Petr Němec | 22.11.2024
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| December 14, 2021
Gemäß der Bestimmung § 141 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine zusätzliche Steuererklärung für eine höhere Steuerpflicht
wie folgt abzugeben:
(i) innerhalb einer subjektiven Frist, d.h. bis zum Ende des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Gründe
für die Abgabe festgestellt wurden
(ii) wobei die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung so lange dauert, bis wann die Frist zur Steuerermittlung
– die objektive Frist – läuft.
Der Abs. 2 der genannten Bestimmung der Abgabenordnung sieht dann vor, dass der Steuerpflichtige innerhalb derselben Frist berechtigt ist, eine Steuernachveranlagung für eine niedrigere Steuersumme einzureichen.
Das Oberste Verwaltungsgericht (OVG/NSS) hat sich mit der Beurteilung der subjektiven Frist für die Abgabe einer Nachveranlagung für eine niedrigere Steuerschuld bereits befasst und hat die Schlussfolgerung gezogen, dass die subjektive Frist für die Abgabe einer Steuererklärung für eine niedrigere Steuerschuld die endgültige Frist ist, nach derer Ablauf die Steuernacherklärung nicht mehr eingereicht werden kann (NSS-Beschluss Aktenzeichen 5 Afs 237/2018-41 vom 23. 11.2020, Aktenzeichen 1 Afs 238/2014-52 vom 27. 8. 2015).
Von dieser Rechtsauffassung beabsichtigt der Zweite NSS-Senat abzuweichen, der im Beschluss Nr. 2 Afs 363/2019-39 vom 30. 11. 2021 – womit er die Frage dem erweiterten NSS-Senat zur Beurteilung vorlegte - feststellte, dass er bei näherer Prüfung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die Gründe für die obige NSS-Schlussfolgerung nicht genug überzeugend seien. Der Zweite NSS-Senat berücksichtigte in seiner ausführlichen Argumentation unter anderem die Bestimmung von § 144 Abs. der Abgabeordnung, nach dem es bei verspäteter Abgabe einer Steuernacherklärung (es wird nicht unterschieden, ob es sich um eine Steuernachmeldung für höhere oder niedrigere Steuerpflicht handelt) ein fiktiver Zahlungsbescheid zum Tag der verspäteten Abgabe der Steuernachveranlagung zugestellt wird. Dabei kann eine Verzögerung logischerweise nicht mit dem Ablauf einer objektiven Frist verbunden sein, da die Steuer nach dem Fristablauf nicht ermessen werden kann.
Der Zweite Senat kommt in dem gegenständlichen Beschluss zu dem Schluss, dass seiner Ansicht nach (unterstützt durch eine ausführliche im Beschluss enthaltene Argumentation), die mit der Frist zu Steuerermittlung verbundene objektive Frist die einzige zeitliche Einschränkung für die Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung für niedrigere Steuersumme ist.
Es liegt daher im Ermessen des erweiterten NSS-Senats, ob er der Rechtsauffassung des Zweiten NSS-Senats neigt oder die bestehende Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts/NSS in dieser Angelegenheit unterstützt.
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