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Roman Burnus | June 14, 2022
Die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (im Folgenden „ČSSZ“) hat gemeinsam mit dem Arbeitsamt (im Folgenden das „Arbeitsamt“) ein aktualisiertes Handbuch für werdende Eltern erstellt, das über die Bedingungen für den Erhalt von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld informiert. Diese beiden Geldleistungen werden den Arbeitnehmern oder Selbständigen (im Folgenden OSVČ) von den Sozialversicherungsverwaltungen gewährt.
Der Anspruch auf ein Elterngeld entsteht, wenn ein Elternteil das jüngste Kind der Familie persönlich ganztags und ordnungsgemäß betreut. Der Elternteil kann ein Elterngeld beziehen, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsteht, beginnend mit dem Tag der Geburt des Kindes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Elternteil berufstätig ist, er das Kind einem Erwachsenen anvertrauen oder eine Vorschuleinrichtung nutzen kann. Wird ein Kind unter zwei Jahren jedoch in einer Krippe oder einem Kindergarten untergebracht, darf es dort nicht mehr als 92 Stunden im Monat verbringen.
Das Elterngeld kann bis zu einem Gesamtbetrag von 300 000 CZK, maximal bis zum 4. Lebensjahr des jüngsten Familienmitglieds und bei Mehrlingen bis zu 450 000 CZK bezogen werden. Die Leistung wird monatlich ausgezahlt.
Die monatliche Höhe hängt von der von der zuständigen Bezirkssozialversicherungsverwaltung festgesetzten Tagesbemessungsgrundlage ab. Es können maximal 70% der dreißigfachen täglichen Bemessungsgrundlage bezogen werden, was etwa der Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht. Hat der Elternteil keinen Mutterschaftsurlaub bezogen oder kann die tägliche Bemessungsgrundlage für keinen der Elternteile ermittelt werden, beträgt der monatliche Höchstbetrag 10 000 CZK, bei Mehrlingen 15 000 CZK. Der monatliche Betrag kann einmal alle drei Monate geändert werden.
Interessenten finden die elektronische Version des Handbuchs auf der Webseite der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ) und des Arbeitsamts der Tschechischen Republik (ÚP ČR).
Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová