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Michaela Horváthová | | October 25, 2022

Der Steuerverwalter erhält bald ein weiteres Instrument zur einfacheren Kontrolle von Unternehmern

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Die zweite Hälfte dieses Jahres ist gesetzgeberisch im Sinne der Erweiterung der Befugnisse der Organe der Finanzverwaltung. Teil dieses Trends ist die derzeit vorbereitete Änderung des Gesetzes Nr. 56/2021 Slg., über die Bedingungen des Fahrzeugbetriebs auf Landstraßen.

Nach der kürzlichen Verabschiedung einer Änderung des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich durch die der Abgeordnetenkammer, die die Verpflichtung digitaler Plattformen festschreibt, über die Einnahmen generiert werden können (z.B. Aukro, Vinted usw.), Informationen über die Einnahmen ihrer Nutzer einzuholen, zu speichern und an die Finanzbehörden weiterzuleiten und mit dem Juli- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, das der Finanzverwaltung die Verwendung von Polizeikameraaufnahmen zur Anfechtung des Fahrtenbuchs bestätigt, kommt der Gesetzgeber mit einer weiteren Neuerung bzgl. Bewilligungsbereich der Finanzverwaltungsbehörden.
 
Aufgrund der Novellierung des Gesetzes über die Bedingungen für den Fahrzeugbetrieb auf Landstraßen erhält der Steuerverwalter jetzt ständigen Zugriff auf die im Informationssystem der technischen Überwachung gespeicherten Daten
Zwar können die Behörden der Finanzverwaltung auch heute Daten aus diesem System beziehen, allerdings nur auf Anfrage. Dank des unterbrochenen Zugriffs kann der Finanzsachbearbeiter beispielsweise im Rahmen einer Finanzprüfung relativ einfach den bei der technischen Kontrolle festgestellten Zustand des Tachometers mit dem eingereichten Fahrtenbuch abgleichen. Daten über die Nutzung des Arbeitsfahrzeugs des Unternehmers werden ihm somit deutlich besser zugänglich.

Bei Verabschiedung der Gesetzesänderungen ist mit dem Inkrafttreten etwa zu Beginn des nächsten Kalenderjahres zu rechnen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Autor: Michaela Horváthová, Adam Simota