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Roman Burnus | | March 7, 2023

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Lohnabrechnungen (Lohnsteuerkarten) wurde um 15 Jahre verlängert

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Ende 2022 wurde eine Novelle des Rentenversicherungsgesetzes unter Ziffer 455/2022 Slg. veröffentlicht, die unter anderem mit Wirkung zum 01.01.2023 eine Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Archivierung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Lohnsteuerkarten) von Arbeitnehmern und sonstigen mit der Pensionsversicherung zusammenhängenden Buchungsbelegen einführte.

Arbeitgeber werden nun neu verpflichtet sein, diese Dokumente anstatt der ursprünglichen 30 Jahre bis 45 Kalenderjahre nach dem Jahr, auf das sich die Dokumente beziehen, zu archivieren. Ursächlich für die Verlängerung war laut erläuterndem Bericht die Verlängerung des Renteneintrittsalters der Arbeitnehmer und des maßgeblichen Zeitraums für die Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers.

Für Bezieher einer Altersrente ändert sich die 10-Jahre-Frist der Archivierungspflicht nicht.

Autor: Roman Burnus, Anna Beránková

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