Jana Shumakova | 12.11.2024
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| January 16, 2024
Ab dem 1. Januar 2024 wird das Instrument der Steuerzahler-Kassen abgeschafft, wobei die Rechte und Pflichten auf ihre Gründer übertragen werden. Bisher fungierten die Steuerzahler-Kassen als eine Organisationseinheit des Steuerpflichtigen, die in seinem Namen die Erhebung, den Einbehalt und die Zahlung der Steuer sicherstellte, einschließlich der Aufbewahrung der dazugehörigen Unterlagen für eventuelle Kontrollen. Ab dem neuen Jahr erlöschen jedoch sämtliche Steuerzahler-Kassen und gleichzeitig werden deren Registrierung aufgehoben.
Ihr Wegfall führt dazu, dass der Steuerzahler jeweils nur noch eine Steuererklärung abgeben muss, was zu einer effizienteren Erfüllung der Steuerpflichten und einer Verringerung des Verwaltungsaufwands führen dürfte.
Die Gründer übernehmen alle Rechte und Pflichten aus der Steuerzahlerbezeichnung, die bis zum 31. Dezember 2023 von der Steuerzahler-Kasse erfüllt wurden. Ist der Gründer als Steuerzahler nicht im gleichen Umfang wie seine aufgehobene Steuerzahler-Kasse registriert, obwohl er die Voraussetzungen für die Registrierung als Zahler nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt, ist er nach der Gesetzesnovelle verpflichtet, sich als Zahler der Einkommensteuer aus unselbstständiger Tätigkeit/Lohnsteuer zu registrieren. Zusätzlich zu den für Gründer in der neuen Steuerperiode 2024 entstehenden Verpflichtungen, die die Zahler im eigenen Namen und mit ihrer eigenen Steueridentifikationsnummer (DIČ) erfüllen werden, müssen sie auch Verpflichtungen für die älteren Perioden, einschließlich 2023, erfüllen, wobei sie anstelle der eigenen Steueridentifikationsnummer die Nummer der aufgehobenen Steuerzahler-Kasse angeben werden. Die Verpflichtung gilt daher auch für Arbeitnehmer, deren Lohn ursprünglich über aufgehobene Steuerzahler-Kassen abgerechnet wurde.
Die Übertragung der Steuerakten von der für die Steuerzahler-Kasse örtlich zuständigen Steuerverwaltung an das für den Gründer sachlich und örtlich zuständige Finanzamt erfolgt im Februar 2024. Nach der Übertragung der Akten der aufgehobenen Steuerzahler-Kassen wird der Gründer die Abgabe an die Finanzverwaltung bei seinem örtlich zuständigen Finanzamt vornehmen, einschließlich der im eigenen Namen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Kasse der ursprünglichen Steuerzahler-Kasse vorgenommenen Abgaben.
Nach der Aktenübergabe wird der Gründer die Zahlung der Steuer und -zubehör/Nebenkosten für die aufgehobenen Steuerzahler-Kasse auf das Konto des Finanzverwalters überweisen, für das er selbst örtlich und sachlich zuständig ist, also nicht auf das Konto der Zahler-Kasse. Die Steuerverwaltung wird die Gründer über die Aktenübertragung informieren. Der Vereinfachung halber wird die Finanzverwaltung kein Transport der Lohnunterlagen vom ursprünglichen Standort der Steuerzahler-Kasse an den Sitz des Steuerzahlers verlangen und respektiert den ursprünglichen Standort der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Steuerverfahren.