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| December 14, 2021

Der Gerichtshof der EU lehnt die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugsrechts für kostspielige Werbung ab

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Wir möchten Sie auf ein interessantes und sicherlich für viele Unternehmen sehr positives Urteil des EuGH in der Rechtssache C 334/20 der Gesellschaft Amper Metal Kft. aufmerksam machen, über die Ausübung des Anspruchs auf Steuerabzug von Werbeleistungen, deren Preis unverhältnismäßig war und die nicht zu einer Umsatzsteigerung des Unternehmens geführt haben. So beurteilte zumindest der ungarische Steuerverwalter die Art der Werbeleistungen im vorliegenden Fall, in dem die im Bereich Elektrotechnik tätige Ges. Amper Metal Kft. Werbeleistungen in Form von Aufklebern mit ihrem Namen auf Autos bei der ungarischen Meisterschaft versehen hat. Die Steuerbehörde hat der Gesellschaft den anspruchsberechtigten Abzug nicht anerkannt, wobei sie gleichzeitig weitere Sanktionen verhängt hat.

Der Gerichtshof der EU hat jedoch das Verfahren des Steuerverwalters abgewiesen. Die Frage der Preisermittlung wird durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestimmt und hat keinen Einfluss darauf, ob eine steuerpflichtige Leistung erbracht wurde. Der Gerichtshof wies auch das Erfordernis zurück, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug an die Bedingung geknüpft ist, dass die erhaltene steuerpflichtige Leistung zu einer Umsatzsteigerung des Unternehmens führen muss. Eine zur Geltendmachung des Abzugs zu prüfende Bedingung ist vielmehr ein Zusammenhang mit den getätigten steuerpflichtigen Leistungen, entweder ein direkter Bezug zu einer bestimmten Leistung/Ausgangsumsatz oder bei Gemeinkosten ein Bezug zur gesamtwirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

In Hinblick darauf, dass wir auch eine Reihe von Fällen erfasst haben, in denen der Steuerverwalter die für Werbe- oder Marketingleistungen geltend gemachten Abzüge bewertet und häufig in Zweifel stellt/hinterfragt, sind wir davon überzeugt, dass die Argumente aus dieser Entscheidung in der Praxis nützlich sein können. Zögern Sie natürlich nicht, uns bei etwaigen Fragen zu kontaktieren.

Bei einkommensteuerlichen Lösungen kann dies anders aussehen. Die Schlussfolgerungen aus interessanten aktuellen Urteilen haben wir für Sie im folgenden Artikel unseres Kollegen, Jakub Štefáček zusammengefasst.