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| November 19, 2024
Die Investition in Aktien und andere Wertpapiere ist in den letzten Jahren zu einer beliebten Möglichkeit geworden, Finanzen aufzuwerten. Börsennotierte Unternehmen, die ihre Aktien an Börsen verkaufen, die Beteiligungen an den Unternehmen selbst darstellen, versprechen durch den Kauf einen Kapitalzufluss und die Anleger wiederum eine Wertsteigerung der Einlage. Beispielweise auf amerikanischen Börsen NYSE und Nasdaq sind derzeit etwa 6 000 Unternehmen zum öffentlichen Handel kotiert. Zum Vergleich: An der tschechischen Börse der Wertpapiere in Prag gibt es bisher etwa 40 handelbare Unternehmen börsennotiert.
Die Europäische Union versucht, diese Zahlen durch die Verabschiedung der Richtlinie Nr. 2022/0406, über Strukturen mit mehr stimmberechtigten Aktien in Unternehmen, auszugleichen, die die Zulassung ihrer Aktien zum Handel am KMU-Wachstumsmarkt beantragen. Mit der Richtlinie will die Europäische Kommission den Zugang zu Marktfinanzierungen für Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen erleichtern. Die Mitgliedstaaten haben bis Oktober 2026 Zeit, die Richtlinie umzusetzen.
Der Eintritt unter börsennotierte Unternehmen bedeutet in der Praxis eine Verwässerung des Eigentums, was zu einer Verringerung der Kontrolle der Gesellschafter über Entscheidungen des Unternehmens führt. Nach Angaben der Europäischen Kommission sind es die oben genannten Bedenken, die Unternehmensinhaber am häufigsten davon abhalten, an die Börse zu gehen. Unternehmen, insbesondere KMU, streben eher Eintritt auf öffentliche Märkte an, wenn die Mehrheitsaktionäre nach der Notierung weiterhin Entscheidungsbefugnisse im Unternehmen behalten können. Dies ermöglicht es ihnen, das Unternehmen weiterhin im Einklang mit ihrer strategischen Vision zu gestalten sowie gleichzeitig die Vorteile einer kotierten Gesellschaft zu nutzen und ausreichende Mittel für den Geschäftsbetrieb aufzubringen.
Es ist die Struktur einer Aktiengesellschaft mit Aktien mit mehreren Stimmrechten, die für Eigentümer eine wirksame Möglichkeit darstellt, die Kontrolle über die Entscheidungsfindung im Unternehmen zu behalten und gleichzeitig Kapital auf den öffentlichen Märkten zu beschaffen. Eine solche Struktur ermöglicht es einem Aktionär (bzw. einer Gruppe von Aktionären), eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft zu haben, ohne dass eine proportionale wirtschaftliche Investition entsprechend der Größe der Beteiligung getätigt werden muss, was bei herkömmlichen Aktien mit gleichen Stimmrechten erforderlich wäre. Diese Struktur umfasst in der Regel mindestens zwei verschiedene Arten von Aktien, die jeweils eine unterschiedliche Anzahl an Stimmen gewähren.
Allerdings kann die Schaffung von Anteilen mit eingeschränkten oder keinen Entscheidungsrechten eine Gefahr für die Gesellschafter darstellen, die diese Aktien besitzen. Zu solchen Bedrohungen zählen beispielsweise der Umgang mit dem Vermögen des Unternehmens, die Erlangung privater Vorteile durch den Mehrheitsaktionär oder Entscheidungen, die nicht zu einer langfristig nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens führen. In diesem Zusammenhang enthält die Richtlinie auch Bestimmungen zum Schutz der Aktionäre, durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine maximale Anzahl von Stimmen mit mehreren Stimmrechten einzuführen, Beschränkungen der Ausübung von Stimmrechten im Zusammenhang mit Aktien mit mehreren Stimmrechten und zeitliche Einschränkung des Bestehens mehrerer Stimmrechte oder Beschränkungen der Übertragbarkeit, im Sinne einer Zusammenlegung mehrerer Stimmrechte mit einem Aktionär (statt mit einer Aktie).
In EU-Mitgliedsstaaten ist derzeit die Möglichkeit der Bildung einer Mehrstimmrechtsaktie grundsätzlich zulässig, jedoch häufig eingeschränkt. Ein Beispiel hierfür kann die französische Gesetzgebung sein, die die Anzahl der Stimmrechte pro Aktie auf das Doppelte der mit einer Stammaktie verbundenen Stimmen begrenzt. In diesem Fall ist der tschechische Gesetzgeber im europäischen Vergleich liberal. Unsere Gesetzgebung sieht keine wesentlichen Beschränkungen des Bestehens und der Nutzung solcher Rechte vor. Eine Ausnahme kann § 276 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg., das Gesetz über Handelskorporationen sein, das vorsieht, dass Aktien ohne Stimmrecht nur dann ausgegeben werden dürfen, wenn die Summe ihrer Nennwerte den Wert von 90 % des Grundkapitals nicht übersteigt.
Wie bereits erwähnt, ist die Möglichkeit, Aktien mit mehreren Stimmrechten zum Handel auf dem öffentlichen Markt zu akzeptieren, bereits im tschechischen Recht verankert. Wird die Frist eingehalten, kann man jedoch innerhalb von zwei Jahren mit Änderungen beim Schutz von Aktionären mit anderen Aktienarten rechnen. Natürlich bleibt die Frage, ob die Umsetzung der Richtlinie zu einem Anstieg der börsennotierten Unternehmen führen wird. Obwohl die Antwort auf diese Frage eher negativ ausfallen würde, ist die Richtlinie ein Schritt auf europäischer Ebene, der zu einer weiteren Beseitigung der Ungleichheiten zwischen den einzelnen Märkten der Mitgliedsstaaten führen wird.