Jana Shumakova | 12.11.2024
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| February 17, 2016
Wie war es bis 31.12.2015?
Bis Ende 2015 haben Künstler ihre Einkommen immer mittels ihrer Steuererklärungen, die sie obligatorisch einreichen mussten, besteuert. Die nach dem Urheberrechtsgesetz-sk abgeschlossenen Verträge, aufgrund deren die Künstler ihre Leistungen erbringen, werden meistens so abgeschlossen, dass der Künstler seine Vergütung in zwei Teilen erhält. Einen Teil erhält er für die sog. Erstellung des Werkes oder für die Erbringung einer künstlerischen Leistung und den zweiten Teil für die sog. Einwilligung zur Verwendung des Werkes (sog. Lizenz oder auch Tantieme). Diese zwei Einnahmen werden in der Steuererklärung auf zwei verschiedenen Zeilen angeführt, wobei sich der Künstler bei jeder diesen Einnahmen entscheiden kann, ob er als Ausgaben die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben oder eine Pauschale von 40%, die die Höchstgrenze von 5 045 € hat, geltend macht. Während er bei den Einnahmen für die Erstellung eines Werkes dem Staat auch die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge abführen muss, werden bei den Einnahmen für die Verwendung des Werkes keine Versicherungsbeiträge gezahlt.
Was gibt es neues vom 1.1.2016?
Ab dem 1.1.2016 erfolgen bei der Besteuerung der Künstler bestimmte Änderungen, obwohl das Gesetz weiterhin den Künstlern die Wahl der „alten“ Vorgehensweise ermöglicht. Das Gesetz erlegt ihnen die Verpflichtung zur Sicherstellung der Steuer von der Entlohnung für eine künstlerische Leistung der Institution, die dem Künstler die Entlohnung bezahlt, auf, d.h. z.B. einem Theater, einem Fernsehsender, einer Werbeagentur, ggf. einer Firma, die den Auftritt des Künstlers bestellt hat. In der Praxis wird dies so funktionieren, dass die Institution vor der Auszahlung der Entlohnung dem Künstler von der Bruttoentlohnung die Steuer von 19 % abzieht und dem Steuerverwalter zusammen mit einer Mitteilung über den Abzug abführt. Auf das Konto des Künstlers wird die um 19 % (ggf. noch um einen Beitrag in den Literaturfonds) herabgesetzte Entlohnung überwiesen. Falls die zur Auszahlung der Entlohnung verpflichtete Institution dies nicht durchführt, wird der Steuerverwalter die nicht bezahlte Steuer von dieser Institution und nicht von dem Künstler verlangen. Achtung, das Verfahren wird die Verpflichtung auch bei Verträgen, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, anwenden, falls die Entlohnung nach diesem Tag bezahlt wurde. Der Künstler kann allerdings entscheiden, dass er nicht wünscht, dass die auszahlende Gesellschaft oder das Theater die Steuer von 19 % abführen und dass er sein Einkommen in der Brutto-Höhe erhalten und es in seine Steuererklärung, in der er die Möglichkeit haben wird, die jeweiligen tatsächlichen oder pauschalen Ausgaben geltend zu machen, einbeziehen möchte. In diesem Fall ist es wichtig, dass er über diese Tatsache mit der bezüglichen Institution eine schriftliche Vereinbarung trifft, und die Institution, mit der er zusammenarbeitet, ist verpflichtet, nach dem Jahresende alle diese Vereinbarungen dem Finanzamt zu melden. Der Künstler kann sich bei jedem abgeschlossenen Vertrag anders entscheiden. Die gleiche Vorgehensweise wird ab dem 1.1.2016 auch für ausländische Künstler, die in der Slowakei tätig sind, angewandt, d.h. es wird die Möglichkeit der Wahl geben, die es bisher nicht gab, denn die Entlohnung dem ausländischen Künstler unterlag immer der Quellensteuer.
Welche Vorgehensweise ist für den Künstler günstiger?
Wenn sich der Künstler für die Quellensteuer entscheidet, d.h. wenn ihm z. B. vom Theater oder vom Fernsehsender ein Netto-Einkommen gezahlt wird, muss er sich mit der Besteuerung dieses Einkommens nicht mehr beschäftigen, da diese Besteuerung endgültig ist. Hiermit vermeidet er auch die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge von diesem Einkommen, die damit zusammenhängende Bürokratie und schließlich auch die Buchhaltungskosten. Allerdings zahlt er möglicherweise eine etwas höhere Steuer, als er im Falle einer eingereichten Steuererklärung zahlen würde, da er die abzugsfähigen Kosten, den nicht besteuerbaren Teil für den Steuerzahler, ggf. für den Ehepartner oder für Kinder nicht geltend machen kann. Seine Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge werden jedoch den Null-Wert haben, was sicher zu erwägen ist. Anm.: Er muss der Krankenversicherung jedoch als Selbstzahler einen Mindestabzug bezahlen.
Anmerkung zum Schluss
Wenn der Künstler ein Mehrwertsteuerzahler ist, wird er möglicherweise verpflichtet sein, die Buchhaltung zu führen und die Steuererklärung auch in dem Fall einzureichen, wenn er sich für die Besteuerung mittels der Quellensteuer entscheidet.
Der Künstler, der ausländische Einkommen hat, muss diese auch weiterhin angeben und eine Steuererklärung einreichen.
Wenden Sie sich gerne an uns, falls diese Fragen Sie interessieren oder sie Sie direkt betreffen.