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Jessica Vaculíková | November 8, 2024

Das Oberste Gericht schlug dem Verfassungsgericht vor, einen Teil des Arbeitsgesetzbuchs aufzuheben

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Das Oberste Gericht wandte sich an das Verfassungsgericht mit dem Entwurf, einen Teil des Arbeitsgesetzbuchs aufzuheben. Konkret handelt es sich hierbei um die Bestimmung von § 41 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg. Arbeitsgesetzbuch (im Folgenden „Arbeitsgesetzbuch“ genannt), die es Arbeitgebern ermöglicht, Arbeitnehmer ohne deren Zustimmung an andere Arbeitsstellen zu versetzen. Nach Ansicht des Obersten Gerichts widerspricht diese Bestimmung der verfassungsmäßigen Ordnung.

Die fragliche Bestimmung betrifft Situationen, in denen ein Arbeitnehmer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen seine ursprünglichen Arbeitsfelder nicht mehr ausüben kann. Die geltende Gesetzgebung erlaubt es einem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer auch ohne seine Zustimmung an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.

Anlass für die Überprüfung der umstrittenen Regelung war der Fall einer Mitarbeiterin – einer Flugbegleiterin, die nach einem Arbeitsunfall ihre ursprüngliche Arbeitsstelle nicht mehr ausüben konnte. Der Arbeitgeber versetzte sie auf die Position einer Flugverkehrsleiterin, die Arbeitnehmerin lehnte dies ab und nahm die neue Stelle nicht an. Anschließend wurde diese Mitarbeiterin wegen Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen. Sowohl das Gericht erster als auch zweiter Instanz, bei dem die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung feststellen wollte, entschied zu ihren Gunsten. Der Arbeitgeber legte jedoch Berufung gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim Obersten Gericht ein, das das Verfahren unterbrach und beim Verfassungsgericht einen Vorschlag einlegte, den umstrittenen Teil des Arbeitsgesetzbuchs aufzuheben.

Das Oberste Gericht betonte in seinem Entwurf, dass bei einem Wechsel der Arbeitsart die Willensautonomie des Arbeitnehmers zu respektieren sei und wies auch auf das Verbot der Zwangsarbeit hin. Das Oberste Gericht argumentierte außerdem, dass eine Änderung der Berufseinstufung das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen beiden Parteien sein sollte und eine einseitige Versetzung nur in Ausnahmefällen von öffentlichem Interesse möglich sein sollte, beispielsweise bei Notsituationen oder Naturkatastrophen.

Wird dieser Teil des Arbeitsgesetzbuchs aufgehoben, wird dies eine erhebliche Änderung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber bedeuten, die bei der Änderung der Berufseinstufung eine gegenseitige Vereinbarung (ausgenommen bestimmte Ausnahmen), in diesem Fall die Zustimmung des Arbeitnehmers, erreichen müssen. Lehnt der Arbeitnehmer einen Wechsel der Arbeitsart ab, muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz finden, der der vereinbarten Arbeitsart sowie seiner Qualifikation, seinen Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand entspricht. Aufgrund dieser Verpflichtung könnte es dann zu Situationen kommen, in denen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beenden kann, da er beispielsweise aufgrund des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz mehr haben wird.