Petr Němec | 22.11.2024
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Seit der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichts, das bestätigte, dass das Gesetz über die elektronische Ertragserfassung (EET) zwar nicht verfassungswidrig ist, aber durch das es trotzdem einige Teile davon aufgehoben hat, sind bereits neun Monate vergangen. Während dieser Zeit musste sich das Finanzministerium mit den Einwirkungen des Verfassungsgerichts in das EET-System auseinandersetzen und die Novelle des Gesetzes vorbereiten, die einerseits die Forderungen des Gerichts berücksichtigt und andererseits die Erweiterung der EET ermöglicht.
Im Juni 2018 hat die Regierung eine Novelle des Gesetzes über die EET (Drucksache des Abgeordnetenhauses Nr. 205), die die Schlussfolgerungen des Urteils des Verfassungsgerichts berücksichtigt, zur Verhandlung vorgelegt. Außer dieser Novelle gibt es weitere zwei kleinere Novellen in dem Gesetzgebungsverfahren. Die erste dieser Novellen begrenzt die Anzahl der Personen, die unter EET fallen, lediglich auf die USt.-Zahler (Unternehmer), und die zweite schlägt die Aufhebung des Gesetzes über die EET vor. Angesichts des jetzigen politischen Klimas ist die Annahme dieser zwei Novellen unwahrscheinlich.
In diesem Artikel möchten wir uns mit der Novelle im Zusammenhang mit dem Urteil des Verfassungsgerichts befassen und dem Leser näher bringen, wie sich das Finanzministerium mit den Maßnahmen des Verfassungsgerichts auseinandergesetzt hat.
Das Verfassungsgericht hat die Erfassung der Erträge aufgehoben, die mittels Zahlungskarte durchgeführt wurden und zwar im Hinblick auf die durchgeführte Prüfung der Verhältnismäßigkeit, in der die negativen Auswirkungen auf Seiten der Steuerzahler, die aus der Erfassung der „mittels Karten durchgeführten Zahlungen“ die positiven Auswirkungen überwiegen. Die Transaktionen, die mittels Karte durchgeführt wurden, sind nachvollziehbar, und die Steuerverwaltung hat andere Rechtsinstrumente, um diese Informationen zu gewinnen (z. B. ein Ersuchen beim Zahlungsverkehrsdienstleister).
In der Novelle des Gesetzes über die EET wird die Wiedereinführung der Erfassung der mittels Karte durchgeführten Transaktionen nicht mehr erwähnt, und die Regierung beachtet in dieser Hinsicht das Urteil des Verfassungsgerichts. Die Bestimmung des § 5 Buchst. b), die in diesem Zusammenhang aufgehoben wurde, wird durch einen neuen Text ersetzt, der lediglich präzisiert, dass sich die Ertragserfassung auch auf die mittels Chipkarten, elektronischer Geldbörsen, Kupons, Vouchers und anderer Mittel durchgeführten Transaktionen bezieht.
Auch die Verpflichtung, die USt.-Id.-Nr. auf den Quittungen anzugeben, war in einem bestimmten Umfang im Zusammenhang mit der durchgeführten Drei-Schritt-Prüfung der Verhältnismäßigkeit aufgehoben, wobei das Verfassungsgericht festgestellt hat, dass die Angabe der USt.-Id.-Nr. auf der Quittung nicht notwendig ist. Zur Identifizierung des Steuerzahlers können auch andere bestehende Identitätsnachweise verwendet werden, die die autonome Sphäre des Steuerzahlers weniger verletzen.
Die Novelle bringt die Verpflichtung der Angabe der USt.-Id.-Nr. auf der Quittung wieder, jedoch lediglich für die Personen, deren USt.-Id.-Nr. nicht mit der Geburtsnummer identisch ist. Die Verpflichtung wird sich insbesondere auf die Handelskörperschaften beziehen.
Das Verfassungsgericht fand die Möglichkeit der Regierung, den Umfang der EET mittels Verordnungen anzupassen, für die die Regierung keine gesetzliche Ermächtigung benötigt, nicht verhältnismäßig und stellte fest, dass der Regierung diese Art Rechtssetzung nicht zusteht. Daher hat es alle Bestimmungen des Gesetzes, die die Regierung zur Herausnahme der ausgewählten Erträge aus der Erfassung ermächtigten, aufgehoben.
In der Novelle hat sich die Regierung damit durch die Erweiterung der Bestimmung des § 12 auseinandergesetzt, die die Erträge behandelt, die aus der Erfassung herausgenommen werden. Dadurch wurden zum Beispiel die Erträge aus Glückspielen, aus dem Luftverkehrsbetrieb oder die Erträge der blinden oder taub-blinden Zahler der Einkommensteuer herausgenommen (die letzte Herausnahme wurde bereits mittels einer Regierungsverordnung durchgeführt, die jedoch aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts ungültig wurde).
Da erst nach der Einführung der flächendeckenden Erfassung deren Umfang mittels der Verordnungen der Regierung angepasst wurde und dadurch keine ordentliche Auswertung deren ad hoc Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen erfolgte, hat das Verfassungsgericht den Schluss gefasst, dass die Realisierung der weiteren Phasen der EET verschoben werden müssen und die Notwendigkeit dieser flächendeckenden Regulierung erwogen werden muss.
Die Novelle hebt die ganze Bestimmung des § 37 auf, die die einzelnen Phasen der EET regelte, und ab dem ersten Tag des siebten Monats nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt werden der EET alle Erträge unabhängig von der Art der Tätigkeit, aus der sie fließen, unterliegen. In diesem Zusammenhang hat sich die Regierung auf der Grundlage der Empfehlung des Verfassungsgerichts um die Minderung der Auswirkungen der EET bemüht und hat die sog. Sonderregelung für ausgewählte Steuerzahler vorbereitet (siehe unten).
Außer der angeführten seitens des Verfassungsgerichts initiierten Änderungen bringt die Novelle diese Änderungen:
Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen eine verständliche Übersicht der Änderungen gebracht hat, die im Gesetz über die EET (mit bisher unbestimmter Wirksamkeit) vorbereit werden. Die Novelle befindet sich momentan in der ersten Lesung, und es ist die Frage, wie lange das Gesetzgebungsverfahren dauert. Wenn das Gesetz in dem Gesetzblatt noch im Dezember dieses Jahres veröffentlicht wird, wird sich die EET auf weitere Tätigkeiten ab dem 1. Juli 2019 erweitern. Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin verfolgen. Sie finden die eventuellen Neuigkeiten auf unserer Webseite.
Michal Scholtz & Milan Kolář