Petr Němec | 17.12.2024
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Milan Kolář | May 14, 2016
Die grundsätzlichen Angaben zu jeder Handelsgesellschaft können in den öffentlichen Registern eingesehen werden. Zu den Mindestangaben, die vorhanden sein sollten, zählt auch der Sitz einer Handelsgesellschaft.
Laut § 136 Bürgerlichen Gesetzbuch-cz wird der Sitz einer Handelsgesellschaft bei ihrer Gründung bestimmt. Es ist somit eine übliche Praxis, dass sich eine Gesellschaft ihren Sitz in das öffentliche Register eintragen lässt, wo sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit überhaupt nicht abwickelt, wo die Gesellschaftsleitung und ihre Angestellten nicht anwesend sind (oder nur sehr sporadisch), wo sich die Materialausstattung nicht befindet, usw. Es gibt gleich einige Gründe für diese Vorgehensweise. Eine Produktionsgesellschaft ist daran interessiert, ihren Sitz in repräsentativeren Räumen einzutragen, eine angefangene IT-Gesellschaft benötigt keine eigenen Räume, weil ihre Gesellschafter ihre Arbeit von zu Hause ausüben, oder ein Handelsvertreter, der für seine Tätigkeit eine Gesellschaft gegründet hat und bei seiner Tätigkeit regelmäßig in der ganzen Welt herumreist, benötigt kein Büro. Trotzdem gibt es dann hier auch Gründe, die aus steuerlicher Sicht motivieren.
Auf den Sitz wird bei den Steuern im großen Maße insbesondere in der Abgabenordnung-cz und im Mehrwertsteuergesetz-cz verwiesen. Laut § 13 Abgabenordnung-cz richtet sich die Festsetzung der örtlichen Zuständigkeit (d.h. die Bestimmung, welcher Steuerverwalter die Steuerangelegenheiten der Gesellschaft verwalten wird) nach dem im öffentlichen Register eingetragenen Sitz. § 4 Mehrwertsteuergesetz-cz verwendet den Begriff „tatsächlicher Sitz“, unter welchem jedoch „ein Ort, wo grundlegende Entscheidungen betreffend die Leitung einer steuerpflichtigen Person bzw. ein Ort, wo sich ihre Leitung zusammenkommen“, verstanden wird. Während die Abgabenordnung-cz den Sitz vom öffentlichen Register übernimmt, den die Handelsgesellschaft bei der Gründung festlegt, konzentriert sich das Mehrwertsteuergesetz-cz auf den tatsächlichen Sitz, d.h. auf den Sitz, wo über den Betrieb und die Zukunft der Gesellschaft entschieden wird, von wo sie geleitet wird, usw.
Aus Sicht des Steuerverwalters wird heutzutage die Vorgehenswiese als verdächtig betrachtet, wenn sich der tatsächliche Sitz von dem im öffentlichen Register eingetragenen Sitz unterscheidet. Der Steuerverwalter erblickt bei einer solchen Vorgehensweise meistens die Bemühung des Steuersubjektes, in große Städte „umzusiedeln“, um die Häufigkeit oder sogar die eventuelle Steuerkontrolle überhaupt zu verhindern und sich der Kontrolle des Steuerverwalters zu entziehen. Es ist nämlich ein öffentliches Geheimnis, dass in den ausgesuchten Städten oder in den Stadtteilen der Personalbestand der Steuerverwalter für regelmäßigere Steuerkontrollen nicht ausreicht.
Die Bedeutung des Instituts des tatsächlichen Sitzes wurde verstärkt, als dieses auch in das Mehrwertsteuergesetz-cz eingefügt wurde. Daher kam es zur Vereinigung bei der Verwendung dieses Begriffs und zur Eliminierung von Fällen, in welchen es theoretisch dazu kommen könnte, dass das Subjekt unterschiedliche Adressen für verschiedene Gesetzesbestimmungen hat. Das Steuersubjekt muss dem Steuerverwalter seinen tatsächlichen Sitz mittels eines vorgeschriebenen Formulars mitteilen. Wenn das Steuersubjekt diese seine Pflicht nicht erfüllt, kann ihm der Steuerverwalter eine Geldstrafe bis zu 500 000 CZK auferlegen, oder es kann als unzuverlässiger Steuerzahler gekennzeichnet werden und es kann ihm eventuell die MwSt.-Registrierung widerrufen werden.
Nach der Statistiken der Gesellschaft Bisnode Česká republika, a.s. (siehe http://www.bisnode.cz/tiskove-zpravy/virtualni-adresy-jsou-lihne-nespolehlivych-platcu-dph/) befinden sich unter den unzuverlässigen Steuerzahlern viele Gesellschaften, die ihren Sitz unter sog. virtuellen Adressen eingetragen haben, wo sie nur die Post empfangen und keine Tätigkeit an diesem Sitz ausüben. Bei solchen Steuersubjekten hat der Steuerverwalter eine erschwerte Position beim Erzwingen der Erfüllung von Steuerpflichten. Gerade die Möglichkeit einer unrichtigen Steueranwendung hat die Steuerverwalter bewogen, sich mehr auf die Gesellschaften zu konzentrieren, die ihren Sitz unter den virtuellen Adressen haben. Aufgrund des oben Erwähnten gibt es an dieser Stelle eine begründete Befürchtung einer unrichtigen oder völlig nicht abgeführten MwSt. Unter der Last der erwähnten Sanktionen verlangt der Steuerverwalter die Anführung des tatsächlichen Sitzes bei allen neu entstandenen Steuersubjekten und die Meldung des tatsächlichen Sitzes bei bestehenden Steuersubjekten.
Wie bereits oben erwähnt wurde, betrifft die Problematik des Sitzes insbesondere zwei mit der steuerlichen Problematik verbundene Bereiche. Dem ersten Bereich haben wir uns schon ein bisschen gewidmet, es handelt sich um die Festsetzung der örtlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ist von der Adresse des Gesellschaftssitzes abhängig, die im öffentlichen Register eingetragen ist. Die Verwaltung der Steuerpflichten übt somit der Steuerverwalter aus, in dessen territorialen Wirkungsbereich sich der Sitz des Steuersubjektes befindet. Die Abgabenordnung kennt jedoch auch Instrumente, aufgrund welcher die Steuerpflichten auch ein örtlich nicht zuständiger Steuerverwalter verwalten kann.
Diese Instrumente sind Delegation und Ersuchen. Bei einer Delegation wird die örtliche Zuständigkeit auf einen anderen Steuerverwalter übertragen, wenn ein solcher Schritt zweckmäßig ist. Eine Delegation kann das Steuersubjekt beantragen, oder sie wird vom Steuerverwalter aus eigener Initiative durchgeführt. Bei einem Ersuchen wird die örtliche Zuständigkeit nicht verschoben, aber der Steuerverwalter bittet nur einen anderen Steuerverwalter um die Ausführung ausgesuchter Handlungen im Rahmen der Steuerverwaltung.
Mit Rücksicht auf die allmähliche Mitteilung der tatsächlichen Sitze der Steuersubjekte hat die Finanzverwaltung begonnen, überlastete Dienststellen zu „reinigen“, und sie hat die örtliche Zuständigkeit der Steuersubjekte zu deren tatsächlichen Sitz delegiert. Weil es im Lichte der Novelle seit 2015 nicht möglich ist, Berufung gegen die Entscheidung über die Delegation der örtlichen Zuständigkeit einzulegen, wurde das neue Instrument zum wirkungsvollen Mittel zur Entlastung von einigen Dienststellen.
Der andere Bereich, den die Problematik des tatsächlichen Sitzes betrifft, ist die Festsetzung des Leistungsortes bei der MwSt. (d.h. vereinfacht gesagt des Ortes, wo die MwSt. abgeführt wird). Nach der Grundregel für die Dienstleistungen wird der Leistungsort an dem Ort festgelegt, wo der Dienstempfänger den Sitz hat. Das Problem entsteht in dem Fall, wo der Dienstempfänger den tatsächlichen Sitz in einem anderen Staat hat, als in welchem er den Sitz im öffentlichen Register eingetragen hat. Ein typisches Beispiel kann eine Tochtergesellschaft der deutschen Gesellschaft sein, die von der deutschen Zentrale geleitet wird. Der tatsächliche Sitz, der für die Festsetzung des Leistungsortes relevant ist, wird sich nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland befinden. Diese Information kann jedoch der Dienstleister nicht von dem öffentlichen Register oder aus dem Register der MwSt.-Zahler feststellen, da beide Register den Sitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten. Dem Lieferanten bleibt somit nichts anders übrig, als die Information über den tatsächlichen Sitz direkt mit dem Kunden zu überprüfen.
Im Zusammenhang mit der Bemühung der Finanzverwaltung im Kampf gegen die Steuerhinterziehungen wurde im Dezember 2015 vom Legislativen Regierungsrat ein Gesetzesentwurf mit Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehungen verabschiedet, der gerade Neuigkeiten in Form von einigen wichtigen Punkten einführt. Der Kommentar des Legislativen Regierungsrats zu diesem Gesetzesentwurf wurde auf der Webseite der Regierung der Tschechischen Republik veröffentlicht.
Das Dokument hat zwei Hauptteile, die den Finanzverwaltungsorganen eine effektivere Position im Kampf gegen die Steuerhinterziehungen sichern sollten. Einer der Punkte ist die Bemühung, die Einschränkung der örtlichen Zuständigkeit bei der Durchführung der Steuerkontrollen zu beseitigen, wodurch die Nutzung von freien Personalkapazitäten der Steuerverwalter verbessert und die Kontrollprozesse bei der Steuerverwaltung gleichmäßiger verteilt werden sollen (Gesetzesentwurf siehe http://www.vlada.cz/cz/ppov/lrv/tiskove-zpravy/legislativni-rada-vlady-schvalila-navrh-zakona-s-opatrenimi-proti-danovym-unikum-a-navrh-zakona-celni-rad-138299/).
Diese bestehenden und beabsichtigten Maßnahmen repräsentieren die Bemühung um eine bessere Erhebung von Steuern und um die Eliminierung von Steuerhinterziehungen, trotzdem sollten anderseits bei ihrer Anwendung auch die Spezifika jedes Steuersubjektes beachtet werden. Es sollte nicht zur Überlastung der Tätigkeit der Steuersubjekte kommen. Wenn Sie sich für diese Problematik interessieren oder diese Sie direkt betrifft, stehen wir Ihnen jederzeit für Beratungen zur Verfügung.