Petr Němec | 17.12.2024
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Die Vertreter der Europäischen Union bemühen sich kontinuierlich seit dem Jahr 2011, als die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung veröffentlicht wurde, um die Regeln, die Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und die aggressive Steuerplanung auf dem Gebiet der Europäischen Union beschränken würden, zu verschärfen. Eines der wichtigsten Instrumente der Bekämpfung des Steuerbetrugs ist der sog. automatische Informationsaustausch.
Unter dem Begriff der automatische Informationsaustausch verbirgt sich die regelmäßige Zusammenarbeit der ausländischen Steuerbehörden. Der Kern ist die gegenseitige Bereitstellung ausgewählter Informationen, bei denen angenommen wird, dass sie für die Steuerverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten relevant sind. Das Hauptmerkmal der auf diese Weise ausgetauschten Informationen ist, dass sie automatisch zwischen den Staaten ausgetauscht werden.
Die Menge der Informationen, die die ausländischen Steuerverwaltungen automatisch austauschen, wird ständig erweitert. Die letzte genehmigte Erweiterung konzentriert sich auf die Informationen, die von multinationalen Unternehmensgruppen bereitgestellt werden müssen. Die multinationalen Unternehmensgruppen werden verpflichtet sein, den Bericht nach den Ländern (den sog. „Country by Country Report“) zu erstellen, der Informationen enthalten wird, auf deren Grundlage die Steuerverwaltung die richtige Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage unter den einzelnen Ländern und den Gerichtsbarkeiten beurteilt. Der Bericht mit diesen Informationen wird dann automatisch an die einzelnen steuerlichen Jurisdiktionen an die örtlichen Steuerverwaltungen der Länder, wo die Unternehmensgruppe ihre Wirtschaftstätigkeit ausübt, wenn auch im geringen Umfang, übersandt.
Nach ihren Verfassern sollte die genannte Erweiterung des automatischen Informationsaustausches es den Steuerverwaltungen ermöglichen, auf die schädlichen Steuerpraktiken besser zu reagieren. Und zwar insbesondere auf die aggressive Steuerplanung, da sie auf der Grundlage der erhaltenen Informationen besser analysieren können, ob die multinationalen Gesellschaften Steuerpraktiken ausüben, die eine künstliche Übertragung eines wesentlichen Teils der Einnahmen in steuerlich günstigere Jurisdiktionen zu Folge haben.
Zu den Ländern, die die Informationen gegenseitig austauschen werden, gehören nicht nur die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dieser Richtlinie vorgehen müssen, sondern auch andere Länder außerhalb der EU, die das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen abgeschlossen haben.
Country by Country Reporting in der Tschechischen Republik
Alle Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie der EU ergeben, wurden in die tschechische Gesetzgebung mittels des Änderungsentwurfs des Gesetzes Nr. 164/2013 Sb., über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung und über die Änderung der weiteren zusammenhängenden Gesetze („Änderungsentwurf des Gesetzes“), umgesetzt.
Aus dem Änderungsentwurf des Gesetzes folgt, dass die multinationalen Unternehmensgruppen („Gruppen“), deren konsolidierter Ertrag 750 Mio. Euro übersteigt, verpflichtet werden, den Bericht nach Ländern (den sog. „Country by Country Report“) einzureichen. Daraus ist ersichtlich, dass den rein tschechischen Unternehmensgruppen und den kleineren multinationalen Gruppen diese Verpflichtung erspart bleibt.
Der Bericht wird auf einem standardisierten Formular eingereicht und wird zusammenfassende Informationen über die Unternehmensgruppe und Informationen über die einzelnen Mitglieder (Entitäten) dieser Gruppen enthalten. Die im Bericht enthaltenen Informationen werden in drei Teile gegliedert. Der erste Teil wird Finanzinformationen über die nach den Ländern gegliederte Gruppe enthalten. Der zweite Teil wird grundlegende Informationen über jedes Mitglied (Entität) enthalten, und im dritten Teil werden ergänzende Informationen zum Bericht sein.
Der Bericht wird für die ganze Unternehmensgruppe nur von einer Entität der Gruppe an ihre Steuerverwaltung eingereicht. Es kann angenommen werden, dass es sich bei der Entität meistens um die Muttergesellschaft handeln wird. Jedoch ermöglicht die Richtlinie auch die Einreichung des Berichts für die ganze Gruppe seitens einer vertretenden Entität (z. B., wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Land hat, mit dem kein automatischer Informationsaustausch vereinbart wurde).
Trotz der Verzögerungen bei der Verabschiedung des Änderungsentwurfs des Gesetzes wurde die ursprüngliche Frist für die erste Einreichung der Meldung, die den Country by Country Report enthält, eingehalten. Diese Meldung sollte bereits für den Abrechnungszeitraum 2016, und zwar innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums, eingereicht werden.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Einreichung der Meldung, die den Country by Country Report enthält, eine größere Anzahl der tschechischen Unternehmen betreffen wird, da tschechische Unternehmen in den multinationalen Gesellschaften die Rolle der Tochtergesellschaften ohne größere Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die ganze Gruppe besitzen.
Die tschechische Entität hat jedoch gegenüber der Steuerverwaltung auch als eine Tochtergesellschaft, die keinen Country by Country Report einreicht, eine Verpflichtung. Diese Verpflichtung besteht darin, dass sie der Steuerverwaltung die in der Hierarchie der Unternehmensgruppe höchstplatzierte Muttergesellschaft oder eventuell die Entität, die für die Unternehmensgruppe den Country by Country Report einreicht, falls dies nicht die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe tut, anmelden muss.
Diese Meldung muss die tschechische Entität bei der Steuerverwaltung bis zum 31. Oktober 2017 einreichen. Diese Frist ergibt sich aus den Änderungsentwürfen des Haushaltsausschusses, der sich mit der Implementierung der Richtlinie in die tschechische Gesetzgebung befasste. Dabei war die ursprüngliche Frist, die sich aus dem Änderungsentwurf des Gesetzes ergab, der 30. September 2017.
Aus dem Änderungsentwurf des Gesetzes folgt weiter, dass einer tschechischen Entität eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 1 600 000 CZK droht, wenn sie zur Einreichung des Country by Country Reports verpflichtet ist und dies nicht tut. Ebenso droht einer tschechischen Gesellschaft eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 500 000 CZK, wenn sie die notwendigen Angaben nicht anmeldet.