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Ivan Fučík | April 23, 2019
„Die 27. Kammer des tschechischen Obersten Gerichts (nachfolgend „OG-cz“), deren Mitglieder der Vorsitzende Filip Cileček und die Richter Marek Doležal und Petr Šuk waren, hat im Beschluss vom 27. 3. 2019, AZ 27 Cdo 3885/2017 erklärt, welche Änderungen - im Vergleich zur im Handelsgesetzbuch enthaltenen Fassung (nachfolgend „HGB-cz“) das Gesetz über die Handelsgesellschaften (nachfolgend als „GHG-cz“) im Bereich der Gewinnausschüttung von Aktiengesellschaften brachte.“ Im folgenden wird die Einleitung der Pressemitteilung des OG-cz zitiert.
Nach dem HGB-cz durfte der Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnausschüttung innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs gefasst werden[1]. Gemäß dem GHG-cz, das am 1.1.2014 in Kraft trat, kann ein ordentlicher Jahresabschluss für die Vorperioden als Unterlage für die Gewinnausschüttung bis Ende der Folgeperiode dienen.[2] Der Grund dafür ist, dass das GHG-cz im Unterschied zum HGB-cz ausdrücklich die Insolvenzprüfung enthält[3].
Nach der zitierten Entscheidung des OG-cz gilt auch der Ansatz beim Beschluss über die Gewinnausschüttung, der gemäß HGB-cz angewandt wurde[4]. Während der Geltung des HGB-cz konnte die Hauptversammlung den Anteil der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats am Gewinn (Tantiemen) nicht bestimmen, ohne die vorherige Gewinnausschüttung (als ganzes) und den Anteil der Aktionäre am so bestimmten Gewinn (Dividende) zu genehmigen. Diese Ansicht kann ab dem 1.1.2014 nicht mehr vertreten werden. Der Grund dafür ist die Änderung der Bestimmung des § 348 Abs. 1 Satz 1 des GHG-cz, das lediglich das Recht der Aktionäre auf den Gewinnanteil, den die Hauptversammlung zur Ausschüttung an Aktionäre genehmigte, begründet (im Gegensatz zum § 178 Abs. 1 HGB-cz). Gemäß der Bestimmung des HGB-cz musste die Hauptversammlung das Ergebnis zur Ausschüttung als ganzes genehmigen. Nach der Fassung des GHG-cz hat der Aktionär Recht auf den Anteil am Gewinn, dessen Ausschüttung an Aktionäre die Hauptversammlung genehmigte. Daher kann man sich die Situation vorstellen, dass die Hauptversammlung nicht den ganzen Gewinn genehmigt, sondern lediglich seinen Teil, der an bestimmte Aktionäre ausgeschüttet werden soll.
Bei der Gewinnausschüttung gilt jedoch, dass die Hauptversammlung beschließen kann, dass ein Teil des Gewinns an Aktionäre lediglich aus wichtigen Gründen und beim Beachten des Stimmenmissbrauchsverbots nicht ausgeschüttet wird. Nach der Entscheidung des OG-cz „kann die Hauptversammlung ab dem 1.1.2014 über die Gewinnausschüttung beschließen, dass sein Teil in Form von Tantiemen unter Mitglieder der gewählten Organe ausgeschüttet wird (unter der Voraussetzung, dass dies die Satzung der Gesellschaft zulässt), oder sie kann beschließen, dass der Teil in die Gewinnrücklage, die gemäß der Satzung gebildet wird, fällt und dass der Rest auf dem Konto des nicht verteilten Gewinns bleibt; auch für die Nichtausschüttung des übrigen Teils des Gewinns muss es wichtige Gründe geben. Die wichtigen Gründe, warum der Vorstand (oder ein anderer Einberufende) vorschlägt, dass der Gewinn an Aktionäre nicht ausgeschüttet wird (einschließlich der Gründe, die sich aus der Satzung der Gesellschaft ergeben), müssen in der Einladung zur Hauptversammlung angegeben werden“.
Wenn wir die für die Aktiengesellschaften und für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Fassungen des GHG-cz vergleichen, kommen wir zum Schluss, dass die genannte Entscheidung bei beiden Themen auch auf die Gewinne der Gesellschaft mit beschränkter Haftung anwenden können.
Da sich die Insolvenzprüfung gemäß GHG-cz auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezieht, sollte es gelten, dass die Ausschüttung des Gewinns einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage des Beschlusses der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, die die Gewinnausschüttung im Laufe des ganzen nachfolgenden Geschäftsjahrs und nicht lediglich im ersten Halbjahr beschließen kann.
Gemäß § 161 GHG-cz, der die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der GmbH regelt, gilt, dass sich die Gesellschafter an dem durch die Gesellschafterversammlung zur Ausschüttung bestimmten Gewinn nach ihren Anteilen beteiligen, es sei denn, dass im Gesellschaftervertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH genehmigt den zur Ausschüttung unter den Gesellschaftern bestimmten Gewinn genauso wie die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft die Gewinnausschüttung unter den Aktionären genehmigt, d.h. gemäß § 348 GHG-cz.
Wir weisen darauf hin, dass auch weiterhin die Regel gilt, dass der Jahresabschluss innerhalb von 6 (sechs) Monaten ab dem Tag seiner Erstellung von der Versammlung behandelt werden muss.
Ivan Fučík
[1] Entscheidung des OG-cz 29 Cdo 4284/2007 (Sammlung der Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen Nr. R80/2010) und 29 Cdo 2363/2011 (R75/2013).
[2] Abs. 45 Entscheidung des OG-cz 27 Cdo 3885/2017.
[3] § 40 Abs. 1 GHG-cz
[4] Sammlung der Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen Nr. R13/2011.