Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Die ersten Versuche, elektronisches Geld einzuführen, fanden bereits in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts im Zusammenhang mit der Verbreitung des Internets statt. Das Ziel war es, ein spezielles Zahlungsinstrument einzuführen, das schnelle Zahlungen in Echtzeit unabhängig von den Staatsgrenzen oder von der geografischen Lage der Teilnehmer ermöglichte.
Auch die Entstehung von Bitcoin, der ersten Kryptowährung, hatte eine ähnliche Motivation. Die klassischen Geldtransfers waren langsam, teuer, intransparent und nicht anonym. Nichts davon gilt für Bitcoin. Bitcoin ist ein digitales Aktivum, das auf Kryptographie basiert, die so geschaffen wurde, damit es als Tauschmittel dient. Bitcoin ist ein Code, der berechnet werden muss und dann in ein verteiltes Journal eingetragen wird, das später nicht geändert werden kann. Die maximale Gesamtzahl der Bitcoins ist endgültig, und die Mining-Kosten steigen allmählich, wenn die Anzahl möglicher Kombinationen abnimmt. Im Jahr 2011 bemerkten die Wirtschaftsexperten diese Währung, und die Laienöffentlichkeit bemerkte sie zwei Jahre später. Es war zu einer Zeit, als der Euro große Krisen durchmachte und die Menschen nach einer Alternative suchten. Der Preis von Bitcoin begann, deutlich zu steigen. Das Jahr 2013 wurde das Jahr von Bitcoin und erwies sich gleichzeitig als eine Gelegenheit, Vermögenswerte zu investieren und zu bewerten. Bitcoins können so wie jede andere Währung gekauft werden, oder es kann mit ihnen genau wie mit anderen Devisenwährungen spekuliert werden.
So interessant das Kryptowährungsphänomen auch ist, es kann auch ein sehr interessantes Buchhaltungsproblem in Bezug auf die Art und Weise sein, wie es in den Abschlüssen gemeldet und bewertet wird. Die Rechnungslegungsvorschriften (internationale Rechnungslegungsvorschriften, tschechische Rechnungslegungsvorschriften) betreffen die Buchhaltung von Kryptowährungen überhaupt nicht.
Im Text der IFRS (internationale Rechnungslegungsstandards) gibt es keine Regelung angesichts der Kryptowährungen. In den IFRS gibt es allerdings eine Regel, die besagt, dass ein Unternehmen die allgemeine Vorgehensweise für die Wahl der Bilanzierungsmethoden verwendet, wenn die Situation nicht explizit geregelt ist. Eine wesentliche Voraussetzung der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Standards ist die Erfassung der Kryptowährungen nach dem Zweck, zu dem sie erworben und zu dem sie verwendet wurden. Nach Klärung des Zwecks des Erwerbs folgen die möglichen Varianten der Erfassung von Kryptowährungen nach IFRS. Sie können als Zahlungsmittel, als kurzfristige oder langfristige nichtfinanzielle Investitionen oder als Lager von Produkten oder Waren erfasst werden.
In den tschechischen Rechnungslegungsvorschriften werden die Kryptowährungen auch nicht erwähnt. Allerdings gibt es eine Empfehlung des Finanzministeriums vom 15.5.2018, die auch trotz den möglichen unterschiedlichen Motiven des Haltens und der Verwendung der Digitalwährungen eine einheitliche Erfassung der Digitalwährungen seitens aller Nutzer empfiehlt. Diese Empfehlung besteht in der Buchung und Erfassung der Digitalwährungen als Vorräte einer „eigenen Art“, und es wird empfohlen, sie in einer separaten Zeile unter der Position „C.I.2. unbeendete Herstellung", C.I.3.1. Erzeugnisse“ oder „C.I.3.2. Waren" zu erfassen. Gleichzeitig kann § 4 Abs. 1 der Verordnung verwendet werden, und die digitale Währung kann separat von anderen Positionen der Vorräte mittels einer neuen separaten Position erfasst werden. Die Absicht, digitale Währungen zu erwerben und zu halten, und die Art und Weise, in der sie bewertet werden, einschließlich gegebenenfalls der Erstellung einer Berichtigung, sind im Anhang des Abschlusses anzugeben.
Diese Frage wird auch vom Nationalen Buchhaltungsrat behandelt, der an den Empfehlungen des Finanzministeriums mitgearbeitet hat. Der Nationale Buchhaltungsrat bereitet eine Auslegung zu diesem Thema vor. Diese Auslegung sollte die Mitteilung des tschechischen Finanzministeriums nicht ändern, sondern sie sollte sie erweitern und ergänzen. Sie sollte den Unternehmen, die die Kryptowährungen im erheblichen Umfang verwenden und für die die Erfassung unter den Vorräten nicht angemessen ist, helfen. Die Lösung sollte mit den IFRS kompatibel werden, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen und die Notwendigkeit der Konversionen zu vermeiden. Die Auslegung wurde noch nicht für ein externes Kommentarverfahren vorgelegt.
Das letzte Thema, dem wir uns nicht widmeten, ist die Besteuerung von Kryptowährungen. Dieses Thema wurde bereits in früheren Ausgaben behandelt.
Dita Stronová und Martina Hůlová