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Roman Burnus | | December 5, 2023
Ausländer, die Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten sind und sich gleichzeitig länger als 90 Tage in der Tschechischen Republik aufhalten, müssen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts über eine gültige Vollkrankenversicherung verfügen. Ab 2021 war nur noch eine Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer solchen Versicherung berechtigt, nämlich die Allgemeine Krankenversicherung „VZP“ (PVZP), die ursprünglich ein Monopol für 5 Jahre haben sollte, was jedoch das Europa- und Verfassungsrecht nicht vollständig respektierte.
Ab dem 20. September 2023 können Antragsteller für Langzeitvisa und -aufenthalte eine Versicherung bei jeder tschechischen Versicherungsgesellschaft abschließen, die zur Bereitstellung dieser Art von Versicherung berechtigt ist. Gleichzeitig kann eine bereits bei der PVZP-Versicherungsgesellschaft vereinbarte Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gekündigt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Versicherungsprämien besteht jedoch nicht.
Das Ende des Monopols soll für eine Angleichung der Bedingungen auf dem Versicherungsmarkt sorgen. Auch die Erneuerung des Wettbewerbs könnte sich positiv auf die Preise auswirken. Die Ausweitung der Wahlmöglichkeiten für Ausländer wird eine größere Variabilität bei der Auswahl im Hinblick auf ihre Bedürfnisse und persönlichen Präferenzen ermöglichen.
Eine weitere positive Änderung für Ausländer ist die Erhöhung der Versicherungsleistungsobergrenze, von ursprünglich 60 Tsd. EUR auf 400 Tsd. EUR, auch weiterhin ohne Zuzahlung/Selbstbeteiligung des Versicherten. Obwohl diese Änderung zu einer Erhöhung der Versicherungsprämie führen könnte, lehnte PVZP diesen Schritt ab und wird die Versicherungsprämien für bereits abgeschlossene Verträge nicht erhöhen.
Zu den Neuerungen gehört auch die Einrichtung des sog. Ausländer-Krankenversicherungsregisters, das der Verbesserung der Transparenz und einer besseren Krankenversicherung beitragen soll. Das Register sollte vom tschechischen Versicherungsträgeramt (Česká kancelář pojistitelů) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingerichtet werden. Die Versicherungsgesellschaften, bei denen die Ausländer versichert sind, werden sich anteilig an den Kosten für die Führung des Registers beteiligen.
Die Änderungen betreffen auch Ausländer unter dem Alter 18 Jahre, und dies bereits ab dem 1. Januar 2024. Sie müssen obligatorisch an der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt sein, ohne die Möglichkeit, diese durch eine gewerbliche Versicherung zu ersetzen. Ausländer müssen ihre bestehende kommerzielle Versicherung nicht unbedingt kündigen, eine Verlängerung ist jedoch nicht mehr möglich. Sie werden am Tag nach dem Ende der bestehenden Versicherung Beteiligte an der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, den Übergang in die gesetzliche („öffentliche“) Krankenversicherung innerhalb von 8 Tagen vor Ende der ursprünglichen Versicherung der gewählten Krankenkasse mitzuteilen. Die Beteiligung für Ausländer endet mit Erreichen der Volljährigkeit oder mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis. Anschließend sind sie verpflichtet, im Rahmen der umfassenden Gesundheitsversorgung eine private Krankenversicherung abzuschließen.