfassung des Erlöses entscheidend.
Im Falle einer Selbstabholung in der Filiale mit einer Bezahlung bei der Übernahme wird der Erlös, die Mehrwertsteuer und der zusammenhängende Warenvertrieb zum Zeitpunkt der Warenübernahme durch den Kunden erfasst.
Wenn der Kunde für die Ware im Voraus (per Kreditkarte oder per Überweisung) bezahlt, entsteht dem Lieferanten die Verpflichtung, von der eingegangenen Zahlung die Mehrwertsteuer abzuführen. Nach der Bezahlung holt der Kunde die Ware selbst ab, oder sie wird ihm mittels eines Transportunternehmens zugestellt. Der Erlös wird nach dem ČÚS 001 - „Konten und Grundsätze der Buchung auf den Konten“ zum Zeitpunkt der Zustellung der Lieferung, d.h. zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Kunden, gebucht, und zwar auch im Falle der Warenlieferung mittels eines Transportunternehmens, da der Kunde in diesem Fall kein Risiko für den Verlust oder Beschädigung der Ware beim Transport übernimmt. Zum gleichen Zeitpunkt, zu dem der Erlös gebucht wurde, sollte die Ware auch aus dem Lager abgebucht werden. Während des Transports der Ware empfehlen wir, sie als „Ware unterwegs“ zu erfassen.
Bei der Warenlieferung per Nachnahme wird der Erlös, ähnlich wie im oben genannten Fall zum Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Kunden und nicht zum Zeitpunkt der Versendung der Ware gebucht. Zum Zeitpunkt der Versendung entsteht kein Erlös, und es kann auch keine Forderung gebucht werden. Der Kunde schuldet uns zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen nichts, diese Forderung könnten wir nicht beitreiben und auch nicht abtreten. Die Auslagerung der Ware tritt wieder zum gleichen Zeitpunkt wie die Buchung des Erlöses ein.
Eine weitere Besonderheit des E-Shops ist die Verpflichtung, den Kaufpreis der Waren an unzufriedene Kunden innerhalb der Frist von 14 Tagen nach dem Warenverkauf zurückzuzahlen. Für diese Fälle sollten die Buchführungseinheiten zum Tag des Jahresabschlusses eine Rückstellung bilden, da ihnen durch den Warenverkauf eine Verbindlichkeit, ähnlich wie bei Garantiereparaturen, entsteht. Die Rückstellung sollte in Höhe der erwarteten Erstattungen an unzufriedene Kunden gebildet werden. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Erstattung wird nachfolgend eine Gutschrift ausgestellt und die Rückstellung aufgelöst. Unter diesem Gesichtspunkt kann den E-Shops, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist und die Anfang Januar viele Erstattungen im Vergleich zum Rest des Jahres aufgrund der unpassenden Weihnachtsgeschenke erwarten, die Verschiebung des Tages des Jahresabschlusses auf einen Zeitraum mit einem kleineren Umfang der Erlöse und auch Erstattungen empfohlen werden. Der Grund dafür ist eine kleinere Belastung mit der Körperschaftsteuer. Ende Dezember werden nämlich sämtliche Transaktionen versteuert, und die ausgestellten Gutschriften mindern die Erlöse und daher auch die Steuerbemessungsgrundlage erst in der nachfolgenden Besteuerungsperiode.
Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Beratung zu diesem Thema benötigen.
Verfasser: Alice Šrámková
Überarbeitet von: Klára Honzíková