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Petr Němec | | March 23, 2023

„Deckungs-“ bzw. „leere“ Entitäten – Änderungen im Entwurf der neuen EU-Richtlinie

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Anfang 2022 haben wir Sie über den neuen Entwurf der EU-Richtlinie informiert, der die Regeln zur Verhinderung des steuerlichen Missbrauchs von Deckungsträgern festlegt und die Richtlinie 2011/16/EU ändert (im Folgenden „Richtlinie“) – den Artikel finden Sie HIER.

Der Zweck des Entwurfs besteht darin, dass in der Europäischen Union ansässige Unternehmen mit geringer oder keiner wirtschaftlichen Substanz (leere Unternehmen, deren Hauptziel die Erlangung eines Steuervorteils ist) keine Steuervorteile aufgrund internationaler Abkommen bzw. anderer EU-Richtlinien erhalten können. Grundsätzlich geht es darum, diesen Entitäten eine Meldepflicht bzw. die Verpflichtung aufzuerlegen, solche Nachweise zu erbringen, dass die betreffenden Unternehmen nicht „leer“ im Sinne der Richtlinie sind.

Am 17. Januar 2023 wurde eine legislative Entschließung des Europäischen Parlaments herausgegeben, in der einige Änderungen des betreffenden Entwurfs der Richtlinie vorgeschlagen wurden.

Wir dürfen die vom Europäischen Parlament verabschiedeten Änderungen erwähnen,
die nach unserer Ansicht am wichtigsten sind:

1) Änderung der drei kumulativen (d.h. gemeinsam zu erfüllenden) Kriterien für die Qualifizierung eines Unternehmens als meldepflichtige „Deckungsentität“.

  • Mehr als 65 % von Einnahmen (ursprünglich 75 %) der letzten 2 Steuerperioden
    gelten als passive Einnahmen
    . Passive Einnahmen umfassen Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Finanzierungsleasing, Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen, Einkünfte aus Finanztätigkeiten usw.
  • Ein erhebliches grenzüberschreitendes Element in Form von Vermögenswerten (Aktiva) oder Einnahmen. Ein grenzüberschreitendes Element in einem bestimmten Fall wird verstanden, wenn mehr als 55 % (ursprünglich 60 %)des Buchwerts von unbeweglichem und beweglichem Vermögen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren außerhalb des Mitgliedstaats der steuerlichen Ansässigkeit des Unternehmens lagen, oder wenn zumindest 55 % (ursprünglich 60 %)  passiver Einnahmen des Unternehmens durch grenzüberschreitende Transaktionen
    erzielt oder ausgezahlt werden.
  • Die innerbetriebliche/interne Führung des Unternehmens und die Verwaltung der Gesellschaft wurden extern durch einen Dritten erbracht (ursprünglich nur „extern“).

 

2) Aufhebung der Ausnahme (Befreiung) für Unternehmen mit mindestens 5 Mitarbeitern

  • Die Richtlinie definiert Einheiten, die nicht meldepflichtig sind und keine Mindestsubstanzindikatoren nachweisen müssen. Im ursprünglichen Entwurf
    der Richtlinie waren dies unter anderem Unternehmen, die mindestens 5 eigene Vollzeitbeschäftigte haben, die ausschließlich jene Tätigkeiten ausüben,
    die relevante Einnahmen des Unternehmens erwirtschaften
    .
  • Auf diese Ausnahme wurde jedoch im neuen Richtlinienentwurf

3) Minderung von Mindestsubstanzindikatoren

  • Aus den Mindestsubstanzindikatoren werden neu die Bedingungen gestrichen
    (d.h. die Erfüllung der nachstehenden Bedingungen ist gemäß der Richtlinie
    nicht ausdrücklich relevant), dass ein oder mehrere Direktoren der Gesellschaft:
    • aktiv und unabhängig regelmäßig von der Entscheidungsbefugnis über Tätigkeiten Gebrauch macht, die relevante Einnahmen des Unternehmens generieren, oder in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens;
    • kein Angestellter eines Unternehmens ist, das kein verbundenes Unternehmen ist, und nicht die Funktion eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion
      in anderen Unternehmen ausübt, die keine verbundenen Unternehmen sind (d.h. es scheint, dass die Existenz eines outsorsierten Direktors a priori
      neu nicht bedeutet, dass die Mindestsubstanz nicht erfüllt ist).

4) Ergänzung von Nachweisdokumenten für meldepflichtige Unternehmen

  • Neu schreibt die Richtlinie vor, dass berichtende Unternehmen in ihrer Steuererklärung unter anderem auch Folgendes dokumentieren müssen:
    • die Struktur des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen und alle wesentlichen Vereinbarungen zur externen Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich der Begründung der Struktur,
    • einen zusammenfassenden Bericht über Nachweisurkunden, der insbesondere (eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeit des Unternehmens, die Anzahl der Vollzeitbeschäftigten, die Höhe des Gewinns und/oder Verlusts vor und nach Steuern) enthält.

5) Änderung der Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen

  • Ursprünglich legte die Richtlinie pauschal eine Mindeststrafe in Höhe von 5 % des Unternehmensumsatzes fest, wenn keine Meldung eingereicht oder eine falsche Erklärung zu den Indikatoren der Mindestsubstanz gemacht wurde,
  • Neu führt die Richtlinie differenzierte Mindestsanktionen ein:
    • mindestens 2 % von Einnahmen des Unternehmens im maßgeblichen Besteuerungszeitraum, wenn das Unternehmen eine Meldung
      nicht
      innerhalb der festgelegten Frist vorlegt,
    • mindestens 4 % von Einnahmen des Unternehmens, wenn das meldepflichtige Unternehmen eine falsche Angabe in der Steuererklärung macht,
    • im Fall eines Unternehmens mit null- oder geringen Einnahmen, das als Unternehmen definiert ist, das einen von einer nationalen Steuerbehörde festgelegten Schwellenwert nicht erreicht und das nicht unter einen
      von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt festgelegten Mindestschwellenwert fällt, sollte sich die Strafe nach dem Gesamtvermögen (Aktiva) des Unternehmens richten.

Hinsichtlich der geplanten Wirksamkeit der Richtlinie gab es keine Änderungen und die ursprüngliche Wirksamkeit ab 1. Januar 2024 gilt. Für die Wirksamkeit der Richtlinie ist
jedoch eine einstimmige Annahme dieser Richtlinie durch den Europäischen Rat und eine anschließende Umsetzung in den einzelnen Rechtsordnungen der EU-Staaten erforderlich,
was wir für weniger wahrscheinlich halten.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzgebungsvorgang in der EU und in der Tschechischen Republik informieren. Wir empfehlen Ihnen jedoch schon jetzt zu überprüfen, ob die Richtlinie nicht zu einer Meldepflicht, Dokumentierung/Belegvorlage oder sogar zu einer zusätzlichen Steuerbelastung für Sie (oder Ihren Konzern) führen wird.

Wenn Sie Fragen zu der oben genannten Richtlinie haben, deren gesetzgeberisches Schicksal wir für Sie weiterhin überwachen werden, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

AutorPetr Němec, Martin Hahn