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| June 1, 2017

DAS STEUERPAKET AUS DER PERSPEKTIVE DER ÄNDERUNG DER MEHRWERTSTEUER

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In diesem Artikel möchten wir uns mit den Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer befassen, die im Rahmen des sog. Steuerpakets vorgestellt wurden.

Zunächst empfiehlt es sich, die grundlegenden Fakten angesichts des zu erwartenden Tags des Inkrafttretens des Steuerpakets, die ein Gegenstand einer ganzen Reihe von Fachdiskussionen sind, zu erwähnen.

Das Steuerpaket, das eine Reihe von Änderungen im Bereich der steuerlichen Rechtsvorschriften, einschließlich der Novelle des Mehrwertsteuergesetzes, umfasst, wurde vor kurzem vom Präsidenten der Tschechischen Republik unterzeichnet, was mit anderen Worten heißt, das zum Beenden des ganzen Gesetzgebungsverfahrens des Steuerpakets nur „Formalitäten“ in Form der Unterschrift des Premierministers und der Verkündung in der Gesetzessammlung ausreichen.

Beim Beenden dieser Formalitäten muss es jedoch auf zwei Tatsachen hingewiesen werden.

  1. Der Premierminister hat keine Befugnis, die Gesetze zu ändern oder zurückzuleiten, er kann nur das Datum der Verkündung des Steuerpakets in der Gesetzessammlung beeinflussen. Das Datum der Verkündung in der Gesetzessammlung ist für die Bestimmung des Inkrafttretens entscheidend (wenn das Inkrafttreten an keinem späteren Tag bestimmt ist, tritt eine Rechtsvorschrift am fünfzehnten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft);

Allerdings;

  1. Die offizielle Unterzeichnung des Premierministers kann in diesen Tagen eine problematische Angelegenheit sein, da der Premierminister der Tschechischen Republik am Tag der Veröffentlichung dieses Artikels seine Demission angekündigt hat.

Zurzeit wird auch mit der Bestimmung des Tages des Inkrafttretens des Steuerpakets auf den Premierminister der Tschechischen Republik und seine Unterzeichnung gewartet. Es wurde angenommen, dass die Unterzeichnung und die Verkündung entweder am 17. Mai 2017 (so würde das Inkrafttreten am 1. Juni 2017 erfolgen) oder am 16. Juni 2017 erfolgen (so würde das Inkrafttreten am 1. Juli 2017 erfolgen). Der Vollständigkeit halber ergänzen wir, dass die zweite Option aufgrund der Berücksichtigung der Änderungen bei den Quartal-Zahlern der MwSt., die so in einem neuen Besteuerungszeitraum eintreten, als besser geeignet erscheint.

Ungeachtet der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt kein genauer Tag des Inkrafttretens der Novelle des MwSt.-Gesetzes bestimmt werden kann, werden wir zumindest auf einige der wesentlichen Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer, die das Steuerpaket bringt, hinweisen.

Abschaffung der speziellen Regelung der Anwendung der MwSt. im Falle der Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit (früher Vereine).

  • Die Novelle des Gesetzes schafft alle spezifischen Bestimmungen des MwSt.-Gesetzes ab, die diese Gesellschaften (früher Vereine) betreffen. Ab jetzt wird jeder Gesellschafter der Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit stets separat und getrennt in Übereinstimmung mit dem allgemeinen MwSt.-Grundsatz beurteilt.
  • Auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber den Zahlern die Möglichkeit gelassen, bis zum 31. Dezember 2018 gemäß der jetzigen Fassung des Gesetzes vorzugehen.
  • Die Generalfinanzdirektion hat versprochen, in einer absehbaren Zeit eine Mitteilung zu erlassen, die die Vorgehensweise der Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit (früher Vereine) auf der Grundlage der Neufassung des MwSt.-Gesetzes regeln wird.

Die Entstehung der Verpflichtung, die Steuer von der Vergütung für die sog. Gutscheine (Vouchers) anzumelden

  • Die MwSt. bei den Gutscheinen für die Gewinnung einer vorher bekannten und bestimmten Leistung (der sog. Einzweckgutscheinen) wird bereits bei deren Übergabe an den Kunden, bei jedem Weiterverkauf oder bei jeder Übertragung, ähnlich wie es die europäische Gesetzgebung bestimmt, geltend gemacht.
  • Im Grunde verallgemeinert dieser Teil der Novelle die Schlussfolgerungen der bisherigen steuerlichen Praxis und der Rechtsprechung.

Neue Vorgehensweise bei der Feststellung eines Mankos (d.h. wenn keine Zerstörung, kein Verlust oder kein Diebstahl belegt sind)

  • Die Novelle führt weiterhin eine Neuigkeit in Form der Geltendmachung der MwSt. im Falle eines beim Vermögen erfassten Mankos ein.
  • Die aktuelle Gesetzgebung wird durch ein Verfahren ersetzt, wobei der Zahler die Möglichkeit des Ausgleichs des Steuerabzugs in dem Besteuerungszeitraum haben wird, in dem er über die Zerstörung oder den Diebstahl erfahren hat, erfahren konnte, oder ggf. in dem Besteuerungszeitraum, in dem sie erfolgten.

Konzept einer unzuverlässigen Person

  • Neben dem bereits bekannten Konzept des unzuverlässigen Zahlers führt die Novelle auch das Konzept der unzuverlässigen Person ein. Die Begründung führt zwei Hauptgründe der Einführung des Konzepts der unzuverlässigen Person an:

 

  1. die absichtliche Aufhebung der Registrierung der Zahler und deren nachfolgende Neuregistrierung zu verhindern; und
  2. als unzuverlässig Subjekte und auch andere Personen als nur die MwSt.-Zahler zu identifizieren.

Erweiterung der Reverse-Charge-Regelung  

  • Die letzte Neuigkeit, die wir in diesem Artikel erwähnen, ist die Erweiterung der Reverse-Charge-Regelung auf weitere Unternehmensbereiche.
  • Ab jetzt wird die Reverse-Charge-Regelung zum Beispiel folgende Bereiche betreffen:

 

  1. den Übergang einer Immobilie, die vom Schuldner aufgrund einer Gerichtsentscheidung über die Zwangsversteigerung verkauft wird;
  2. die Lieferung von Waren, die als eine Garantie bei der Realisierung dieser Garantie dient;
  • die Überlassung von Arbeitnehmern bei Bau- oder Montagearbeiten.

Wenden Sie sich gern bei allen Fragen zur Novelle des MwSt.-Gesetzes an uns, oder wenn Sie bei der Anwendung der einzelnen Änderungen in Ihrem Unternehmensbereich fachliche Hilfe benötigen. 

Verfasser:

Zbyněk Švejcar

Martin Valášek