Petr Němec | 17.12.2024
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Am 29. März 2019 werden zwei Jahre abgelaufen sein, seit das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (nachfolgend als „Vereinigtes Königreich“ bezeichnet) in Verbindung mit dem Ergebnis des Referendums seine Absicht angezeigt hat, die Europäische Union (nachfolgend als „EU“ bezeichnet) zu verlassen. Auf der Grundlage der einseitigen Entscheidung des britischen Volkes über den Austritt aus der EU wurde im März 2017 der Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aktiviert, und die EU muss sich das erste Mal in ihrer Geschichte mit der Beendigung ihrer Beziehungen zu einem bedeutenden Mitgliedstaat auseinandersetzen. Gemäß dem Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union fing für die Länder die zweijährige Frist an zu laufen für die Einigung über die Bedingungen des Austritts des Vereinigten Königreichs und über die Auseinandersetzung der gegenseitigen Beziehungen. Mit dem Ablauf dieser Frist am 30. März 2019, 0:00 (MEZ) wird das Vereinigte Königreich ein Drittland, und sämtliches primäre und sekundäre Recht der EU wird für es nicht mehr gelten.
Ein Bestandteil des vorgeschlagenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs, das bei der Sondertagung des Europäischen Rates im November 2018 genehmigt wurde, ist die Vereinbarung der sog. Übergangszeit (von März 2019 bis zum 31. Dezember 2020), in der das Vereinigte Königreich bereits ein Drittland werden sollte, gleichzeitig jedoch den Status des Mitglieds des Binnenmarktes und der Zollunion behalten sollte. Obwohl das Vereinigte Königreich weiterhin an die europäischen Regeln und Verpflichtungen, die aus den seitens der EU abgeschlossenen internationalen Abkommen folgen, gebunden sein wird, werden die britischen Vertreter kein Stimmrecht mehr besitzen.
Im Hinblick auf die bisherige Entwicklung, die stark darauf hindeutet, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs ohne ein entsprechendes Abkommen erfolgt (der sog. ungeregelte oder harte („hard“) Brexit), hat der tschechische EU-Ausschuss das Innenministerium mit der Vorbereitung des sog. Brexit-Gesetzes beauftragt. Das Hauptziel dieser vorübergehenden rechtlichen Regelung ist die Annahme von Maßnahmen, mittels denen die Tschechische Republik (nachfolgend als „CR“ bezeichnet) wenigstens einige der unmittelbar drohenden negativen Auswirkungen, die ohne die Annahme des Abkommens eintreten, mindert. Das Fehlen der Übergangssonderregelung würde die Stellung der etwa fünftausend Briten auf dem tschechischen Arbeitsmarkt bedrohen, die von einem Tag auf den anderen als Drittlandbürger angesehen und die ihre besonderen Rechte, die ihnen als EU-Bürger garantiert sind, verlieren würden. Es wird davon ausgegangen, dass eine ähnliche Haltung auch das Vereinigte Königreich annehmen würde und als Gegenmaßnahme die Bedingungen für etwa 40 Tausend tschechische Staatsbürger im Vereinigten Königreich zum Stichtag, dem 30. März 2019, verschärfen würde. Um diese Situation zu vermeiden, hat die CR eine Übergangsregelung genehmigt, die sich mit dem Thema des Aufenthalts der Bürger des Vereinigten Königreichs in der CR, deren Zugangs auf den Arbeitsmarkt, der öffentlichen Krankenversicherung, der bestehenden Rentenversicherung und der Bausparkonten, der direkten Steuern oder der Anerkennung der Ausbildung befasst. Es ist wichtig zu erwähnen, dass dieses Gesetz (im Falle seiner Genehmigung) nur dann in Kraft tritt, wenn kein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart wird, oder es wird eventuell nur für den Zeitraum bis das Abkommen genehmigt wird, in Kraft treten.
Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, ermöglicht das „Brexit-Gesetz“ den Bürgern des Vereinigten Königreichs und ihren Familienangehörigen, ihre Arbeit auf der Grundlage eines arbeitsrechtlichen Vertrags, der vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung abgeschlossen wurde, ohne Arbeitsgenehmigung, Arbeitnehmerkarten oder blaue Karten bis Ende 2020 legal durchzuführen. Im Rahmen der Übergangszeit werden diese Bürger ausreichend Zeit für die Besorgung der für die Durchführung ihrer Arbeit auf dem Gebiet der CR notwendigen Genehmigungen, die Drittlandbürger besitzen müssen, haben.
Die Dauer der Versicherung, der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit in dem Vereinigten Königreich wird für die Zwecke der Erfüllung der Voraussetzung für das Arbeitslosengeld als die Dauer der Sozialversicherung gemäß den inländischen Rechtsvorschriften angesehen.
Der Anspruch des Bürgers des Vereinigten Königreichs oder seines Familienangehörigen auf das Elterngeld, das Kindergeld oder das Pflegegeld, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. vor dem 30. März 2019, entstanden ist, sollte weiterhin bestehen.
Hinsichtlich der steuerlichen Verpflichtungen wird der Steuerzahler, der im Vereinigten Königreich steuerlich ansässig ist, im Laufe der Steuerperiode, in die der Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU fällt, als Steueransässiger eines EU-Mitgliedstaats betrachtet. Der Steuerzahler wird, bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, weiterhin die Möglichkeit haben, den Anspruch auf den nicht besteuerbaren Teil der Besteuerungsgrundlage und die Steuergutschriften geltend zu machen. Ein anderer Ansatz wird bei der Quellensteuer angewandt, bei der das Vereinigte Königreich als Drittland bereits ab dem Tag des Austritts aus der EU behandelt wird.
Für die Zwecke der steuerlichen Verpflichtung der steuerlich nicht Ansässigen des Vereinigten Königreichs wird bis zur Steuerperiode, in der dieses Gesetz außer Kraft tritt, das Vereinigte Königreich als ein Mitgliedstaat der EU angesehen.
Der Zweck dieser Übergangsbestimmungen ist die Regelung der beidseitigen Beziehungen, die der bisherigen Regelung der Freizügigkeit möglichst nahe steht und die einen reibungslosen Übergang zur Regelung für Drittlandbürger sicherstellt. Die Beziehungen zwischen der CR und dem Vereinigten Königreich werden gemäß dieser Rechtsregelung bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, jedoch lediglich bis zum 31. Dezember 2020 geregelt.
Der Gesetzentwurf wurde von der Abgeordnetenkammer der CR in erster Lesung am 23. Januar 2019 genehmigt. Der Senat der CR hat ihn in seiner Sitzung am 27. Februar 2019 genehmigt.
Šárka Veselá, Soňa Hanigovská