Jana Shumakova | 12.11.2024
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Nach vier Jahren der Verhandlungen wurde im Juni 2016 die Richtlinie des EU-Rates 2016/1065 verabschiedet und veröffentlicht, die die Regeln der MwSt. auf Gutscheine (Voucher) regelt und deren Ziel es ist, diese Regeln zu vereinheitlichen und zu harmonisieren, so dass in verschiedenen EU-Ländern keine Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung der mittels der Gutscheine (Voucher) realisierten Transaktionen durchgeführt wird. Die erwähnte Richtlinie ändert eigentlich im Grunde die Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Behandlung der Gutscheine.
Die Richtlinie regelt nur die Gutscheine (Voucher) für die Lieferung/Erbringung von Waren und Dienstleistungen und regelt in keiner Hinsicht die Anwendung der MwSt. bei Eintrittskarten, Fahrkarten usw.
Die Richtlinie definiert einen Gutschein als ein "Instrument", mit dem die Verpflichtung verbunden ist, ihn als eine Gegenleistung oder einen Teil einer Gegenleistung für die Lieferung der Ware oder für die Erbringung einer Dienstleistung anzunehmen, und auf dem selbst oder auf der mit ihm zusammenhängender Dokumentation, einschließlich der Bedingungen dessen Verwendung, die Waren, die geliefert werden sollen, oder die Dienstleistung, die erbracht werden soll, oder die Identität deren eventuellen Lieferanten oder Dienstleister, angeführt sind.
Für die Besteuerung der Gutscheine ist es entscheidend, ob es sich um einen sog. anwendungsspezifischen Gutschein handelt, d.h. um einen Gutschein, bei dem der Lieferort der Ware oder der Ort der Erbringung der Dienstleistung zum Zeitpunkt deren Ausgabe bekannt sind (d.h. der Zahler hat zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins Informationen zur Verfügung, aufgrund deren er den Betrag der MwSt. berechnen kann). Bereits zum Zeitpunkt der Ausgaben dieses Gutscheins an den Kunden gegen eine Gegenleistung (eine Bezahlung) wird ein Steuertatbestand erfolgen. Der nachfolgende Umtausch des Gutscheins für die gelieferte Ware oder für die erbrachte Dienstleistung durch den Kunden ist für die MwSt. nicht mehr relevant. Eine entgeltliche Übertragung des anwendungsspezifischen Gutscheins zwischen steuerpflichtigen Personen wird als ein separater Steuertatbestand betrachtet. Bei den sog. Mehrzweckgutscheinen wird die MwSt. bereits zum Zeitpunkt der Verwendung des Gutscheins abgeführt. Erst bei der Verwendung des Gutscheins wird es nämlich klar sein, für welche Waren und Dienstleistungen dieser Gutschein umgetauscht wird, und der Zahler wird in der Lage sein, den Betrag der MwSt. zu beziffern.
Obwohl die neue Richtlinie in die MwSt.-Gesetze der Mitgliedstaaten bis Ende 2018 mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2019 übernommen werden muss, war die tschechische Regierung in diesem Fall schneller als der EU-Rat, und eine ähnliche Bestimmung wird ins tschechische Gesetz bereits mittels der zur Zeit verhandelten Änderung mit der geplanten Wirksamkeit zum 1. April 2017 verankert, und zwar in der geänderten Fassung des § 21 Abs. 1, der in einen separaten Paragraphen 20a eingegliedert werden sollte und der wie folgt lautet:
"Entstehung der Verpflichtung zur Angabe der Steuer bei der Lieferung von Waren oder bei der Erbringung einer Dienstleistung
(1) Die Verpflichtung zur Angabe der Steuer bei der Lieferung von Waren oder bei der Erbringung einer Dienstleistung entsteht zum Tag des Steuertatbestands.
(2) Wenn vor dem Steuertatbestand eine Zahlung erfolgt, entsteht eine Verpflichtung zur Angabe der Steuer von der eingegangenen Zahlung zum Tag des Eingangs der Zahlung. Dies gilt nicht, wenn der Steuertatbestand zum Tag des Eingangs der Zahlung nicht ausreichend bekannt ist.
(3) Die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ist für den Zweck dieses Gesetzes ausreichend bekannt, wenn zumindest diese Angaben bekannt sind:
Nach der Begründung zu dieser Novelle des Mehrwertsteuergesetzes wird bei Gutscheinen, die zum Erwerb einer bereits bekannten Leistung bestimmt sind (d.h. anwendungsspezifische Gutscheine) die MwSt. bereits bei deren Ausgabe an den Kunden oder bei jedem weiteren Verkauf oder Übertragung, geltend gemacht, genauso wie es die Richtlinie festlegt.
Bei Gutscheinen, bei denen die Leistung nicht im Voraus bekannt ist (z.B. ein Gutschein für ein Kaufhaus, in dessen Sortiment es Waren mit unterschiedlichen MwSt.-Sätzen gibt), wird der Betrag, der im Zusammenhang mit deren Ausgabe, Verkauf oder Übertragung nicht der MwSt. unterliegen. Für die MwSt. wird erst die Geltendmachung der Gutscheine gegen Waren oder Dienstleistungen relevant. Nach der Begründung kann es sich dabei beispielsweise um Gutscheine der Mobilfunkbetreiber, die zur Nutzung verschiedener Dienstleistungen des jeweiligen Betreibers, zusammen mit Dienstleistungen von Dritten (Zahlung für Applikationen, Spender-SMS, Fahrscheine usw.) berechtigen.
Verfasser:
Ondřej Semecký
ondrej.semecky@fucik.cz
Editor