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| April 6, 2021
Kleinunternehmer/Selbstständige können die Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2020 bei der jeweiligen örtlichen Sozialversicherungsanstalt innerhalb einer verlängerten Frist, und zwar bis zum 30.6.2021, einreichen. Zu diesem Tag muss auch der eventuelle geschuldete Betrag der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2020 gezahlt werden. Dann wird der Kleinunternehmer/Selbstständige nicht verpflichtet, ein Bußgeld zu zahlen, was er sonst für die verspätete Zahlung zahlen müsste. Wir weisen darauf hin, dass als Zahlungstag der Tag der Gutschrift des Betrages auf das Konto der jeweiligen örtlichen Sozialversicherungsanstalt betrachtet wird. Daher empfehlen wir, die Zahlung rechtzeitig durchzuführen.
Wenn die Steuererklärung mittels des Steuerberaters nach dem 1.4.2021 eingereicht wird, dann gilt weiterhin als Frist für die Einreichung der Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Kleinunternehmer/Selbstständigen für 2020 der 2.8.2021. Mehr dazu finden Sie hier.