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| | November 14, 2022
Die Regierung hat eine Änderung des Energiegesetzes mit Wirkung ab 1. 12. 2022 verabschiedet, die Höchstgrenzen für die Energiepreise und gleichzeitig eine Abgabe aus übermäßigen Einnahmen der Stromerzeuger festsetzt. Die Gesetzesänderung wurde zwecks Erfüllung der EU-Ratsverordnung verabschiedet, die sich mit hohen Energiepreisen befasst. Während die einschlägige Verordnung eine maximale Energiepreisobergrenze von 180 EUR pro MWh festlegt, beschloss die tschechische Regierung, die Preisobergrenzen nach Art der Produktionsquelle auf der Grundlage deren variabler Kosten und unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns zu differenzieren. Die Preisobergrenzen werden zwischen 70 – 240 EUR variieren, wobei sich der niedrigste Wert auf in Kernkraftwerken erzeugten Strom und der höchste Wert auf Energie aus gasförmigen Brennstoffen aus Biomasse beziehen.
Gegenstand der Abgabe werden die Markteinnahmen aus dem Stromverkauf im Zeitraum von 1. 12. 2022 bis 31. 12. 2023 sein. Die Erzeuger werden die Abgabe aus Mehreinnahmen monatlich an den Staat in Form von Vorschüssen in Höhe von 90 % aus Einnahmen über die festgelegte Höchstgrenze überweisen. Die Abgabe entfällt für Hersteller, die Produktionsanlagen mit einer Leistung bis 1 MW (einschließlich) betreiben, Pumpwasserkraftwerke oder Biomethan-Erzeugungsanlagen.
Zusammen mit der Steuer aus außergewöhnlichen Gewinnen (sog. windfall tax) ist dies bereits die zweite Belastung für Energieunternehmen im Zusammenhang mit dem Kampf gegen hohe Energiepreise.
Autor: Lukáš Pflug, Tereza Horáková