Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Veronika Odrobinová | | February 7, 2023
Während der Covid-19-Pandemie hat die deutsche Bundesregierung, wie auch andere europäische Staaten, eine Reihe von Beschränkungen erlassen, um das Zusammentreffen von Menschen und damit die Ausbreitung der Covid-19-Erkrankung zu verhindern, die viele Unternehmen mit diesen Einschränkungen hart betroffen und erhebliche finanzielle Verluste verursacht haben. Die meisten Unternehmen waren, nicht nur zu Beginn der Pandemie, gezwungen, diese Verluste aus eigenen Mitteln zu decken, um ihre Betriebe aufrechtzuerhalten.
Aus den oben genannten Gründen hat die Bundesregierung eine Reihe von Förderungsprogrammen vorgelegt, um die von der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen vor Zusammenbruch zu bewahren und einen Absturz der Wirtschaft in eine Rezession zu verhindern. Zwei dieser Programme wurden später von deutschen Unternehmen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH-Tribunal“) angefochten, denn seitens einiger Unternehmen wurden diese Förderungsprogramme bzw. Kriterien für Erhalt von Geldern aus diesen Programmen als diskriminierend und mit dem Binnenmarkt und dem Recht der Europäischen Union unvereinbar angesehen.
Eines der angefochtenen Förderungsprogramme hatte als Kriterium die folgende Bedingung: Umsatz- Verringerung um 30 % aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19, im Vergleich zur Vorperiode. Das zweite angefochtene Förderungsprogramm hat festgelegt, dass die Tätigkeiten des Unternehmens, die von der Beschränkung der Personenfreizügigkeit betroffen wurden, mindestens einen 80% Anteil vom Umsatz dieser Unternehmen darstellen müssen, wenn das betreffende Unternehmen auch andere Tätigkeiten ausübt, die zum Teil gar nicht von der Personenfreizügigkeitsbeschränkung betroffen worden sind.
Die klagenden Unternehmen kritisierten beim ersten Förderprogramm bzw. dessen Kriterium betr. Umsatzrückgang um 30 % innerhalb des Bezugszeitraums, die Unstimmigkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das EuGH-Tribunal erinnerte daran, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit drei Komponenten umfasst, nämlich: (i) die Eignung der Maßnahme, die darin besteht, das verfolgte legitime Ziel zu erreichen, (ii) ihre Notwendigkeit, d.h. die Unmöglichkeit, das gesetzte Ziel mit weniger restriktiven Maßnahmen zu erreichen, und schließlich (iii) die Angemessenheit der Maßnahme, das heißt, dass keine Nachteile einer solchen Maßnahme entstehen, die im Missverhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Alle diese Komponenten wurden für die gegebene Maßnahme erfüllt, und gleichzeitig sah das EuGH-Tribunal das Kriterium betr. Umsatzrückgang nicht als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes an, da es geeignet und angemessen ist, um die Störung in der Wirtschaft des jeweiligen Staates zu beheben; so wies es die Klage auf Aufhebung des ersten Förderungsprogramms ab.
Das zweite Förderungsprogramm wurde von dem Unternehmen mit der Begründung angefochten, dass es der Ansicht sei, dass es aufgrund der o.a. Anforderung betr. 80%-Anteil der durch das Personenfreizügigkeitsverbot beschränkten Tätigkeit am Umsatz des Unternehmens nicht förderfähig sei. Das EuGH-Tribunal stellte fest, dass das Unternehmen aus dem Programm nicht ausgeschlossen wurde, da davon ausgegangen wurde, dass seine E-Commerce-Aktivitäten mit den Einzelhandelsaktivitäten verbunden waren, die die Haupttätigkeit des Unternehmens darstellen. Das klagende Unternehmen hat daher kein rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen, was eine Voraussetzung für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung beim EuGH-Tribunal ist, aus dem Grunde, dass es gemäß den Programmkriterien Anspruch auf Unterstützung habe, was zur Abweisung der Klage durch das EuGH-Tribunal führte.
Die angefochtenen deutschen Maßnahmen im COVID-19- Zusammenhang wurden vom EuGH erfolgreich geprüft. Das Tribunal gab auch an, welche Kriterien es bei der Revision solcher Maßnahmen berücksichtigen würde. Diese Schlussfolgerungen sind daher auch für tschechische Gerichte und Personen/Unternehmen relevant, die solche von der tschechischen Regierung erlassenen Maßnahmen anfechten würden.
Autor: Veronika Odrobinová, Tomáš Přibyl