GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| December 9, 2024

Digitalisierung von Notfallplänen: Wie kann man die Anforderungen des neuen Wassergesetzes erfüllen und alles im Griff haben

Teile den Artikel

Die Notstandsnovelle des Wassergesetzes (Gesetz Nr. 182/2024 Slg., wodurch das Gesetz Nr. 254/2001 Slg, über Gewässer geändert wird), führte zu Veränderungen in § 39 Abs. 2 Buchst. a). Es wird eine neue Verpflichtung zur Eingabe digitalisierter Notfallpläne in das ISPOP (Integrated System of Reporting Obligations) eingeführt.

Mit der Novelle eingeführte Hauptänderungen:

  • Erhaltung der bestehenden Verpflichtung: Die Verpflichtung zur Erstellung eines Notfallplans
    bleibt unverändert und erweitert nicht den Kreis der davon betroffenen Unternehmen.
  • Digitalisierung von Plänen: Mit der Novelle wird die Verpflichtung zur Digitalisierung von Notfallplänen, aber keine direkte Verpflichtung zu deren Aktualisierung eingeführt. Grant Thornton empfiehlt jedoch,
    die Pläne im Einklang mit den § 41 (Havariefälle) und § 42 (Verpflichtungen bei Notfällen) zu aktualisieren.
  • Übergangszeit: Bestehende Notfallpläne müssen bei der nächsten Aktualisierung, spätestens jedoch
    bis zum 1. August 2026 in das ISPOP- System eingetragen werden.
  • Neue Pläne: Die Digitalisierung gilt ab sofort für die nach dem 1. August 2024 erstellten Pläne.
  • Begrenzter Geltungsbereich: Die Pflicht zur Eintragung in das ISPOP-System gilt nur für Notfallpläne, wenn der Unfall den Gewässerlauf beeinträchtigen kann.

Die Verpflichtung gemäß § 39 Abs. 2 Buchst. a):  

Unternehmen, die in größerem Umfang mit Schadstoffen umgehen oder ein erhöhtes Risiko für Wasser darstellen, müssen:

  1. einen Notfallplan erstellen, diesen mit der zuständigen Wasserbehörde abstimmen lassen sowie
    mit dem zuständigen Gewässerverwalter besprechen, wenn ein Unfall Gewässer beeinträchtigen kann
  2. Unternehmen, die mit Schadstoffen umgehen, die bei einem Unfall das Gewässer beeinträchtigen können, müssen den abgestimmten Plan in das ISPOP-System eintragen.

Einzelheiten zu den Anforderungen des Notfallplans sind in der Verordnung Nr. 450/2005 Slg., über die Erfordernisse betr. Umgang mit Schadstoffen und Einzelheiten eines Notfallplans, die Art und den Umfang
der Meldung von Unfällen, deren Unschädlichmachung und Beseitigung ihrer schädlichen Folgen, definiert.
Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Notstandsänderung wird derzeit eine Aktualisierung vorbereitet. Diese Novellierung sollte auch eine Vorlage für das neue ISPOP-Formular enthalten, das wichtige Informationen aus dem Notfallplan enthält, wie z.B.:

  • Art und Menge der behandelten Schadstoffe
  • Daten über Rezipienten, die von dem Unfall betroffen sein können
  • Maßnahmen zur Milderung der Unfallfolgen
  • Kontaktinformationen

Dieses Formular ist ab dem 1. Dezember verfügbar.

Unser Unternehmen verfügt über ein Team von erfahrenen Umweltexperten, die Ihnen bei der Erstellung von Notfallplänen und deren Digitalisierung und anschließender Eingabe in das ISPOP-System helfen könnten.
Dank unseres Wissens und unserer Praxiserfahrung stellen wir sicher, dass alle Schritte effizient und
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt werden

Wir bieten auch ein komplettes internes Audit Ihres Umweltmanagementsystems (EMS) an. Wir führen das Audit von A bis Z durch, von der Identifizierung von Mängeln bis zur Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Unser Ziel ist es, Ihnen nicht nur dabei zu helfen, Lücken in Ihrem System zu identifizieren, sondern diese auch erfolgreich zu schließen und Ihre Verfahren in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu stärken.

Wenn Sie mit uns zusammenarbeiten, können Sie sicher sein, dass Ihr System alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und für alle etwaigen Herausforderungen gerüstet ist.