Petr Němec | 17.12.2024
Internetplattformen und Fortführung der Berichterstattung lt. DAC 7Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Zuzana Kalincová | December 1, 2020
In diesem Artikel möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ende August 2020 das Gesetz in Kraft getreten ist, mittels dessen in die tschechische Rechtsordnung die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates (die sog. DAC 6-Richtlinie) umgesetzt wurde. Diese Richtlinie führt eine Meldepflicht in Bezug auf die Informationen über die grenzüberschreitenden Gestaltungen, die ein Instrument der aggressiven Steuerplanung sein könnten, ein.
Meldepflichtigen Informationen
Die Meldepflicht bezieht sich auf die grenzüberschreitenden Gestaltungen, die ab dem 25. Juni 2018 eingeführt wurden und die mindestens eines der Kennzeichen, die in der Richtlinie genannt werden, haben.
Der Begriff Gestaltung umfasst:
Die Grenzüberschreitende Gestaltung ist eine Gestaltung, die:
Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf die rein inländische Gestaltung.
Als Kennzeichen wird folgendes verstanden:
Meldepflichtige Personen
Eine meldepflichtige Person für die Zwecke der Meldung der grenzüberschreitenden Gestaltung ist insbesondere ein Intermediär, d.h. meistens ein Berater, der die gemeldete grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet.
Im Umfang, in dem Intermediäre (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer) gesetzlich an die Verschwiegenheit gebunden sind, muss die Meldepflicht der Steuerpflichtige selbst erfüllten. Die gleiche Regel gilt auch dann, wenn an der jeweiligen grenzüberschreitenden Gestaltung kein Intermediär teilnimmt.
Pflichtangaben der Meldung
Die Meldung über die grenzüberschreitende Gestaltung wird elektronisch mittels eines seitens der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik veröffentlichten Formulars eingereicht.
Frist für die Erfüllung der Meldepflicht
Datum der grenzüberschreitenden Gestaltung |
Meldefrist für die grenzüberschreitende Gestaltung |
25. Juni 2018 - 20. Juli 2020 |
28. Februar 2021 |
1.Juli 2020 - 31. Dezember 2020 |
30. Januar 2021 |
Ab 1. Januar 2021 |
Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem die Gestaltung zur Einführung zugänglich oder vorbereitet wurde oder an dem der erste Schritt der Einführung dieser Gestaltung getan wurde |
Sanktionen
Bei der Verletzung der Meldepflicht kann die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen eine Ordnungsstrafe bis zu 500 Tsd. CZK verhängen.
Angebot unserer Dienstleistungen
Aus den oben angeführten Informationen ist ersichtlich, dass sich die Meldepflicht auf viele verschiedene grenzüberschreitende auf der täglichen Basis durchgeführten Transaktionen von multinationalen Unternehmen beziehen kann.
Angesichts der Höhe der möglichen Sanktionen und der Anwendung von ähnlichen Regeln innerhalb der Europäischen Union wird empfohlen, die Aufmerksamkeit sowohl den seit Juni 2018 durchgeführten als auch den in Zukunft geplanten Transaktionen zu schenken.
Wir werden Sie gerne bei der Beurteilung der bereits durchgeführten und der geplanten Transaktionen zum Zweck der Vermeidung von möglichen Sanktionen und deren Folgen unterstützen, so dass jegliches mögliche Risiko rechtzeitig erkannt und minimiert wird.
Im Rahmen unserer Dienstleistungen werden wir eine detaillierte Analyse der Transaktionen durchführen, die die Meldepflicht betreffen könnte, und im Falle der Feststellung der Meldepflicht werden wir die grenzüberschreitende Transaktion vorbereiten und nachfolgend bei den zuständigen Behörden melden.
Bei Ihrem Interesse oder bei jeglichen Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne ansprechen.