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| November 18, 2024

Beweismittel für Werbekosten aus Sicht der aktuellen Rechtsprechung

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In den vergangenen Jahren haben wir Sie über die sich immer verschärfende Tendenz und die steigenden Anforderungen betr. Beweismittel zum Nachweis der steuerlich absetzbaren Werbekosten informiert (Artikel 1; Artikel 2).

Im Jahr 2024 setzte das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“ genannt) diesen Trend fort, als es sich im Urteil 5 Afs 208/2023 vom 26. Juli 2024 mit einem Streit zwischen einem Steuersubjekt und der Berufungs-Finanzdirektion über die entstandenen Kosten betr. Werbedienstleistungen befasste, bestehend aus der Sendung eines Videospots auf einem am Gebäude angebrachten LED-Leuchtbildschirm (im Folgenden „Werbung“ genannt) im Steuerzeitraum 2015/2016.

Bevor wir uns näher mit dem oben genannten Urteil des NSS befassen, möchten wir kurz die Schlussfolgerungen des erweiterten NSS-Senats vom 12. Februar 2024 (8 Afs 296/2020) darlegen, in dem es um Fragen betr. Beweislast, die beweisrechtliche Steuerfestsetzung, die Steuerfestsetzung durch Hilfsmittel und den Begriff der wesentlichen (d.h. objektiv minimal notwendigen) Kosten ging. Bezüglich der wesentlichen Kosten stellte der erweiterte NSS-Senat Folgendes fest:

  • Bei der Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der vom Steuersubjekt erklärten und nachgewiesenen Kosten kommt es darauf an, ob nachgewiesen wurde, dass die Kosten in einer bestimmten Höhe aufgewendet wurden, bzw. ob nachgewiesen wurde, dass die angegebenen Kosten in einem mindestens bestimmten Umfang aufgewendet werden mussten, und zwar für die bestehende Leistung (wenn andere Voraussetzungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten erfüllt sind);
  • Wenn das Steuersubjekt zweifelsfrei nachweist, dass die deklarierten Kosten die Voraussetzungen lt. § 24 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern (im Folgenden „EStG“ genannt) erfüllen und tatsächlich erfolgt sind (tatsächlich aufgewendet werden mussten), auch wenn unter anderen als den im Steuerbeleg genannten Umständen, ist es möglich, sie als steuerlich absetzbare Ausgaben anzuerkennen. Allerdings muss man sich darüber im Klaren sein, dass es sich hier um eine Extremsituation handelt, wenn die standardweise, gesetzlich vorgeschriebene Weise der Geltendmachung der Kosten vom Steuersubjekt nicht eingehalten wurde;
  • Es ist für das Steuersubjekt erforderlich, seine ursprünglichen Behauptungen zu korrigieren, neue Erklärungen anzubieten und die geänderten Erklärungen ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Nachweise/Beweismittel werden hier eher aus dem Bereich außerhalb der Buchführung kommen und de facto unzuverlässige, unvollständige, nicht nachweisbare oder fehlerhafte Primärdokumente ersetzen oder ergänzen. Es handelt sich jedoch immer noch um die primäre Art der Steuerermittlung, d.h. Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Beweisführung.
  • Wenn der Steuerpflichtige die die steuerliche Anrechenbarkeit bestimmter Kosten (einer Kostengruppe) gemäß § 24 Abs. 1 EstG belegendenden Umstände nicht nachweist, ist der Steuerverwalter nicht verpflichtet, von der Nachweisführung auf die Steuerbemessung nach Hilfsmitteln umzustellen und den relevanten Teil der Aufwendungen zu ermitteln, die für den Erwerb einer bestehenden Dienstleistung oder Sache objektiv minimal erforderlich sind.

Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Folgen seines Fehlverhaltens minimieren will, auch die Aufwendung wesentlicher Kosten nachweisen muss (die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen). Für den Fall, dass das Steuersubjekt im Rahmen des Nachweises die Aufwendung wesentlicher Kosten nachweist (er trägt seine Beweislast), sollte die Steuerverwaltung diese Kosten berücksichtigen. Sonst ist die Steuerverwaltung nicht verpflichtet, auf die Steuerfestsetzung nach Hilfsmitteln umzusteigen, da der Grund für die Umstellung auf die Hilfsmittel eine erhebliche wirtschaftliche Verschleierung sowohl im Hinblick auf die Gesamtzahl der Mängel in den Buchaufzeichnungen als auch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtvolumens der umstrittenen Transaktionen sein.

Der Vollständigkeit halber stellen wir fest, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Steuerpflicht gemäß den Hilfsmitteln zu ermitteln: (1) Der Steuerpflichtige kommt bei der Beweisführung einer seiner Pflichten nicht nach, (2) es ist daher nicht möglich, die Steuer durch Nachweise zu ermitteln (3) und die Steuer kann anhand der Hilfsmittel zuverlässig ermittelt werden.

Urteil 5 Afs 208/2023

Die Steuerverwaltung hat dem Steuersubjekt eine Körperschaftsteuer nachbemessen, wobei es um die umstrittene Frage ging, ob das Steuersubjekt nachgewiesen hat, dass die angewandten Werbekosten die Voraussetzungen für die steuerliche Anrechenbarkeit gemäß den Bestimmungen lt. § 24 Abs. 1 EStG erfüllten und ob die betreffende Leistung gemäß der Erklärung des Steuersubjekts erfolgt ist.

Im Rahmen des Verfahrens reichte das Steuersubjekt als Beweismittel Werbeverträge, Playlists in Form einer Excel-Übersicht mit wöchentlichen Zeitplänen, die Fotodokumentation mit Metadaten und Korrespondenz ein. Außerdem wurden die vom Steuerpflichtigen vorgeschlagenen Zeugen befragt. Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verlangte das Steuersubjekt die Anerkennung zumindest der sog. wesentlichen Kosten.

Das NSS-Gericht stützte ihre Entscheidungen auf die Schlussfolgerungen des erweiterten Senats. Das NSS wies in seinem Urteil darauf hin, dass es im Kern darum gehe, die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Werbekosten unter dem Gesichtspunkt der Beweislast der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Steuerverwaltung bei fehlendem Nachweis des konkreten Umfangs der Werbekosten zumindest die sog. wesentlichen Ausgaben des Steuerpflichtigen hätte berücksichtigen müssen. Das Urteil enthält die folgenden Schlussfolgerungen:

  • Auch wenn das Steuersubjekt nachweisen konnte, dass die Werbung abgespielt wurde (als Beweis wurden Fotos der Werbung vorgelegt), konnte es die Zweifel hinsichtlich der Häufigkeit dieser Wiedergabe nicht ausräumen;
  • Als stützender Grund dafür, warum das Kreisgericht die Fotografien mit Metadaten als nicht beweiskräftig ansah, ist zu würdigen, dass diese nicht geeignet sind, die Häufigkeit von Werbesendungen nachzuweisen, sondern lediglich bescheinigen, dass eine gewisse Werbeleistung stattgefunden hat, was jedoch für Beurteilung des Umfangs der Werbung nicht ausreicht (wobei das oben Genannte auch vom NSS-Gericht bestätigt wurde);
  • Auch wenn die vertragliche Vereinbarung ausschließlich Sache der Vertragsparteien ist, ist ihre Unklarheit zweifellos geeignet, bei der Steuerverwaltung Zweifel zu wecken und so die Beweislast wieder auf das Steuersubjekt zu übertragen;
  • Das Steuersubjekt hat im vorliegenden Fall seine Steuererklärung in keiner Weise korrigiert (obwohl ihm im Hinblick auf die Dauer der Steuerprüfung ausreichend Spielraum dafür zur Verfügung stand), sondern ist im Gegenteil bei seiner ursprünglichen Argumentation betr. Aufhebung der Beweislast geblieben;
  • Das Steuersubjekt trug daher die Beweislast nicht erfolgreich (die vorgelegten Play lists waren nicht vollständig nachweisbar, die Angaben zur Häufigkeit der Werbesendungen stimmten nicht überein, nicht entsprechende Korrespondenz, Zweifel wurden nach Zeugenaussagen nicht ausgeräumt).
  • Für die Ermittlung der Steuer nach Hilfsmitteln waren die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben und vom Wesen der Sache her kommt auch die genannte Angabe der wesentlichen Ausgaben nicht in Betracht.

Wie bereits einleitend erwähnt, kam es in den letzten Jahren zu einer immer verschärften Tendenz und steigenden Anforderungen betr. Beweismittel zum Nachweis steuerlich absetzbarer Werbekosten. Die Beweismittel müssen hinreichend nachweisbar sein und einander entsprechen. Um mögliche negative Auswirkungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang allen Steuerpflichtigen empfohlen werden, für den gesamten Zeitraum, in dem die Steuer für den betreffenden Steuerzeitraum ermittelt werden kann, hinreichend überzeugende Nachweise zu erfassen.

Im Fall von etwaigen ergänzenden Fragen zögern Sie nicht, einen unserer Experten zu kontaktieren.