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Olga Králíčková | November 5, 2024

Das recht auf Informationen über andere Gesellschafter in Konfrontation mit der GDPR-verordnung

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Eine interessante Kollision der nationalen Gerichtspraxis und der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (GDPR), wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Bezug auf Deutschland verhandelt.

Das nationale Gericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob eine Kommanditgesellschaft verpflichtet ist, ihren Gesellschaftern Auskunft über andere Gesellschafter zu geben, die ihre Anteile an der Gesellschaft mittelbar über Treuhandfonds halten. Die frühere deutsche Rechtsprechung kam zu dem Schluss, dass das Recht des Gesellschafters, den Namen und die Anschrift der anderen Gesellschafter zu erfahren, zum „unveräußerlichen Kern des Partnerrechts“ gehöre. Allerdings wurde dieser Grundsatz bereits vor der GDPR-Verordnung geschaffen und das Landgericht München hat sich daher dazu entschieden, den Sachverhalt an die obere Instanz weiterzuleiten.

Der EuGH stellte fest, dass eine umfassende Liste der Fälle, in denen die Verarbeitung personen-bezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, taxativ im Art. 6 Abs. 1 der GDPR-Verordnung angeführt ist. Im konkreten Fall komme eine Bereitstellung der Gesellschafterdaten nur dann in Betracht, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt sei. Erstens ist die Bereitstellung der Daten zur Vertragserfüllung, also zur Erreichung seines Hauptzwecks, erforderlich. Zweitens ist es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Dritten erforderlich, wobei diese Interessen Vorrang vor denen der betroffenen Person haben; und schließlich drittens ist es erforderlich, um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen, d.h., wenn die nationale Rechtsprechung dies vorschreibt. Ob einer der Gründe vorliegt, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden.

Der EuGH hat auch andere Möglichkeiten zur Erreichung des gleichen Ziels aufgezeigt; zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit einem anderen Gesellschafter wäre es beispielsweise möglich, bei Bedarf das Unternehmen zu bitten, eine Nachricht an den Gesellschafter weiterzuleiten usw. Die Beurteilung, ob die aktuelle deutsche Rechtsprechung die vertragliche Bestimmung zwischen dem Unternehmen und seinen Gesellschaftern – d.h. das Verbot der Weitergabe ihrer Daten an die Öffentlichkeit - tatsächlich für ungültig hält, überließ der EuGH dem vorlegenden Gericht.