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Veronika Odrobinová | Martina Šumavská | December 14, 2021
Am 23. Oktober 2019 wurde die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des (EU) Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verabschiedet. Diese Richtlinie sollte von den Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht während der am 17. Dezember 2021 endenden Umsetzungsfrist implementiert werden. Heute ist jedoch klar, dass die Richtlinie in der Tschechischen Republik nicht fristgerecht umgesetzt wird. Dennoch wird sich die Tschechische Republik einigen ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht entziehen. Um die entstandene Situation den Adressaten der Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erleichtern, hat das Justizministerium am 4. November 2021 eine Methodik für die direkte Anwendbarkeit der Richtlinie herausgegeben.
Direkte Auswirkung der Richtlinie
Nach der Methodik des Justizministeriums ist bei unsachgemäßer (in diesem Fall nicht rechtzeitiger) Umsetzung einer Richtlinie als mögliche Folge direkte Wirkung der Richtlinie, auf derer Grundlage Rechte und Pflichten unmittelbar begründet werden und nationale Gerichte und andere öffentliche Stellen zu ihrem Schutz verpflichtet sind. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie betrifft gemäß der Methodik nur Körperschaften des öffentlichen Rechts (nicht alle Adressaten der Richtlinie – die Privatwirtschaft ist noch nicht betroffen), nämlich folgende Behörden:
Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie wird im Hinblick auf die am 18. Dezember 2021 auslaufende Umsetzungsfrist aktiviert. Ab diesem Datum sind die oben genannten Behörden verpflichtet, ihren Pflichten aus der Richtlinie nachzukommen.
Pflichten der verpflichteten Unternehmen
Zu den wesentlichen Pflichten aus der Richtlinie zählen insbesondere die Einrichtung eines internen Meldesystems und in dessen Rahmen die Einstellung von Verfahren zur Erledigung, Bearbeitung und Speicherung von Meldungen. Aufgrund der direkten Wirkung der Richtlinie sind die oben genannten Behörden daher insbesondere verpflichtet:
Zum Schutz von Meldern stellt die Richtlinie auch ein Verbot von Vergeltungsmaßnahmen fest, zu dem die Behörden verpflichtet sind. Zu diesen Maßnahmen zählen alle unmittelbaren oder mittelbaren Handlungen oder Unterlassungen im Beschäftigungskontext, die dem Melder einen unberechtigten Schaden/Nachteil zufügen könnten (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Lohn-/Gehaltskürzung, Zuschuss). Bei einem Verstoß gegen das Vergeltungsverbot kann der Melder einen Schadensersatz oder immateriellen Schadenersatz verlangen.
Schlussfolgerung
Angesichts der bevorstehenden Aktivierung der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie ist es höchste Zeit, dass die zuständigen Behörden bereit sind, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, die ab dem 18. Dezember 2021 für sie gelten wird.