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Roman Burnus | | April 4, 2023

Das Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern wartet auf Änderungen

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Anfang März dieses Jahres wurde den Abgeordneten ein Entwurf zur Änderung des Ausländeraufenthaltsgesetzes (im Folgenden auch „AAG“), des Asylgesetzes und anderer damit zusammenhängender Gesetze übersandt, was auf die aktuelle Wirtschaftsmigration reagieren und Widersprüche mit europäischem Recht beseitigen werden soll.

Die AAG-Novelle reagiert auf die Verabschiedung der Richtlinie zu sog. Blauen Karten, die bis November 2023 umzusetzen ist. Die „Blaue Karte“ ist eine Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt zwecks Ausübung einer unselbstständigen, hochqualifizierten Tätigkeit. Derzeit muss eine hohe Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachgewiesen werden, nach Umsetzung der Novelle könnte es ausreichen, Berufserfahrung nachzuweisen, und wenn der Bewerber bereits mindestens zwei Jahre über eine Blaue Karte in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügte, muss er seine Qualifikation nicht erneut nachweisen.

Gemäß dem Entwurf könnte auch ein Asylbewerber oder ein Berechtigter mit ergänzendem Schutz diesen Ausweis beantragen, der bis zu 3 Jahre gültig ist (anstatt der ursprünglichen 2 Jahre). Neben dem Arbeitsvertrag könne der Bewerber nun nur noch einen Vertrag über einen künftigen Vertrag vorlegen, der zumindest für 6 Monate verhandelt werde. Nach dem AAG-Entwurf können die Karten-Besitzer innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnisnahme jederzeit einen Arbeitgeberwechsel melden, unabhängig davon, wie lange sie die Blaue Karte im Besitz haben. Verliert der Inhaber der Blauen Karte jedoch seinen Arbeitsplatz und beträgt die Dauer seiner Arbeitslosigkeit mehr als 3 Monate oder meldet er einen Arbeitgeberwechsel oder das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht rechtzeitig, wird die Karte entwertet. Für Personen, die länger als zwei Jahre Inhaber einer Blauen Karte in der Tschechischen Republik sind, verlängert sich diese Aufhebungsfrist dann auf 6 Monate.

Wird auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ein Kind von einer Frau mit einer langfristigen oder dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in der Tschechischen Republik geboren, wird dieses Kind sofort Teil des öffentlichen Krankenversicherungssystems in der Tschechischen Republik für den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts. Minderjährige, die eine langfristige oder dauerhafte Aufenthaltserlaubnis haben, wären ebenfalls gesetzlich krankenversichert.

Dem Entwurf zufolge wird jedoch das Zusammenleben einer Familie nicht als ausreichender Grund für einen Antrag auf langfristigen Aufenthalt anerkannt, wenn es sich um erwachsene unterhaltsberechtigte Kinder handelt. Kinder unter 18 Jahren haben zu diesem Zweck weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Eine weitere entworfene Änderung betrifft die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Antragstellung. Neu könnte die Möglichkeit, einen Antrag auf ein langfristiges Visum oder einen Aufenthalt bei einer Botschaft der Tschechischen Republik außerhalb des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller Staatsbürger ist, nur denjenigen Antragstellern zugänglich sein, die die Bedingung des ständigen Aufenthalts auf dem jeweiligen Staatsgebiet für einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren erfüllen. Das novellierte AAG-Gesetz würde auch die Verpflichtung zur Dokumentation eines Strafregisterauszugs und ähnlicher Dokumente verschärfen. Bisher war das Dokument nur auf Anfrage obligatorisch.

Der Änderungsentwurf muss das Genehmigungsverfahren durchlaufen, daher kann seine endgültige Form unterschiedlich sein.

Den aktuellen Artikel zu Blue-Card-Anträgen, sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Deutschland, finden Sie hier.

Autor: Roman Burnus, Anna Beránková