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Roman Burnus | April 5, 2022
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „OVG/NSS“) hat über die Pflicht einer natürlichen Person beschlossen, die ihrem Bankkonto gutgeschriebenen Beträge und deren Besteuerung nachzuweisen (Urteil NSS 5 Afs 256/2020 vom 22.10.2021), bzw. nachzuweisen, ob die Einkünfte auf dem Konto nicht steuerpflichtig sind. Im vorliegenden Fall ging es um die Schlüsselfrage betr. Verteilung der Beweislast im Steuerverfahren lt. § 92 der Abgabenordnung (im Folgenden „AO“).
Der Kläger (der Steuerzahler – im Folgenden als „SZ“ bezeichnet) hat in der Steuererklärung für einen Steuerzeitraum Bruttoeinkünfte aus der Beschäftigung/nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 60.000 CZK angegeben. Er war als Geschäftsführer angestellt sowie gleichzeitig auch im Handelsregister eingetragen. Im selben Steuerzeitraum hatte der Steuerzahler Einnahmen auf den Bankkonten in Höhe von 2,4 Mio. CZK. Aufgrund von Zweifeln bezüglich der erklärten Einnahmen einer natürlichen Person forderte der Steuerverwalter den Steuerzahler auf, die seinen Bankkonten gutgeschriebenen Finanzbeträge - die eindeutig in der Steuererklärung nicht angegeben waren - zu identifizieren.
Das Kreisgericht betrachtet zunächst die Aufforderung des Finanzverwalters vom 21. 4. 2014 als gesetzwidrig. Die Beurteilung des Kreisgerichts war darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer (Berufungsfinanzdirektion) seine Beweislast betr. Nachweis der begründeten Zweifel lt. § 92 Abs. 5 AO nicht getragen habe.
Das OVG wies jedoch die Schlussfolgerungen des Kreisgerichts zurück. Es bestritt, dass die Zweifel des Steuerverwalters nicht hinreichend begründet seien. Die Aufforderung des Finanzamts war hinreichend spezifisch, verständlich/nachvollziehbar und mit Unterlagen begründet, sodass der Steuerzahler angemessen reagieren konnte. Der Steuerzahler hatte nicht nur den gleichen Unternehmensgegenstand wie sein Arbeitgeber, und beide Personen handelten mit den gleichen Waren. Die Zweifel des Steuerverwalters an den Einkünften der natürlichen Person wurden hauptsächlich durch Einzahlungen und Einnahmen auf dem Konto des Steuerzahlers untermauert.
Das OVG stellte fest, dass es nicht allein die Verantwortung von Steuerzahler sei, die in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte nachzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 3 AO stellt die vom Steuersubjekt abgegebene Steuererklärung nur eine Grundlage für die richtige Feststellung und Ermittlung der Steuer, nicht jedoch die einzige Quelle dar. Der Steuerverwalter ist berechtigt, vom Steuerzahler den Nachweis der Besteuerung der Beträge zu verlangen. Vermögenserklärungen sind in der Tschechischen Republik nicht verankert, daher müssen die Zweifel des Steuerverwalters ausreichend begründet werden. In diesem Fall waren die Verfahren begründet und gerechtfertigt. Der Steuerzahler war verpflichtet, die Herkunft der Geldmittel und deren ev. Besteuerung aufzuklären.
Das OVG erklärte jedoch auch, dass vor Beginn der Steuerprüfung eine Aufforderung des Steuerverwalters für eine zusätzliche Steuererklärung des Steuerzahlers erfolgen sollte. Die Frage des Steuerverwalters, ob der Steuerpflichtige sicher ist, was er in der Steuererklärung behauptet, kann nicht als Aufforderung zur zusätzlichen Steuererklärung angesehen werden. Darüber hinaus kann nicht argumentiert werden, dass es nicht genügend Anhaltspunkte gegeben habe, um eine zusätzliche Aufforderung vorzulegen. Die Pflichtverletzung des Finanzverwalters wirkt sich jedoch in diesem Fall nur auf die Geldstrafe aus.
Seitens des Kreisgerichts ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die während des Besteuerungszeitraums auf dem Konto eingezahlten Gelder nicht zwangsläufig bedeuten, dass es sich um Einnahmen im selben Besteuerungszeitraum handelte.
Es ist erforderlich, den Fall durch das Kreisgericht zu beurteilen, einschließlich der Frage, ob das Steuersubjekt ganz oder teilweise nachgewiesen hat, dass die Einnahmen nicht steuerpflichtig sind. Es ist auch notwendig, die Frage der Buchführung des Steuersubjekts zu bewerten und wie es die gegebenen Beträge verbuchte oder verbuchen sollte.
Autor: Roman Burnus, Jana Brhlová