Petr Němec | 17.12.2024
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| December 16, 2024
Wir möchten Sie daran erinnern, dass es noch bis zum 31. Dezember 2024 möglich ist, mit Wertpapieren und Anteilen an Handelskorporationen ohne Steuerfreigrenze zu handeln, sofern die sogenannte Zeitprüfung - nämlich 3 Jahre für Wertpapiere und 5 Jahre für Geschäftsanteile - erfüllt ist. Ab dem 1. Januar 2025 werden die Bedingungen verschärft, wobei eine Steuerfreigrenze für Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und Anteilen in Höhe von 40 Mio. CZK pro Steuerzeitraum eingeführt wird.
Die Befreiung von der Einkommensteuer natürlicher Personen wird mir der Summe von 40 Mio. CZK summarisch für alle Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und Geschäftsanteilen für den Besteuerungszeitraum limitiert (die Grenze kann nicht getrennt auf jede einzelne Einnahme angewendet werden). Einkünfte über der Grenze 40 Mio. CZK müssen aufgrund der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Sie gegen die zu versteuernden Einkünfte geltend machen können, anteilig in steuerpflichtige und steuerbefreite Einkünfte aufgeteilt werden.
Gleichzeitig kann eine natürliche Person den gemäss dem Bewertungsgesetz zum 31. Dezember 2024 festgelegten Marktpreis als Aufwand in der Steuererklärung geltend machen. Die Nutzung dieser Möglichkeit ist sinnvoll, wenn die Wertpapiere/Anteile nicht öffentlich handelbar sind oder wenn der Anschaffungspreis relativ niedrig ist. In einer solchen Situation ist es notwendig, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
Zu erwähnen ist auch, dass, wenn eine natürliche Person im Jahr 2024 ein Wertpapier/einen Geschäftsanteil verkauft, die Gelder aber erst im Jahr 2025 an den Empfänger ausgezahlt werden, diese Einkünfte innerhalb der neu eingeführten Grenze von 40 Mio. CZK liegen. Als Aufwand wird es möglich sein, sowohl den Wert des Wertpapiers nach dem Bewertungsgesetz zum Zeitpunkt des Verkaufs, d.h. 2024, als auch den Aufwand in Form des Erwerbs oder des Anschaffungspreises des Wertpapiers geltend zu machen.
Abschließend möchten wir hinzufügen, dass es jetzt einen Entwurf in der Abgeordnetenkammer gibt, der, wenn er angenommen wird, es ermöglichen würde, Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Aktiva unter bestimmten Bedingungen von der Steuer zu befreien sowie diese gleichzeitig unter die gemeinsame Grenze von 40 Mio. CZK, wie bei Einkünften aus dem Verkauf von Wertpapieren/Geschäftsanteilen, einzubeziehen. Der Gesetzentwurf wurde bereits von der Abgeordnetenkammer verabschiedet und wir werden Sie über den weiteren Vorgang im Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden halten.
Wenn Sie von den genannten Veränderungen im Jahr 2025 und in den Folgejahren betroffen sein könnten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne stehen wir Ihnen in diesem Bereich behilflich zur Verfügung, sei es beim Aufbau Ihres Kapitalportfolios oder bei der Neubewertung von Wertpapieren und Geschäftsanteilen nach dem Bewertungsgesetz zum 31. Dezember 2024.