Jana Shumakova | 12.11.2024
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Um auf die aktuellen Bedürfnisse des Arbeitsmarktes und Erkenntnisse aus der Praxis einzugehen, hat das Ministerium für Arbeit und Soziales die sog. flexible Novelle des Arbeitsgesetzbuchs eingeführt, die für mehr Variabilität in den arbeitsrechtlichen Beziehungen sorgen soll. Es sollte die Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitgeber stärken und gleichzeitig den Schutz der Arbeitnehmerrechte wahren. Zu den wesentlichen Änderungen zählen die Förderung der Harmonisierung vom Familien- und Berufsleben für berufstätige Eltern, neue Regeln für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die Möglichkeit der Selbsteinteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer oder eine Erhöhung der maximalen Dauer der Probezeit.
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, werden die Möglichkeit haben, die gleiche Tätigkeit beim Arbeitgeber wie vor Beginn der Elternzeit auszuüben, zwar auf der Grundlage einer Arbeitsleistungs- oder einer Arbeitstätigkeitsvereinbarung. Gleichzeitig ist die Rückkehr an die gleiche Arbeitsstelle auch dann gewährleistet, wenn der/die Arbeitnehmer/in vor Erreichen von 2. Jahr des Kindes aus der Elternzeit zurückkehrt. Derzeit besteht dieser Anspruch nur bei der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer infolge der Ausübung seines Berufs die Gesundheitsfähigkeit verliert, seine Arbeit fortzusetzen, erhält er eine besondere Entschädigung für Schäden, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurden. Im Bereich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Kündigungsfrist bei Fehlverhalten des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum von 1 Monat verkürzt. Neu ist auch die Verschiebung des Beginns der Kündigungsfrist – dieser wird nun schon an den Tag der Zustellung der Kündigung an die Gegenpartei festgelegt, sodass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, früher eine neue Stelle anzutreten.
Die Kürzung betrifft auch die tägliche Ruhezeit der Mitarbeiter. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer ihre Ruhezeit bei der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder Notsituationen auf 6 Stunden verkürzen. Die Ruhezeit wird am nächsten Tag ersetzt. Andererseits wird die Probezeit verlängert. Die maximale Dauer dieser Probezeit kann bis zu 4 Monate bzw. 8 Monate in leitenden Positionen betragen.
Zu den weiteren Neuerungen gehört die Ausweitung der Fälle, in denen mit dem Arbeitnehmer eine Lohnzahlung in einer anderen als der tschechischen Währung vereinbart werden kann. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass Jugendliche ab dem Alter 14 Jahre in den Hauptsommerferien leichte Arbeiten verrichten können, was für eine reichhaltigere Berufserfahrung und die Möglichkeit eines Zuverdienstes sorgen soll.