Petr Němec | 17.12.2024
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Als Ergebnis der Initiative „DEBRA“ (d.h. Debt-equity bias reduction allowance), die darauf abzielt, Unternehmen zu motivieren, ihre Investitionen durch ihr Eigenkapital statt durch eine Fremdfinanzierung zu finanzieren, hat die Europäische Kommission im Mai 2022 einen Legislativentwurf für die folgende Richtlinie veröffentlicht: „Directive on laying down rules on a debt-equity bias reduction allowance and on limiting the deductibility of interest for corporate income tax purposes“, zur Anpassung der Regeln für die Anwendung eines Abzugspostens - bei der Finanzierung durch das Eigenkapital - von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage.
Diese Richtlinie gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Körperschaftsteuer unterliegen, einschließlich der Betriebsstätten von Körperschaften, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind. Einige Finanzinstitutionen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.
Grundlage für die Berechnung eines Abzugspostens sollte die Differenz zwischen der Höhe des Nettoeigenkapitals (nEK) am Ende des Besteuerungszeitraums (BZ) und der Höhe des Eigenkapitals am Ende des vorangegangenen Besteuerungszeitraums sein. Dieser ermittelte Wert ist dann mit dem zehnjährigen risikofreien Zinssatz für die jeweilige Währung zuzüglich eines Risikozuschlags von 1% zu multiplizieren. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen um ein kleines oder mittleres Unternehmen, erhöht sich der Risikozuschlag auf 1,5 %.
Die Formel zur Berechnung eines Abzugspostens sieht daher wie folgt aus:
DEBRA=(〖nEK〗_((BZ))-〖nEK〗_((BZ-1)) )×(risikofreier Zinssatz+Risikozuschlag 1 % bzw.1,5 %)
Der Abzugsposten kann für die folgenden 10 Besteuerungszeiträume von der Bemessungsgrundlage abgezogen/ geltend gemacht werden, wobei der Grenzbetrag für seine Geltendmachung in Höhe von 30 % EBITDA sein wird. Ein aufgrund der Beschränkung von 30 % EBITDA nicht angewendeter Teil des Abzugs sollte nachfolgend ohne zeitliche Begrenzung gelten. Auch der "unbenutzte" Teil des Limits von 30 % EBITDA, von dem kein Abzug vorgenommen wurde, sollte auf Folgejahre (bis zu 5 Jahre) übertragbar sein. Andererseits wird jedoch die Möglichkeit einer rückwirkenden Besteuerung des Abzugs eingeführt, wenn die Berechnungsgrundlage für den Abzug negative Werte erreicht.
Die Richtlinie sollte weitere Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten einführen, wobei die Zinskosten über 85 % vom Nettozinsaufwand (Zinsaufwand - Zinsertrag) einen steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwand darstellen sollte. Darüber hinaus muss diese Regel mit den bestehenden Regeln für die Abzugsfähigkeit übermäßiger Kreditkosten gemäß der ATAD-Richtlinie sowie mit den nationalen Vorschriften (z.B. der Niedrig- Kapitalisierungsregel) kombiniert werden.
Die Wirksamkeit der Richtlinie ist auf 1. Januar 2024 vorgeschlagen.
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Autor: Zuzana Kalincová