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Veronika Odrobinová | | January 10, 2023
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) hat über diese Verpflichtung in C-460/20 | Google (im Folgenden „Urteil“) entschieden. Das Urteil folgt die bestehende Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten durch Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2016/679, vom 27. April 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ES (im Folgenden „GDPR“).
Zwei Personen in der Geschäftsführung einer Gruppe von Investmentgesellschaften beantragten die Firma Google, aus Suchergebnissen Links zu bestimmten Artikeln basierend auf ihren Namen zu entfernen, die ihr Anlagemodell und ihre Personen kritisierten, mit der Begründung, dass die Artikel falsche Informationen enthalten und verleumderisch sind.
Die Kläger verlangten auch von Google, ihre Fotos aus diesen Artikeln nicht in Bildsuchen, sog. „thumbnails“, anzuzeigen.
Google verwies auf den beruflichen Kontext dieser Artikel und wies darauf hin, dass sich Google der angeblichen Unwahrheit der Artikel nicht bewusst sei und sich daher weigerte, dem Ersuchen nachzukommen.
Ein Subjekt der Daten bzw. eine betroffene (natürliche) Person hat das Recht, die Entfernung von Links zu Artikeln mit falschen Informationen zu beantragen. Obwohl das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationen in einigen Fällen Vorrang vor dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten haben kann, insbesondere wenn es sich um eine öffentlich tätige Person handelt, wird der Schutz bei unwahren Informationen immer geboten.
Die die Entfernung eines Links beantragende Person ist verpflichtet, die offensichtliche Unrichtigkeit der in dem betreffenden Artikel enthaltenen Informationen oder zumindest die Unrichtigkeit einiger dieser Informationen zu beweisen, die in Bezug auf diesen Inhalt als Ganzes nicht zweitrangig sind. Allerdings muss der Antragsteller weder eine gerichtliche Entscheidung noch eine einstweilige Anordnung vorlegen. Der Browser-Betreiber ist jedoch nicht verpflichtet, nach Informationen zu suchen, die die offensichtliche Unrichtigkeit der Informationen belegen.
Im Falle eines rechtmäßig gestellten und ordnungsgemäß begründeten Antrags auf Entfernung von Links (auf Daten) ist der Browser-Betreiber verpflichtet, den Link zu dem Artikel mit enthaltenen falschen Angaben aus den Suchergebnissen zu löschen.
Der Browser-Betreiber muss den Nutzer in den Suchergebnissen auf laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hinweisen, in denen die Wirklichkeit des Artikels bestritten wird.
In Hinblick darauf, dass ein Foto das Abbild einer Person ist und persönliche oder intime Informationen enthalten kann, sollte nach Ansicht des EuGH dem Schutz dieser personenbezogenen Daten besondere Bedeutung beigemessen werden.
Die Meinungs- und Informationsfreiheit schließt jedoch das Recht zur Veröffentlichung von Fotografien ein, daher müssen beide Rechte immer verglichen werden.
Beim Vergleich dieser beiden Rechte ist der Informationswert des jeweiligen Fotos entscheidend. Die Aussagekraft eines separat angezeigten Fotos wird jedoch nur in Bezug auf das Foto selbst (bzw. den daneben gegebenen Kommentar) - und nicht auf den Artikel, aus dem das Foto stammt, beurteilt.
Ist die Aussagekraft des Fotos gering, überwiegt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationen.
In einem solchen Fall kann man verlangen, dass der Browser ein solches Foto aus dem Suchergebnis entfernt.
Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist es möglich, den Betreiber von Internet-Browser direkt aufzufordern, Links zu Websites mit Artikeln zu entfernen, wenn diese Artikel falsche Angaben enthalten, auch ohne Urteil oder einstweilige Verfügung; es reicht aus, die offensichtliche Unwahrheit einiger Informationen im Artikel zu beweisen.
Es ist auch möglich, die Entfernung von Fotos aus den Ergebnissen der Bildersuche (sog. „thumbnails“) zu verlangen, wenn sie aus dem Kontext gerissen, ohne zusätzliche Informationen dargestellt werden und ihr Aussagewert so gering ist.
Autor: Veronika Odrobinová, Petr Berdych