Petr Němec | 17.12.2024
Internetplattformen und Fortführung der Berichterstattung lt. DAC 7Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
| November 18, 2024
In den vergangenen Jahren haben wir Sie über die sich immer verschärfende Tendenz und die steigenden Anforderungen betr. Beweismittel zum Nachweis der steuerlich absetzbaren Werbekosten informiert (Artikel 1; Artikel 2).
Im Jahr 2024 setzte das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“ genannt) diesen Trend fort, als es sich im Urteil 5 Afs 208/2023 vom 26. Juli 2024 mit einem Streit zwischen einem Steuersubjekt und der Berufungs-Finanzdirektion über die entstandenen Kosten betr. Werbedienstleistungen befasste, bestehend aus der Sendung eines Videospots auf einem am Gebäude angebrachten LED-Leuchtbildschirm (im Folgenden „Werbung“ genannt) im Steuerzeitraum 2015/2016.
Bevor wir uns näher mit dem oben genannten Urteil des NSS befassen, möchten wir kurz die Schlussfolgerungen des erweiterten NSS-Senats vom 12. Februar 2024 (8 Afs 296/2020) darlegen, in dem es um Fragen betr. Beweislast, die beweisrechtliche Steuerfestsetzung, die Steuerfestsetzung durch Hilfsmittel und den Begriff der wesentlichen (d.h. objektiv minimal notwendigen) Kosten ging. Bezüglich der wesentlichen Kosten stellte der erweiterte NSS-Senat Folgendes fest:
Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Fehlverhaltens minimieren will, auch die Aufwendung wesentlicher Kosten nachweisen muss (die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen). Für den Fall, dass das Steuersubjekt im Rahmen des Nachweises die Aufwendung wesentlicher Kosten nachweist (er trägt seine Beweislast), sollte die Steuerverwaltung diese Kosten berücksichtigen. Sonst ist die Steuerverwaltung nicht verpflichtet, auf die Steuerfestsetzung nach Hilfsmitteln umzusteigen, da der Grund für die Umstellung auf die Hilfsmittel eine erhebliche wirtschaftliche Verschleierung sowohl im Hinblick auf die Gesamtzahl der Mängel in den Buchaufzeichnungen als auch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvolumens der umstrittenen Transaktionen sein.
Der Vollständigkeit halber stellen wir fest, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Steuerpflicht gemäß den Hilfsmitteln zu ermitteln: (1) Der Steuerpflichtige kommt bei der Beweisführung einer seiner Pflichten nicht nach, (2) es ist daher nicht möglich, die Steuer durch Nachweise zu ermitteln (3) und die Steuer kann anhand der Hilfsmittel zuverlässig ermittelt werden.
Urteil 5 Afs 208/2023
Die Steuerverwaltung hat dem Steuersubjekt eine Körperschaftsteuer nachbemessen, wobei es um die umstrittene Frage ging, ob das Steuersubjekt nachgewiesen hat, dass die angewandten Werbekosten die Voraussetzungen für die steuerliche Anrechenbarkeit gemäß den Bestimmungen lt. § 24 Abs. 1 EStG erfüllten und ob die betreffende Leistung gemäß der Erklärung des Steuersubjekts erfolgt ist.
Im Rahmen des Verfahrens reichte das Steuersubjekt als Beweismittel Werbeverträge, Playlists in Form einer Excel-Übersicht mit wöchentlichen Zeitplänen, die Fotodokumentation mit Metadaten und Korrespondenz ein. Außerdem wurden die vom Steuerpflichtigen vorgeschlagenen Zeugen befragt. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verlangte das Steuersubjekt die Anerkennung zumindest der sog. wesentlichen Kosten.
Das NSS-Gericht stützte ihre Entscheidungen auf die Schlussfolgerungen des erweiterten Senats. Das NSS wies in seinem Urteil darauf hin, dass es im Kern darum gehe, die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Werbekosten unter dem Gesichtspunkt der Beweislast der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Steuerverwaltung bei fehlendem Nachweis des konkreten Umfangs der Werbekosten zumindest die sog. wesentlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen hätte berücksichtigen müssen. Das Urteil enthält die folgenden Schlussfolgerungen:
Wie bereits einleitend erwähnt, kam es in den letzten Jahren zu einer immer verschärften Tendenz und steigenden Anforderungen betr. Beweismittel zum Nachweis steuerlich absetzbarer Werbekosten. Die Beweismittel müssen hinreichend nachweisbar sein und einander entsprechen. Um mögliche negative Auswirkungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang allen Steuerpflichtigen empfohlen werden, für den gesamten Zeitraum, in dem die Steuer für den betreffenden Steuerzeitraum ermittelt werden kann, hinreichend überzeugende Nachweise zu erfassen.
Im Fall von etwaigen ergänzenden Fragen zögern Sie nicht, einen unserer Experten zu kontaktieren.