Petr Němec | 22.11.2024
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Richard Knobloch | March 27, 2023
Im August vergangenen Jahres haben wir Sie auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (9 Afs 147/2000 – 34) aufmerksam gemacht, das die Verwendung von Kameraaufzeichnungen über Fahrzeugbewegungen, die von der Polizei der Tschechischen Republik aufgenommen wurden, durch den Steuerverwalter zum Zweck der Befragung des vorgelegten Fahrtenbuchs und anschließend auch zum Zweck der Ablehnung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug beim Kauf eines Autos bestätigt hat.
Zur Erinnerung: Im vorliegenden Fall hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vorgelegt, um den Anspruch auf Vorsteuerabzug nachzuweisen, das aber auf den ersten Blick nicht glaubwürdig erschien; es wurde z.B. bereits für den Zeitraum vor der Kfz-Übergabe an das Steuersubjekt geführt, weshalb der Steuerverwalter die Polizei aufgefordert hat, Informationen über die Bewegung des betreffenden Fahrzeugs in dem betreffenden Zeitraum bereitzustellen. Der Beschwerdeführer (Steuersubjekt) kam jedoch zu dem Schluss, dass die vorliegende Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts seine Grundrechte verletzt und legte eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht ein.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat das Oberste Verwaltungsgericht den Einwand des Beschwerdeführers falsch ausgelegt, wonach die Polizei der Tschechischen Republik die Aufzeichnungen nur/erst auf Antrag des Steuerverwalters „verarbeitet“, d.h. diese Aufzeichnungen nicht „erstellt“ habe. Mit anderen Worten, es stellt sich die Frage, ob die Polizei der Tschechischen Republik durch die Übermittlung der Aufzeichnungen an den Steuerverwalter die aufgezeichneten Aufzeichnungen für andere als ihre eigenen Zwecke hätte verarbeiten können. Das Verfassungsgericht hob daher die fragliche Entscheidung mit dem Verweis auf, dass das Oberste Verwaltungsgericht zu beurteilen hat, ob die Bestimmungen des Polizeigesetzes die Verarbeitung und Übermittlung von Aufzeichnungen an andere öffentliche Verwaltungsbehörden tatsächlich zulassen.
Wie das Oberste Verwaltungsgericht die Lage beurteilen wird, ist derzeit nicht absehbar, jedoch empfehlen wir allen unseren Mandanten und Steuerpflichtigen, unabhängig davon, wie es in der Sache entscheiden wird, Fahrtenbücher ordnungsgemäß zu führen, um überhaupt Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Autor: Richard Knobloch