Als Folge der Krisenmaßnahme musste ich meine Betriebsstätte schließen. Habe ich Anspruch auf Schadensersatz gegen den Staat?
- Wenn eine juristische oder natürliche Person einen Schaden im Zusammenhang mit einer Krisenmaßnahme erleidet, ist der Staat verpflichtet, diesen Schaden zu ersetzen.
- Bedingungen der Entstehung der Haftung des Staates für Schäden:
- Umsetzung der Krisenmaßnahme,
- Entstehung des Schadens,
- Zusammenhang zwischen der Entstehung des Schadens und der Krisenmaßnahme (z.B. Verbot des Einzelhandels und des Verkaufs von Dienstleistungen gemäß der Krisenmaßnahme der Regierung).
- Der Staat kann von der Haftung für den Schaden befreit werden, wenn er nachweist, dass der Geschädigte sich den Schaden selbst zugefügt hat. Die Beweislast in diesem Fall liegt jedoch beim Staat.
Kann ich im Rahmen meines Anspruchs auf Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn geltend machen?
- Unserer Ansicht nach kann neben dem Ersatz des tatsächlichen Schadens auch der entgangene Gewinn gefordert werden, da beide diese Begriffe unter den allgemeinen Begriff „Schaden“ fallen.
Mit welcher Behörde und innerhalb welcher Frist muss ich den Schadensersatz geltend machen?
- Der Anspruch auf den Schadensersatz muss bei der zuständigen Behörde des Krisenmanagements, die die jeweilige Krisenmaßnahme angeordnet hat, geltend gemacht werden. In vielen Fällen wird dies die Regierung der Tschechischen Republik sein, die den jeweiligen Beschluss erlassen hat; diese Frage muss allerdings in jedem Fall geprüft werden.
- Der Schadensersatzanspruch kann innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte über den Schaden erfahren hat (die sog. subjektive Frist), geltend gemacht werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Jahren nach der Entstehung des Schadens (die sog. objektive Frist).
- Wird der Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der vorgenannten Frist geltend gemacht, so erlischt er – aus besonderen Erwägungen kann dem Anspruch auch später stattgegeben werden.
Wie soll bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vorgegangen werden?
- Der Schadensersatzanspruch muss schriftlich in Form eines Antrags geltend gemacht werden.
- Es muss sorgfältig analysiert werden, an wen der Antrag gestellt wird.
- Der Antrag muss insbesondere folgende Pflichtangaben enthalten:
- die Bezeichnung des Geschädigten (des Antragstellers),
- die Gründe der Entstehung des Schadensersatzanspruchs,
- die Bezifferung der Schadenshöhe,
- die Bezeichnung der Beweise, die die Entstehung des Schadens, den Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Krisenmaßnahme und die Höhe des Schadens nachweisen,
- die Tatsachen, die die Einhaltung der subjektiven Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und der objektiven Frist von fünf Jahren nachweisen,
- Datum und Unterschrift des Antragstellers.
Wie kann ich die Entstehung des Schadens nachweisen?
- Als Beweis kann z.B. folgendes dienen:
- buchhalterische oder andere Aufzeichnungen,
- E-Mails oder sonstige Korrespondenz,
- Fotos,
- Abnahmeprotokolle von Lieferanten,
- Verträge mit Lieferanten,
- Gutachten.
- Je mehr Beweise Sie haben, desto höher sind Ihre Erfolgschancen.
Lukáš Zahrádka
Michaela Horváthová