Petr Němec | 17.12.2024
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| February 13, 2024
Im Dezember veröffentlichte das Finanzministerium („FM“) eine Antwort auf Artikel auf Nachrichten-Websites, in denen es um die Besteuerung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer in Form von Betriebskindergärten ging, bzw. um Bewertung einer bestimmten Sonderleistung, die Arbeitgeber den Eltern gewähren, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Methodik verfügbar war.
Im Rahmen der Vereinfachung der Orientierung im Steuersystem hat das FM-Ministerium im Dezember festgelegt, dass der Kernpunkt die Methode zur Bewertung von Betriebsgärtnereien sein wird. Betriebskindergärten sollten näher an kommunalen, durch Gemeinden errichteten Kindergärten und nicht an privaten Kindergärten liegen.
Auch wenn diese Tatsache trivial erscheinen mag, könnte sie zu einer Differenz von Tausenden von Kronen bei der Höhe der Sonderleistungen führen und sich somit auf die Höhe der Besteuerung auswirken.
Allerdings kamen, trotz der Stellungnahme des FM, Zweifel an der Vorgehensweise bei der Besteuerung dieses Sachvorteils auf, weshalb auf der Website der Finanzverwaltung eine Methodik zur Besteuerung von Betriebsgärtnereien veröffentlicht wurde. Darin wird klargestellt, dass, wenn der übliche Preis eines städtischen Kindergartens am jeweiligen Ort und Zeitpunkt 1 500 CZK pro Monat beträgt und der Arbeitnehmer 500 CZK zahlt, nur die Differenz in Höhe von 1 000 CZK in die Leistungsfreigrenze einbezogen wird. Wenn er hingegen 1 500 CZK oder mehr zahlt, wird kein Betrag in das Limit einbezogen.
In Fällen, in denen den Arbeitnehmern eine Sonderleistung in Form eines Betriebskindergartens völlig kostenlos zur Verfügung gestellt wird und der übliche Preis kommunaler Kindergärten die festgelegte jährliche Grenze von ca. 21 000 CZK übersteigt, müssen die über der Grenze liegenden Beträge mit der entsprechenden Einkommensteuer besteuert und von dem darüber liegenden Betrag auch die Sozial- und Krankenversicherung abgezogen werden.
Um die Rechtssicherheit zu wahren, hat das FM-Ministerium beschlossen, diese Regelung gesetzlich zu verankern. In den kommenden Monaten wird es in diesem Zusammenhang zu einer gesetzgeberisch-technischen Novelle des Einkommensteuergesetzes kommen, diese Vorgehensweise gilt jedoch bereits ab Januar 2024.