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Veronika Odrobinová | Jessica Vaculíková | February 21, 2023
Im September letzten Jahres haben wir Sie über die bevorstehende Novelle des Arbeitsgesetzbuchs informiert. Damit sollten vor allem die europäischen Richtlinien zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben der Eltern und zu transparenten und planbaren Arbeitsbedingungen umgesetzt, sowie die Bedingungen der Fernarbeit und der elektronischen Zustellung und Unterzeichnung näher spezifiziert werden.
Der ursprüngliche Novellierungsentwurf erhielt eine Reihe von Kommentaren, mit denen sich das Ministerium für Arbeit und Soziales befassen musste. Der Entwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs, der bisher das Stellungnahmeverfahren durchlaufen hat, wird nun der Regierung zur Verhandlung vorgelegt.
Die Wirksamkeit der Novelle wird vom Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens abhängen, es wird jedoch schon jetzt mit einer geteilten Wirksamkeit gerechnet. Es wird davon ausgegangen, dass die Novelle im Herbst dieses Jahres weitgehend und für ausgewählte Passagen ab 1. 1. 2024 in Kraft treten könnte. Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen, die der Novellierungsentwurf des Arbeitsgesetzbuchs mit sich bringt.
Auf die breit formulierten zwingenden Anforderungen für eine Fernarbeitsvereinbarung wurde im Stellungnahmeverfahren verzichtet, so dass lediglich das Erfordernis der Schriftform der Vereinbarung verbleibt, deren Inhalt im freien Ermessen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen wird.
Bei Anordnung von Fernarbeit durch den Arbeitgeber ist der Arbeitgeber laut dem Gesetzesentwurf nicht berechtigt, den Ort der Fernarbeit einseitig zu bestimmen. Er ist lediglich verpflichtet, den Arbeitnehmer aufzufordern, ihm mitzuteilen, welchen Ort er für die angeordnete Fernarbeit gewählt hat, sofern dieser Ort für Fernarbeit geeignet ist.
Arbeitnehmer können die Fernarbeit beantragen. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wunsch/Antrag nach Fernarbeit für - ein Kind bis zum 9 Altersjahr betreuende Arbeitnehmer, schwangere Beschäftigte oder für pflegebedürftige Personen betreuende Beschäftigte - nachzukommen, es sei denn, schwerwiegende betriebliche Gründe oder die Art der auszuführenden Arbeiten hindern ihn daran. Für diese Kategorie von Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nun nur noch die Ablehnung ihres Antrags begründen. Bei anderen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber auf ihre Anträge überhaupt nicht reagieren.
Der ursprüngliche Entwurf der Novelle sah auch eine Kostenerstattung für Homeoffice mit einem Pauschalbetrag von 2,80 CZK pro geleistete Homeoffice-Stunde/Fernarbeit vor. Eine solche Möglichkeit bleibt im aktuellen Novellierungsentwurf, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine pauschale Kostenerstattung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder in einer arbeitgeberinternen Regelung verankert wird.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die mit der Durchführung von Fernarbeit verbundenen Kosten zu zahlen, gilt weiterhin, aber im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf ist die Kostenerstattung in Form eines Pauschalbetrags freiwillig. Für den Fall, dass dies nicht vereinbart oder vom Arbeitgeber festgelegt wurde, erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Kosten, deren tatsächliche Höhe er dem Arbeitgeber nachgewiesen hat.
Auch die vorangehende Version des Novellierungsentwurfs für Arbeitsgesetzbuch hat eine Reihe von Änderungen im Bereich der Arbeitsleistungs- und Arbeitstätigkeitsvereinbarungen vorweggenommen. Auch dieser Bereich blieb nicht unbemerkt, so dass die aktuelle Version des Gesetzesänderungsentwurfs die Frist für die Vertrautmachug der Mitarbeiter mit dem schriftlichen Arbeitsplan von ursprünglich 7 Tagen auf 3 Tage verkürzte. Eine solche Kürzung kommt somit den Bedürfnissen der Arbeitgeber entgegen, denen die 7-Tage-Frist zu bindend wäre.
Darüber hinaus wurde als Ergebnis des Stellungnahmeverfahrens die Anpassung der Wochenarbeitszeit zwecks Berechnung des Urlaubsanspruchs für Arbeitnehmer auf Basis von Vereinbarungen geändert, so dass sie für beide Vereinbarungsarten für 20 Stunden pro Woche vereinheitlicht wurde.
Der aktuelle Wortlaut des AGB-Novellierungsentwurfs verlängerte auch (gegenüber dem ursprünglichen Entwurf) die Frist, während der ein Antrag auf Elternurlaub vom Arbeitnehmer gestellt werden muss, von ursprünglich 14 auf 30 Tage vor Antritt/Beginn des Elternurlaubs.
Auch die ursprünglich vorgeschlagene Frist von 10 Tagen, nach der die der Zustellungsfiktion eintritt, hat das Stellungnahmeverfahren nicht bestanden. Nach dem derzeitigen Wortlaut des Novellierungsentwurfs gilt ein, über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst übermitteltes Dokument als zugestellt, wenn der Arbeitnehmer den Empfang des Dokuments nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum seiner Zustellung bestätigt, nämlich am letzten Tag dieser Zeit. Damit wurde die Frist zugunsten des Arbeitnehmers verlängert.
Der Arbeitgeber kann das Dokument künftig nur noch elektronisch zustellen, wenn der Arbeitnehmer hierzu in einer gesonderten schriftlichen Erklärung seine Zustimmung erteilt, in der er auch die elektronische Adresse für diesen Zweck angibt. Vor der Erteilung der Zustimmung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer schriftlich über die Bedingungen für die elektronische Zustellung des Dokuments zu informieren, einschließlich der oben genannten gesetzlichen Frist, nach deren Ablauf die Zustellungsfiktion erfolgt.
Es ist daher offensichtlich, dass der ursprünglich vorgeschlagene Wortlaut der Gesetzesänderung während des Stellungnahmeverfahrens einer Reihe von Änderungen unterzogen wurde. Allerdings ist er noch nicht endgültig, sodass wir abwarten müssen, welche Version des AGB-Novellierungsentwurfs das gesamte Gesetzgebungsverfahren letztendlich überstehen wird.
Autor: Veronika Odrobinová, Jessica Vaculíková