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| May 4, 2021

Die Notwendigkeit zum Nachweis der Gemeinkosten bezüglich der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft

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In der Tschechischen Republik tätige Unternehmen haben im Laufe des Jahres eine Reihe von rechtlichen Verpflichtungen. Einige von ihnen finden es mit der Berichterstattung und anderen Verpflichtungen noch komplizierter, wenn sie einer Unternehmensgruppe angehören oder die Position einer Muttergesellschaft innehaben. Einer der Bereiche, den die Mutterunternehmen nicht vernachlässigen sollten, ist die Überwachung der Höhe der (indirekten) Gemeinkosten, die mit der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft verbunden sind. Grund ist die Verpflichtung der Muttergesellschaft, die Kosten (Ausgaben) im Zusammenhang mit dem Halten eines Anteils an der Tochtergesellschaft bei der Erstellung von Körperschaftsteuererklärungen als nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 1 lit. zk) des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg. über Einkommensteuern zu bewerten.

Für die Zwecke dieser Bestimmung sind etwaige (indirekte) mit der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft verbundene Gemeinkosten auf 5% der Erträge aus von der Tochtergesellschaft ausgezahlten Gewinnbeteiligungen begrenzt, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass die tatsächliche Höhe dieser (indirekten) Gemeinkosten niedriger ist. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass gerade das Unternehmen gemäß der genannten Bestimmung eine Person ist, die die tatsächliche Höhe der (indirekten) Gemeinkosten nachweisen und die betreffenden Kosten zuverlässig identifizieren und quantifizieren/beziffern sowie mit relevanten Dokumenten begründen muss (nicht der Steuerverwalter).

Diese Tatsache wurde auch im Entscheid des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik (im Folgenden auch als „OVG“ bezeichnet) bestätigt, Aktenzeichen: 3 Afs 170/2019 - 27 vom 11. Januar 2021, in dem es sich u.a. mit folgenden Fragen befasste: Nachweis der tatsächlichen Höhe der (indirekten), mit der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft verbundenen Gemeinkosten. In seiner Begründung stellt das OVG Folgendes fest:

  • „Das Gesetz sieht daher grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor: Entweder (a) der Steuerpflichtige weist die tatsächliche Höhe der Gemeinkosten nach, oder (b) (wenn er dies nicht nachweist) diese Kosten werden pauschal mit 5% der Erträge aus von der Tochtergesellschaft ausgezahlten Gewinnanteilen festgesetzt. In letzterem Fall weist der Steuerpflichtige die tatsächliche Höhe der Gemeinkosten nicht mehr nach. “

  • „Das Oberste Verwaltungsgericht hat anhand des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Textes der Tabelle (Anmerkung: die vom Steuersubjekt eingereichte Tabelle mit der Berechnung der Gemeinkosten) überprüft, dass es weder die wirtschaftlichen Gründe offengelegt hat, die sie zur Bestimmung dieses Betrags veranlasst haben, noch andere Beweise zum Nachweis von Gemeinkosten in dieser Höhe. Darüber hinaus kann die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Tabelle nicht als "Berechnung" in dem Sinne bezeichnet werden, dass das Ergebnis der Berechnung aus der Tabelle hervorgeht, die einzelnen Schritte aus der Tabelle jedoch nicht ersichtlich sind. "

  • „Es ist hier nicht möglich, die Verpflichtung zur Erklärung („Berechnung“) der tatsächlichen Gemeinkosten von der Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Nachweise bzw. Beweismittel zu trennen. Die Verpflichtung zum „Nachweis“ verbindet nämlich die beiden Elemente/Schritte untrennbar.

  • „Über den Rahmen des Notwendigen pflichtet das Oberste Verwaltungsgericht dem Bezirksgericht bei, das in dem angefochtenen Urteil ein gewisses Verständnis für die praktischen Schwierigkeiten zum Ausdruck gebracht hat, die es Steuerpflichtigen im Allgemeinen beim Nachweis der tatsächlichen Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft bietet. Es erklärte, es sei sich der "Kompliziertheit / Komplexität und der oft unrealistischen Natur des genauen Nachweises der Höhe der Gemeinkosten bewusst, da dies die Steuerzahler dazu verpflichtet und ihnen hohe Anforderungen stellt, die Dokumentation und Entschlüsselung der einzelnen Kosten in Bezug auf die Mutter- und die Tochtergesellschaft vorzunehmen." Das Oberste Verwaltungsgericht teilt diese Ansicht ebenfalls und fügt hinzu, dass es nicht möglich sein wird, den absolut genauen Wert der tatsächlichen Gemeinkosten zu quantifizieren, aber es wird normalerweise notwendig sein, einen angemessenen Algorithmus für deren Berechnung zu erstellen. Dies muss jedoch alle Kosten im Zusammenhang mit den organisatorischen Unterstützungsprozessen widerspiegeln, die mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft verbunden sind. "
     
  • „Das Oberste Verwaltungsgericht ist jedoch mit dem Bezirksgericht nicht einverstanden bei der Beurteilung, da es feststellt, dass der gesetzliche 5%-Pauschalbetrag für Aufwendungen „mit Sicherheit „als angemessen angesehen werden kann“ – die „Angemessenheit“ eines solchermaßen festgelegten Satzes hängt immer von bestimmten Umständen ab, und es können häufig Situationen auftreten, dass dieser Satz in der Größenordnung höher (und daher tatsächlich "unvernünftig") sein wird, als die tatsächlichen Kosten. Es liegt dann jedoch in der Verantwortung des Steuerpflichtigen, diese Kosten ordnungsgemäß zu quantifizieren und nachzuweisen, wodurch die Anwendung eines Pauschalbetrags (-satzes) vermieden wird. "

 
In Anbetracht des Vorstehenden kann man zusammenfassen, dass ausreichende Nachweise/Beweismittel und eine ordnungsgemäße Quantifizierung der Kosten des Mutterunternehmens im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft ein wichtiger Bestandteil der Aufzeichnungen des Mutterunternehmens sein sollten, wenn entschieden wird, diese Kosten nicht ("pauschalweise") in Höhe von 5% der Erträge aus von der Tochtergesellschaft gezahlten Gewinnanteile festzusetzen. Andernfalls ist das Unternehmen einem hohen Risiko einer zusätzlichen Steuerveranlagung durch den Steuerverwalter ausgesetzt.