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Jiří Jakoubek | Zuzana Kalincová | December 21, 2022

Das Oberste Verwaltungsgericht klopfte der Finanzverwaltung wegen einer nicht überprüfbaren Analyse im Bereich der Verrechnungspreise auf die Finger

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Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) erließ ein Urteil, womit es die Entscheidung des Kreisgerichts aufhob, bezüglich der Bestätigung einer Steuerveranlagung wegen unzureichender Marge bei einem Steuersubjekt – vertraglichem Hersteller, die auf Grundlage der vom Steuerverwalter erstellten Referenzpreisanalyse vorgenommen wurde, die jedoch vom Standpunkt des NSS-Gerichts unrichtig und nicht überprüfbar ist. 

Obwohl die Entscheidung mehrere Passagen zu materiellen Fragen enthält, halten wir es für ebenso grundlegend oder vielleicht sogar noch grundlegender den Appell vom NSS-Gericht zu prozessualen Verfahrensfragen, der hinter manchen Kommentaren zu Sachfragen verborgen bleiben kann.

Das Oberste Verwaltungsgericht betonte daraufhin noch einmal, dass bei Verrechnungspreisen, d.h. insbesondere beim Nachweis des Referenzpreises, die Beweislast immer und nur beim Steuerverwalter liegt, wer aufgrund nachgewiesener Tatsachen verpflichtet ist, die vom Steuersubjekt erstellte und angewandte Analyse konkret und sachlich anzufechten. Und erst danach, wenn es ihm gelingt, kann er die nächste Phase, nämlich die Erstellung einer eigenen Analyse des Referenzpreises eintreten, wobei er verpflichtet ist, alle Beweismittel zu beschaffen, um einen unabhängigen Referenzpreis richtig zu bestimmen; aber selbst mit einer solchen gründlich nachgewiesenen und hinreichend begründeten Analyse muss er dem Steuersubjekt Raum geben, sich diesbezüglich zu äußern und die aufgetretenen Differenzen abzuklären bzw. anzufechten.

Das NSS-Gericht kommentiert die Auswahl von Unternehmen mit negativem EBIT-Wert in der Stichprobe, die unzureichende Argumentation für die Methodenwahl, die Methode der Auswahl und Verarbeitung von Daten in der Stichprobe und äußert sich auch zu anderen materiellen sowie prozessualen Fragen.

Gerne helfen wir unseren Klienten bei der Analyse bezüglich der Ermittlung der Verrechnungspreise auch im Lichte der oben genannten Rechtsprechung/des Judikats. Auf jeden Fall wird erneut bekräftigt, dass eine detaillierte Verrechnungspreisanalyse, idealerweise mit Hilfe eines Sachverständigen, für Mandanten erforderlich ist. Es gilt, hinter einer solchen gründlich vorbereiteten Analyse in ev. Steuer-/Betriebsprüfung zu stehen, auf alle Zweifel und Argumente des Finanzverwalters ordentlich und prompt zu reagieren und sachliche Argumente nicht erst den höchsten Instanzen des Steuerverfahrens zu lassen.

Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art der Kommentare werden wir in den folgenden Wochen, in Zusammenarbeit mit dem Steuersubjekt, eine detaillierte Analyse der im Urteil präsentierten Schlussfolgerungen erstellen und diese Schlussfolgerungen den Stellungnahmen der Steuerverwaltung gegenüberstellen; und gerne werden wir einen detaillierten Einblick geben, welchen Einfluss das Urteil auf die zukünftige Praxis bezüglich der Verrechnungspreise in der Tschechischen Republik haben wird.

Bei etwaigen Fragen zu diesem Thema zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Autor: Jiří Jakoubek, Zuzana Kalincová

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